Darum geht’s in diesem Artikel – Was erwartet dich?
Stell dir vor, du hast vor Jahren eine Rechnung nicht bezahlt – aus Unachtsamkeit oder wegen eines Streits mit dem Anbieter. Die Forderung ist längst beglichen, aber der SCHUFA-Eintrag verfolgt dich wie ein Schatten: keine Wohnung, kein Kredit, kein Mobilfunkvertrag. Viele Betroffene erleben genau das – und fühlen sich machtlos gegen die Datengiganten. Doch seit Anfang 2024 verändert sich etwas Entscheidendes: Immer mehr Gerichte urteilen verbraucherfreundlich und setzen der ewigen Datenspeicherung enge Grenzen. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln und des Landgerichts Bamberg markieren einen echten Wendepunkt.
Was heißt das konkret für dich? Dieser Artikel zeigt dir, wann und wie du eine Löschung deiner SCHUFA-Einträge erfolgreich durchsetzen kannst – und auf welche Urteile du dich dabei berufen darfst. Es geht um deine Rechte, deine Möglichkeiten und deine Zukunft ohne digitale Altlasten. Wenn du betroffen bist: Lies weiter. Es lohnt sich.
Rechtlicher Aufwind: Was sich mit den neuen Urteilen ändert
Das OLG Köln setzt neue Maßstäbe
Mit Urteil vom 28. Februar 2024 (Az. 6 U 69/23) stellte das OLG Köln klar: Ein negativer SCHUFA-Eintrag muss spätestens dann gelöscht werden, wenn die Forderung beglichen und keine vertraglichen oder gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Besonders brisant: Die Richter betonten die direkte Wirkung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – insbesondere Artikel 17 („Recht auf Löschung“). Das Gericht rügte, dass eine starre Drei-Jahres-Speicherung nicht automatisch rechtmäßig sei, sondern einer Einzelfallprüfung bedarf.
Das LG Bamberg rückt die Transparenz in den Fokus
Das Urteil des LG Bamberg vom 21. Februar 2025 (Az. 1 HK O 27/24) betraf zwar primär ein Fitnessstudio (McFIT), griff aber in der Begründung auf: Die SCHUFA muss die Kriterien, nach denen Scores berechnet werden, offener kommunizieren. Auch die Weitergabe gelöschter oder strittiger Daten an Vertragspartner kann datenschutzrechtlich unzulässig sein. Dieses Urteil stärkt die Position der Betroffenen im Umgang mit Wirtschaftsauskunfteien erheblich – insbesondere wenn es um Altlasten geht, die längst erledigt sind.
Weitere Rechtsprechung auf Verbraucherseite
Auch das LG München I (Urteil vom 26. Februar 2025 – Az. 37 O 2240/24) und der EuGH (Urteil vom 27. Februar 2025 – C-203/22) betonten die Bedeutung des Datenschutzrechts gegenüber der SCHUFA. Während das LG München konkret monierte, dass bei Stromkunden überholte Zahlungsrückstände über Jahre gespeichert wurden, erklärte der EuGH das Recht auf transparente Bonitätsberechnungen zur Pflicht – auch gegenüber privaten Auskunfteien.
Was bedeutet das konkret für dich?
Die Rechtsprechung verändert die Spielregeln. Wenn du einen Eintrag bei der SCHUFA hast, der sich auf dein Leben auswirkt, solltest du genau prüfen, ob dieser noch zulässig ist. Denn: Wer einmal zahlt, muss nicht ewig büßen. Spätestens nach vollständiger Begleichung und Ablauf kurzer Fristen steht dir in vielen Fällen ein Löschungsanspruch zu – und zwar auf Grundlage der DSGVO.
Beweislast und Kommunikation mit der SCHUFA sind zwar oft mühsam – aber nicht aussichtslos. Die Gerichte haben dir mit ihren Urteilen ein mächtiges Instrument an die Hand gegeben. Es ist Zeit, es zu nutzen.
Tipps der Redaktion
Wenn du von einem negativen SCHUFA-Eintrag betroffen bist, solltest du aktiv werden. Die neuen Urteile geben dir Rückenwind – aber du musst deine Rechte selbst einfordern.
✅ Fordere die SCHUFA zur Löschung nach Art. 17 DSGVO auf, wenn die Forderung bezahlt und erledigt ist.
✅ Berufe dich auf das Urteil des OLG Köln (Az. 6 U 69/23) – insbesondere bei abgelaufenen Einträgen.
✅ Lass deinen Scorewert nicht ohne Erklärung stehen – Transparenz ist jetzt einklagbar.
✅ Wende dich bei Ablehnung an eine Fachkanzlei, die sich auf Datenschutzrecht spezialisiert hat.
✅ Bewahre alle Zahlungsnachweise und SCHUFA-Korrespondenz gut auf – du wirst sie brauchen.
Hilfe findest du auch jederzeit auf unserer Hauptseite.
Eine kurze rechtliche Einschätzung durch die Expertenbrille
„Diese Urteile bringen echte Bewegung in die Praxis. Wer seine Schulden bezahlt hat, darf nicht länger dauerhaft bestraft werden. Die DSGVO wirkt – und endlich auch gegenüber der SCHUFA.“
Björn Kasper, Rechtsanwalt
FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen zum Thema
Wann muss die SCHUFA einen Eintrag löschen?
Ein Eintrag muss gelöscht werden, wenn die Forderung beglichen und keine gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflicht mehr besteht. Gerichte wie das OLG Köln fordern eine Einzelfallprüfung statt pauschaler Fristen.
Kann ich eine Löschung auch ohne Anwalt durchsetzen?
Grundsätzlich ja. Du kannst dich direkt an die SCHUFA wenden und dich auf Art. 17 DSGVO sowie aktuelle Urteile berufen. Komplexere Fälle solltest du jedoch anwaltlich begleiten lassen.
Wie lange speichert die SCHUFA negative Einträge?
In der Regel drei Jahre. Aber das ist keine absolute Grenze – sondern abhängig vom Einzelfall. Besonders bei erledigten Forderungen kann eine frühere Löschung geboten sein.
Wie erfahre ich, was die SCHUFA über mich gespeichert hat?
Du kannst einmal jährlich kostenlos eine Selbstauskunft gemäß Art. 15 DSGVO anfordern. So erkennst du, welche Daten gespeichert sind und ob sie korrekt sind.
Was ist, wenn die SCHUFA meine Löschanfrage ablehnt?
Dann kannst du den Datenschutzbeauftragten einschalten oder Klage einreichen. Mit Verweis auf aktuelle Rechtsprechung sind deine Erfolgsaussichten deutlich gestiegen.
Gilt die neue Rechtsprechung auch für andere Auskunfteien?
Ja, denn die Urteile basieren auf der DSGVO – diese gilt für alle datenverarbeitenden Stellen, also auch für Creditreform, Bürgel oder Infoscore.
Beeinflusst ein besserer Score meinen Kreditrahmen direkt?
Ja. Ein negativer Eintrag kann selbst dann problematisch sein, wenn dein Einkommen stimmt. Banken und Vermieter orientieren sich oft primär am Score.