Sonntag, September 28, 2025

REISEVERANSTALTER INSOLVENT – WIE KOMME ICH AN MEIN GELD? DAS MUSST DU 2025 WISSEN!

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Was tun, wenn der Reiseanbieter pleite ist?

Die Reise ist gebucht, angezahlt – vielleicht sogar schon vollständig bezahlt. Doch dann kommt die Schockmeldung: Der Reiseveranstalter ist insolvent. Koffer gepackt, aber keine Reise – und das Geld scheint verloren. Genau das passiert in Deutschland jedes Jahr tausendfach. Gerade 2025 – nach einer schwierigen Wintersaison und starkem Preisdruck im Reisesektor – häufen sich wieder die Insolvenzen kleiner und mittlerer Reiseanbieter.

Aber: Wer seine Rechte kennt, ist nicht machtlos. Denn das Pauschalreiserecht schützt Verbraucher – und verpflichtet Veranstalter zur Absicherung deiner Zahlungen durch einen Sicherungsschein.

Der Sicherungsschein – dein gesetzlicher Schutz

Laut § 651r BGB darf ein Reiseveranstalter überhaupt erst dann Zahlungen entgegennehmen, wenn er dir vorher einen Sicherungsschein übergibt. Dieser muss von einem Absicherer (Versicherung oder Kreditinstitut) ausgestellt sein. Der Schein garantiert dir, dass du bei Insolvenz des Veranstalters dein Geld zurückbekommst.

Ohne Sicherungsschein ist der Veranstalter nicht berechtigt, Anzahlungen oder vollständige Zahlungen entgegenzunehmen. Du könntest sogar auf Rückzahlung klagen – unabhängig von der Insolvenz.

Reise storniert – was passiert mit meinem Geld?

Ist die Reise nicht angetreten, kannst du deine gezahlten Beträge vollständig vom Absicherer verlangen – inklusive Anzahlung, Restzahlung und ggf. Zusatzleistungen wie Sitzplatzreservierungen. Wichtig ist, dass du:

  • eine schriftliche Rücktrittserklärung des Veranstalters (z. B. per Mail) vorlegen kannst
  • den Sicherungsschein im Original hast
  • alle Zahlungen belegen kannst (z. B. Kontoauszüge, Rechnungen)

Tipp: Hebe alles auf – selbst kleine Zahlungsbelege und jede Mailkommunikation.

Reise bereits angetreten – und dann geht nichts mehr?

Wenn du bereits vor Ort bist und plötzlich Leistungen nicht mehr erbracht werden (Hotel zahlt nicht, Rückflug gestrichen), bist du ebenfalls abgesichert. Der Sicherungsschein greift auch dann – allerdings musst du oft erst selbst zahlen und anschließend Erstattung beantragen.

In diesen Fällen:

  • Sammle alle Quittungen und Belege
  • Melde den Fall sofort beim Absicherer
  • Lass dir nach Möglichkeit Bestätigungen vom Hotel oder Airline geben

Wichtig: Der Sicherungsschein greift nur bei Pauschalreisen – nicht bei Einzelbuchungen von Flug oder Unterkunft.

Was gilt bei Vermittlungsportalen?

Hast du über ein Buchungsportal wie Check24, Opodo oder Booking.com gebucht, ist entscheidend, ob du eine Pauschalreise gebucht hast oder nur einzelne Leistungen. Bei Letzterem gibt es keine gesetzliche Insolvenzsicherung. Du bist dann auf Kulanz, Kreditkartenrückbuchung oder eigene Rechtsschritte angewiesen.

Tipp: Achte beim Buchen auf das Wort „Pauschalreise“ und einen eindeutigen Veranstalternamen im Impressum oder in der Buchungsbestätigung.

Wer hilft bei der Abwicklung?

Oft übernehmen bekannte Versicherer wie Zurich, R+V, Tourvers, HanseMerkur oder Deutscher Reisesicherungsfonds (DRSF) die Abwicklung. Die Ansprechpartner findest du auf dem Sicherungsschein. Viele bieten Onlineformulare zur unkomplizierten Anmeldung deines Erstattungsanspruchs.

Was du brauchst:

  • Sicherungsschein
  • Buchungsunterlagen
  • Zahlungsnachweise
  • ggf. Rücktritts- oder Stornierungsnachweis

Die Bearbeitungsdauer beträgt meist 4–8 Wochen.

Tipps der Redaktion

  • Buche niemals bei einem Anbieter, der dir keinen Sicherungsschein übermittelt – auch bei Onlineportalen!
  • Zahlungen nur per Banküberweisung oder Kreditkarte – kein Bargeld, keine Direktzahlungen an Hotels.
  • Prüfe bei Pauschalreisen immer den Absicherer – besonders bei weniger bekannten Anbietern.
  • Im Zweifel: Lass deine Buchung rechtlich prüfen – schon vor der Zahlung.

Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:

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