Geld futsch – und der Urlaub auch?
Ein Traumurlaub auf Mallorca, ein All-Inclusive-Resort auf Kreta oder ein Familienurlaub in der Türkei – Pauschalreisen gehören für Millionen Deutsche zum festen Bestandteil der Sommerplanung. Doch was tun, wenn die Reise abgesagt wird – und der Veranstalter sich mit der Rückzahlung Zeit lässt, abwiegelnd reagiert oder gar nichts unternimmt? Genau dieses Problem tritt 2025 wieder verstärkt auf: Flugausfälle, Personalengpässe, politische Unsicherheiten oder organisatorisches Chaos zwingen Reiseveranstalter zur Stornierung ganzer Reisen. Viele Kunden bleiben auf ihren Vorauszahlungen sitzen – teils über Monate hinweg.
Doch das musst du nicht hinnehmen. Denn das deutsche Reiserecht sieht klare Regeln vor, wann du dein Geld zurückverlangen kannst – und wie du gegen säumige Veranstalter erfolgreich vorgehst.
Wann darf der Reiseveranstalter die Reise stornieren?
Eine Stornierung durch den Veranstalter ist grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig – insbesondere bei sogenannten „außergewöhnlichen Umständen“, die eine Durchführung der Reise unmöglich machen (§ 651h Abs. 4 BGB). Dazu zählen z. B.:
- Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien
- Unwetter, politische Krisen, Einreiseverbote
In allen anderen Fällen – etwa organisatorischen Problemen, Flugengpässen oder Hotelüberbuchung – liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor. Dann muss der Veranstalter für alle Folgekosten haften und den Reisepreis vollständig erstatten.
Dein Geld – deine Rechte: Rückerstattung bei Veranstalterstorno
Hat der Veranstalter die Reise abgesagt, steht dir gemäß § 651h Abs. 5 BGB die vollständige Rückzahlung des Reisepreises binnen 14 Tagen zu. Die Frist beginnt mit der Erklärung des Rücktritts. Eine Gutschrift, ein Gutschein oder ein Umbuchungsangebot musst du nicht akzeptieren – das Gesetz sieht ausschließlich die Rückzahlung vor.
Wird diese Frist versäumt, befindet sich der Reiseveranstalter im Verzug – und du kannst zusätzlich:
- Verzugszinsen fordern (§ 288 BGB)
- Mahnkosten geltend machen
- ggf. einen Verzugsschaden (z. B. Ersatzbuchung zum höheren Preis) verlangen
Was tun, wenn der Veranstalter nicht reagiert?
- Schriftlich Frist setzen: Fordere die Rückzahlung ausdrücklich und mit einer Frist von 14 Tagen. Beziehe dich auf § 651h Abs. 5 BGB und kündige weitere Schritte an.
- Mahnung mit Verzugsschaden: Bleibt eine Reaktion aus, schicke eine zweite Mahnung mit Verweis auf die bisherige Fristsetzung. Fordere zusätzlich Verzugszinsen.
- Rechtlich vorgehen:
- Schlichtung: Viele große Veranstalter (TUI, FTI, DER Touristik) sind Mitglied der „söp“ (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr).
- Mahnbescheid: Schnell und kostengünstig über das Online-Mahnverfahren.
- Klage beim Amtsgericht: Anspruch auf Rückzahlung ist klar bezifferbar – gute Erfolgsaussichten.
Keine Angst vor dem Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren ist oft der schnellste Weg, säumige Veranstalter zum Zahlen zu bringen. Schon der Zugang eines Mahnbescheids wirkt bei vielen Unternehmen als Druckmittel – denn damit beginnt auch die Verjährungshemmung.
Du kannst den Mahnbescheid über das Online-Mahnverfahren selbst beantragen. Alternativ übernimmt dein Rechtsanwalt die Einleitung – meist unkompliziert, effizient und rechtssicher.
Tipps der Redaktion
- Leiste nur Zahlungen an Veranstalter, bei denen ein klarer Sicherungsschein nach § 651r BGB vorliegt – dieser schützt dich im Fall einer Insolvenz.
- Reagiere sofort nach Stornierung der Reise – dokumentiere alle Kontakte und reagiere fristgerecht.
- Akzeptiere keine Gutscheine oder Umbuchungsangebote, wenn du das nicht ausdrücklich möchtest.
- Nutze das Online-Mahnverfahren oder einen Anwalt, wenn der Veranstalter auf Zeit spielt.