Sonntag, September 28, 2025

Fluggastrechte in der EU – So holen Sie sich Entschädigung und Unterstützung

Fluggastrechte in der EU geben Ihnen Anspruch auf Entschädigung und Betreuung, wenn Ihr Flug verspätet, gestrichen oder überbucht ist. Erfahren Sie, welche Summen Ihnen zustehen, wie Sie bei der Airline vorgehen und welche Ausnahmen gelten. Mit unseren Tipps setzen Sie Ihre Ansprüche effektiv durch und lassen sich nicht abwimmeln.

Teile den Artikel:

Flug verspätet, annulliert oder überbucht? Viele Passagiere wissen nicht, dass sie in solchen Fällen weitreichende Rechte haben – und oft Anspruch auf Entschädigung. Die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 gilt für alle Flüge, die in der EU starten, sowie für Flüge in die EU mit einer europäischen Airline. Sie regelt, wann Ihnen Geld, Verpflegung, Hotelunterbringung oder eine anderweitige Beförderung zustehen. Wer seine Ansprüche kennt, spart Zeit, Nerven und oft viel Geld.

Wann gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?

Die Verordnung greift, wenn

  • Ihr Flug in der EU startet, egal mit welcher Airline,
  • oder Sie mit einer EU-Airline aus einem Drittstaat in die EU fliegen.

Nicht erfasst sind reine Inlandsflüge außerhalb der EU oder Flüge mit Nicht-EU-Airlines aus Drittstaaten ohne EU-Ziel.

Ihre Rechte bei Verspätungen

Verspätet sich Ihr Flug um mindestens 3 Stunden am Zielort, haben Sie Anspruch auf Entschädigung:

  • 250 € bei Kurzstrecken bis 1.500 km
  • 400 € bei Mittelstrecken bis 3.500 km
  • 600 € bei Langstrecken über 3.500 km

Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und ggf. Hotelübernachtungen.

Ihre Rechte bei Annullierungen

Wird Ihr Flug kurzfristig gestrichen, haben Sie Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder eine Ersatzbeförderung. Zudem steht Ihnen eine Entschädigung zu, es sei denn, die Airline kann außergewöhnliche Umstände nachweisen (z. B. extremes Wetter, politische Unruhen).

Überbuchung – was tun?

Bei verweigerter Beförderung wegen Überbuchung muss Ihnen die Airline sofort eine Alternative anbieten oder den Ticketpreis erstatten – und zusätzlich die gleiche Entschädigung wie bei einer Annullierung zahlen.

Tipps der Redaktion

✅ Alle Belege, Bordkarten und Buchungsbestätigungen aufbewahren
✅ Entschädigung direkt bei der Airline einfordern – schriftlich
✅ Bei Ablehnung Schlichtungsstelle oder Anwalt einschalten
✅ Fristen beachten – in Deutschland meist 3 Jahre
Mehr auf lexpilot.onepage.me

Experteneinschätzung

„Viele Airlines setzen auf die Unwissenheit der Passagiere und lehnen berechtigte Ansprüche ab. Wer seine Rechte kennt und konsequent einfordert, hat sehr gute Chancen auf Entschädigung.“ – Rechtsanwalt Björn Kasper

FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen zum Thema

1. Gilt die Verordnung auch bei Billigfliegern?
Ja, alle Airlines, die Flüge in oder aus der EU anbieten, müssen sich an die Verordnung halten – unabhängig vom Ticketpreis.

2. Muss ich bei außergewöhnlichen Umständen leer ausgehen?
Ja, Entschädigungszahlungen entfallen, wenn die Airline nachweist, dass die Verspätung oder Annullierung nicht vermeidbar war. Betreuungsleistungen stehen Ihnen aber trotzdem zu.

3. Wie lange kann ich Ansprüche geltend machen?
In Deutschland beträgt die Verjährungsfrist in der Regel 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattgefunden hat.

4. Zählt ein verpasster Anschlussflug auch?
Ja, wenn beide Flüge Teil einer Buchung sind und der Anschluss in der EU stattfindet, gelten die gleichen Entschädigungsregeln.

5. Was ist mit Gepäckproblemen?
Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck sind nicht in der Fluggastrechteverordnung geregelt, sondern im Montrealer Übereinkommen.

6. Wie fordere ich mein Geld ein?
Am besten schriftlich über das Beschwerdeformular der Airline oder mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts oder Portals.

7. Kann ich auch Pauschalreisen reklamieren?
Ja, bei Pauschalreisen können Sie zusätzlich Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen, wenn der Flug Teil der Reiseleistung war.

Anfrage & Kontaktformular – LexPilot. Dein Verbraucherrechtsportal
Du hast Fragen zum Thema? Du möchtest eine rechtliche Ersteinschätzung oder eine kurze Rückfrage stellen? Dann zögere nicht und nutze unser Kontaktformular für eine erste unverbindliche Kontaktaufnahme. Wir helfen Dir gerne weiter.
Name, Vorname:
Möchtest Du in Zukunft per E-Mail über Neuigkeiten, Urteile usw. informiert werden?

💼 Lexmart Abfindungsrechner

Berechne deine voraussichtliche Abfindung ganz einfach – basierend auf § 1a KSchG (Standardfaktor 0,5).

⚠️ Diese Berechnung ist unverbindlich und ersetzt keine Rechtsberatung.

Letzte Beiträge für Dich

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner