Leitsatz des Artikels
Ab 2025 sollen Bürgergeld-Empfänger eine einmalige Prämie von 1.000 Euro erhalten, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnehmen und mindestens ein Jahr durchhalten. Doch wer hat Anspruch? Welche Bedingungen gelten? Und wo lauern rechtliche Fallstricke?
Die neue Prämie – Belohnung für dauerhafte Arbeitsaufnahme
Menschen, die aus dem Bürgergeld-Bezug heraus den Weg in eine reguläre Beschäftigung finden, sollen ab 2025 mit einer einmaligen Prämie belohnt werden. Die Bundesregierung will damit gezielt Anreize schaffen: Wer mindestens 12 Monate lang in einem sozialversicherungspflichtigen Job bleibt, bekommt eine einmalige Zahlung von 1.000 Euro.
Diese Maßnahme ist Teil eines Pakets, das die sogenannte „Arbeitspflicht-Debatte“ abfedern und zugleich positive Anreize setzen soll. Die Prämie ist kein Darlehen und auch nicht auf das Bürgergeld anzurechnen – sie ist brutto wie netto eine echte Belohnung.
Wer bekommt die Prämie?
Die Prämie wird an Bürgergeld-Empfänger gezahlt, die:
- eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen
- mindestens 12 Monate ununterbrochen in dieser Beschäftigung bleiben
- während dieser Zeit keine weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen
- die neue Arbeit dem Jobcenter rechtzeitig und vollständig melden
Achtung: Mini-Jobs, befristete Maßnahmen oder Ein-Euro-Jobs zählen nicht. Auch geringfügige Beschäftigungen unter der 520-Euro-Grenze sind ausgeschlossen.
Was muss ich beachten?
Wichtig ist die rechtzeitige und vollständige Information des Jobcenters über die neue Tätigkeit. Auch das Beschäftigungsverhältnis muss bestimmte Kriterien erfüllen – etwa, dass es nicht im Familienkreis stattfindet oder ausschließlich auf dem Papier existiert. Das Jobcenter prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, dass keine weiteren Hilfen zum Lebensunterhalt bezogen werden – auch nicht teilweise.
Wann wird die Prämie ausgezahlt?
Die Prämie gibt es nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der 12 Monate. Wer das Arbeitsverhältnis frühzeitig beendet – egal ob durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Entlassung –, hat keinen Anspruch. Die Zahlung erfolgt in der Regel automatisch, sobald die Frist erfüllt ist und das Beschäftigungsverhältnis weiterhin besteht.
Was passiert bei Krankheit oder Elternzeit?
Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten oder einer Unterbrechung wegen Mutterschutz oder Elternzeit gilt die Frist als „ruhend“. Sie verlängert sich um die entsprechende Zeit, solange das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt. Arbeitslosigkeit oder eine Rückkehr in den Bürgergeld-Bezug unterbrechen den Anspruch vollständig.
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FAQ – Sieben Fragen, die dir jetzt auf der Seele brennen
1. Bekomme ich die Prämie auch bei Teilzeit?
Ja, sofern es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche handelt.
2. Was passiert, wenn ich vor Ablauf der 12 Monate kündige?
Dann entfällt der Anspruch vollständig – es gibt keine anteilige Auszahlung.
3. Muss ich die Prämie versteuern?
Nein – die Zahlung ist steuerfrei und wird nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet.
4. Was, wenn ich kurzfristig krank werde?
Die Zeit wird nicht abgezogen – sie verschiebt lediglich den Fristbeginn, solange dein Arbeitsverhältnis weiter besteht.
5. Kann ich die Prämie auch beantragen, wenn ich schon einmal gearbeitet habe?
Nur, wenn du zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme Bürgergeld beziehst und die neue Beschäftigung mindestens 12 Monate andauert.
6. Gibt es die Prämie für mehrere Jobs?
Nein – die Auszahlung erfolgt nur einmal pro Person.
7. Was muss ich dem Jobcenter melden?
Den Arbeitsvertrag, die wöchentliche Stundenzahl, das Anfangsdatum sowie den Arbeitgeber. Diese Angaben müssen vollständig und nachprüfbar sein.