Wenn der Familienurlaub ins Wasser fällt
Die Sommerferien sind geplant, der Familienurlaub gebucht – und dann passiert’s: Das Kind wird krank, ein Elternteil fällt aus, die Schule verlegt unerwartet eine Prüfung. Schnell steht fest: Die Reise muss abgesagt werden. Doch was dann? Müssen Eltern auf den kompletten Kosten sitzen bleiben – oder gibt es einen Ausweg?
Die gute Nachricht: Das Reiserecht 2025 bietet klare Regeln, und viele Fälle lassen sich ganz oder teilweise kostenfrei stornieren, wenn du richtig vorgehst. Vor allem bei Pauschalreisen und mit der richtigen Reiserücktrittsversicherung kannst du viel Geld sparen – aber nur, wenn du weißt, wie.
Wann kannst du kostenfrei stornieren?
Grundsätzlich gilt:
Bei Pauschalreisen kannst du jederzeit zurücktreten (§ 651h BGB) – allerdings fallen gestaffelte Stornogebühren an, abhängig vom Rücktrittszeitpunkt. Nur in Ausnahmefällen ist ein kostenloser Rücktritt möglich, z. B. wenn
- unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen (z. B. schwere Erkrankung, plötzliche Krankenhausaufnahme, Todesfall)
- ein Kind plötzlich schwer erkrankt, was die Reise unzumutbar macht
- amtliche Einschränkungen, Naturkatastrophen oder politische Krisen vorliegen
Der Schlüssel zum kostenfreien Rücktritt ist also: Unzumutbarkeit. Diese muss nachgewiesen und nicht vorhersehbar gewesen sein.
Kinderkrankheit als Rücktrittsgrund – was gilt?
Eine akute Erkrankung des Kindes kurz vor Reisebeginn kann ein triftiger Rücktrittsgrund sein – insbesondere, wenn keine andere Aufsichtsperson zur Verfügung steht. Voraussetzung ist:
- Aktuelles ärztliches Attest, das Reisetauglichkeit ausschließt
- Unvorhersehbarkeit – also keine geplante Behandlung, chronische Erkrankung oder bekannte Diagnose zum Buchungszeitpunkt
- Vollständige Dokumentation
Bei Pauschalreisen kann in solchen Fällen eine kostenfreie Stornierung nach § 651h Abs. 3 BGB möglich sein – wenn die Erkrankung als „außergewöhnlicher Umstand“ gewertet wird. Ansonsten bleibt nur die Rücktrittsversicherung.
Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung?
Die Reiserücktrittsversicherung greift, wenn der Rücktritt medizinisch notwendig und unvorhersehbar war – etwa bei:
- Plötzlicher Erkrankung oder Unfall
- Psychischer Ausnahmezustand
- Notwendigkeit der Betreuung durch einen Elternteil
- Schwangerschaftskomplikationen
- Schulischer Verpflichtung (z. B. Prüfungstermin bei nachgewiesener Pflicht)
Wichtig ist, dass Kind und Elternteil versichert sind – idealerweise namentlich in der Police aufgeführt. Außerdem: Sofort melden, Atteste einreichen, nichts selbst stornieren, ohne Rücksprache.
Was tun, wenn kein Rücktrittsrecht besteht?
Wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und keine Versicherung greift, kannst du:
- Versuchen, eine Ersatzperson zu stellen (§ 651e BGB) – der Veranstalter darf nur in Ausnahmefällen widersprechen
- Umbuchung oder Gutschrift aushandeln – viele Veranstalter zeigen sich bei Kindern kulanter
- Teilweise Rückerstattung geltend machen, wenn Leistungen nicht nutzbar waren (z. B. Rückflug nicht angetreten)
Je früher du handelst, desto höher die Chancen auf Kulanz.
Was gilt bei Individualbuchungen?
Bei reinen Hotel- oder Flugbuchungen ohne Pauschalreise gilt Vertragsrecht. Dann helfen:
- AGB prüfen (meist 90–100 % Stornokosten kurz vor Abreise)
- Umbuchung oder Verschiebung verhandeln
- Rücktritt über Kreditkartenanbieter, wenn der Anbieter storniert
Vorsicht: Kein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung bei individueller Buchung ohne Versicherung.
Tipps der Redaktion
- Schließe Reiserücktrittsversicherung direkt bei Buchung ab – insbesondere bei Reisen mit Kindern
- Achte auf Namen in der Police – keine Sammelversicherungen ohne Nennung
- Lass dir ärztliche Atteste immer mit Reisedatum und Diagnose ausstellen
- Prüfe bei Storno die Möglichkeit zur Umbuchung oder Ersatzperson