Leitsatz des Artikels
Bürgergeldempfänger haben Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten – aber nur, wenn diese „angemessen“ sind. Was das genau bedeutet, entscheidet nicht das Gefühl, sondern klare Richtlinien der Jobcenter. Wer mehr zahlt, riskiert Kürzungen – es sei denn, besondere Umstände greifen.
Was zählt zur Miete – und was zahlt das Jobcenter?
Das Bürgergeld deckt nicht nur den Regelsatz zum Lebensunterhalt, sondern auch die „Kosten der Unterkunft und Heizung“ – kurz: KdU. Dazu gehören:
- Kaltmiete
- Betriebskosten (z. B. Wasser, Müll, Hausreinigung)
- Heizkosten (sofern nicht bereits in der Miete enthalten)
Nicht übernommen werden Kosten wie Strom (Haushaltsstrom), Kabelgebühren oder Mietschulden aus der Vergangenheit. Auch überhöhte Mieten werden nur für eine Übergangszeit in voller Höhe bezahlt.
Was ist „angemessen“?
Das Zauberwort lautet: Angemessenheit. Entscheidend ist, ob die Miete dem lokalen Mietniveau entspricht – abhängig von:
- der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
- den regionalen Mietobergrenzen
- der Wohnfläche (Richtwerte z. B. 45 m² für eine Person, 60 m² für zwei)
Jedes Jobcenter hat eigene Obergrenzen. In Großstädten wie München oder Hamburg liegt die Grenze deutlich höher als im ländlichen Raum. Wer eine zu teure Wohnung bewohnt, bekommt eine Aufforderung zur Kostensenkung – mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten.
Was passiert nach Ablauf der Frist?
Wenn du in dieser Zeit keine günstigere Wohnung findest oder keine Umzugsmöglichkeit besteht, kann das Jobcenter die Mietübernahme auf den angemessenen Betrag beschränken. Du musst die Differenz dann selbst tragen – es sei denn, du kannst nachweisen, dass ein Umzug unzumutbar oder unmöglich ist.
Besondere Gründe können sein:
- Schwangerschaft oder Pflegebedürftigkeit
- drohende Obdachlosigkeit
- fehlender Wohnraum auf dem Markt
- schulpflichtige Kinder, die im Wohnumfeld verbleiben sollen
Heizkosten, Nachzahlungen, Mietschulden – was wird übernommen?
Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen – solange sie angemessen sind. Bei Nachzahlungen oder Nachforderungen (z. B. Nebenkostenabrechnung) musst du den Antrag rechtzeitig stellen. Mietschulden können im Einzelfall per Darlehen übernommen werden, um eine Kündigung oder Räumung zu verhindern.
Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:
FAQ – Sieben Fragen, die dir jetzt auf der Seele brennen
1. Muss das Jobcenter meine komplette Miete übernehmen?
Nur, wenn sie als „angemessen“ gilt. Liegt die Miete darüber, wird nach sechs Monaten gekürzt.
2. Wie weiß ich, ob meine Miete angemessen ist?
Dein Jobcenter nennt dir auf Anfrage die Obergrenzen – oder du findest sie auf der Website deiner Kommune.
3. Was, wenn ich keine günstigere Wohnung finde?
Dann musst du nachweisen, dass du dich bemüht hast – etwa mit Absagen, Anzeigen oder Maklernachweisen.
4. Was passiert bei einer Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung?
Die kannst du beim Jobcenter geltend machen – allerdings zeitnah und mit Nachweis.
5. Zahlt das Jobcenter auch Mietschulden?
Ja – im Ausnahmefall als Darlehen, wenn dir Wohnungslosigkeit droht.
6. Werden Umzugskosten übernommen?
Nur mit vorheriger Zusicherung des Jobcenters. Nie einfach auf eigene Faust umziehen.
7. Kann ich Widerspruch einlegen, wenn das Jobcenter meine Miete kürzt?
Ja – vor allem, wenn du besondere Gründe oder unverschuldete Umstände geltend machen kannst.