Reisen als Lifestyle – und rechtlich auf dünnem Eis?
Sonne, Strand, Laptop und Content Creation – die Welt ist das Büro, Instagram das Portfolio. Immer mehr Menschen arbeiten ortsunabhängig: als Influencer, Freelancer, Coaches, Start-ups oder Digitale Nomaden. Doch was viele nicht wissen: Sobald du beruflich reist, gelten andere rechtliche Spielregeln – besonders im Reiserecht.
Ob Hotel-Kooperation, Business-Class-Flug oder spontan gebuchter Co-Working-Trip: Der Schutz von Verbrauchern greift oft nicht mehr, wenn du gewerblich unterwegs bist. Und genau da lauern 2025 zahlreiche Fallstricke – die teuer werden können.
Wer gilt (noch) als Verbraucher – und wer nicht?
Das deutsche und europäische Reiserecht schützt in erster Linie Verbraucher – also Privatpersonen, die Reisen „zur persönlichen Lebensführung“ buchen. Sobald du jedoch im Rahmen deiner beruflichen Tätigkeit unterwegs bist – z. B. als Blogger, Fotograf, Social-Media-Manager oder Speaker – kann dir der Verbraucherschutz entzogen werden.
Ob du noch als Verbraucher giltst, hängt nicht allein vom Beruf ab, sondern vom Reisezweck und der Buchungssituation:
- Privat gebucht = Verbraucherschutz
- Über Agentur, GmbH oder als Dienstreise = kein Verbraucherschutz
- Reise mit Sponsoring oder Hotelkooperation = je nach Vertrag keine Verbraucherrechte
Wichtige Folge: Kein Pauschalreiserecht
Wer beruflich bucht, kann sich nicht auf das Pauschalreiserecht (§§ 651a ff. BGB) berufen. Das bedeutet:
- Keine gesetzlichen Rechte bei Mängeln
- Kein Rücktrittsrecht bei Krankheit oder Terminüberschneidungen
- Kein automatischer Schutz durch Sicherungsschein bei Insolvenz
- Kein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz bei Reisemängeln
Tipp: Buche möglichst als Privatperson – und weise dich bei Problemen als solche aus.
Hotel-Kooperationen: Rechte & Risiken
Viele Influencer bekommen Übernachtungen im Tausch gegen Postings, Bewertungen oder Stories. Doch sobald du eine Reiseleistung im Austausch für eine Gegenleistung erhältst, liegt kein Verbrauchervertrag mehr vor – sondern oft ein Werk- oder Sponsoringvertrag.
Das heißt konkret:
- Keine klassische Gewährleistung bei Mängeln
- Kein Anspruch auf Erfüllung bei Absage durch das Hotel
- Pflicht zur Gegenleistung (z. B. Posting), auch wenn die Reise nicht wie geplant läuft
Tipp: Vereinbare vorab schriftlich, welche Inhalte du lieferst – und was passiert, wenn die Reise ausfällt oder das Hotel nicht den Erwartungen entspricht.
Flug verspätet oder annulliert? Kein Anspruch?
Auch bei Flügen kann der Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) entfallen, wenn der Flug dienstlich gebucht oder bezahlt wurde – insbesondere bei Firmenerstattungen, Business-Portalen oder Agenturbuchungen.
Tipp: Achte auf buchende Person oder Firma, damit du als Passagier ggf. eigenständig klagen kannst.
Was gilt für Co-Working-Trips, Retreats & Business-Events?
Viele digitale Nomaden buchen Retreats oder Workations über spezialisierte Anbieter. Häufig liegt hier kein klassisches Reisevertrag, sondern ein gemischter Dienstvertrag vor – etwa zwischen Reise und Coaching.
Das bedeutet:
- Kein Rücktritt nach Pauschalreiserecht
- Kein Sicherungsschein
- Hohe Anzahlungspflichten und Haftungsklauseln
Tipp: Achte auf AGB, Rücktrittsbedingungen und juristisch geprüfte Verträge – gerade bei ausländischen Anbietern.
Tipps der Redaktion
- Prüfe vor der Buchung: Privatperson oder beruflicher Zweck?
- Lass dich nicht auf mündliche Kooperationszusagen ein – verlange schriftliche Vereinbarungen
- Buche berufliche Flüge und Hotels nicht über Verbrauchsportale, wenn du dich später auf Sonderrechte berufen willst
- Dokumentiere jeden Mangel, auch wenn du die Reise „kostenlos“ bekommen hast – du kannst später damit verhandeln