Urlaub mit Ärger statt Erholung?
Du hast dich auf zwei Wochen Entspannung gefreut – und dann das: Der Pool ist geschlossen, das Hotelzimmer schimmelt, das Meer ist kilometerweit weg, obwohl du „direkte Strandlage“ gebucht hast. Jedes Jahr melden tausende Reisende Mängel an Pauschalreisen – doch viele verzichten ungewollt auf Geld, weil sie ihre Rechte nicht kennen oder falsch reklamieren.
Mit unserer Checkliste für Reisemängel 2025 bist du rechtlich abgesichert – und weißt genau, was du tun musst, um eine Minderung des Reisepreises oder sogar Schadensersatz durchzusetzen. Denn: Wer strukturiert vorgeht, bekommt bares Geld zurück!
Was gilt rechtlich bei Reisemängeln?
Wenn die gebuchte Reise nicht der vertraglichen Beschreibung entspricht, spricht das Gesetz von einem Reisemangel (§ 651i Abs. 2 BGB). Das kann z. B. sein:
- Veraltetes, heruntergekommenes Hotel statt „4 Sterne“
- Lärm durch Baustellen oder Diskothek
- Schimmel, defekte Klimaanlage, kaputte sanitäre Anlagen
- Pool geschlossen, statt täglich geöffnet
- Verpflegung nicht wie gebucht (z. B. nur Frühstück statt All Inclusive)
Entscheidend ist der Vergleich zwischen Buchung und Realität vor Ort – nicht deine subjektive Wahrnehmung.
Was du vor Ort sofort tun musst
- Reisemangel schriftlich anzeigen
Melde dich bei der örtlichen Reiseleitung, der Rezeption oder dem Veranstalter. Formuliere den Mangel schriftlich, fordere Abhilfe und setze eine angemessene Frist (meist 24–48 Stunden). - Dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren!
- Mache Fotos und Videos vom Zustand des Zimmers, Pools oder Essens
- Dokumentiere Lärmpegel mit Uhrzeit und Dauer
- Sammle Zeugenaussagen (z. B. von Mitreisenden)
- Notiere Namen des Hotelpersonals oder Reiseleiters
- Lass dir die Beschwerde bestätigen
Eine Quittung oder E-Mail der Reiseleitung ist Gold wert, um später nachzuweisen, dass du den Mangel rechtzeitig gemeldet hast. - Selbst Ersatz beschaffen? Nur wenn nötig.
Du darfst nur dann ein neues Hotel buchen, wenn der Veranstalter trotz Frist nicht oder unzureichend reagiert – sonst trägst du das Kostenrisiko.
Nach der Rückkehr: So sicherst du deine Ansprüche
Du hast ab dem Rückreisedatum einen Monat Zeit, um beim Veranstalter Minderung, Schadensersatz oder Erstattung zu fordern (§ 651o Abs. 2 BGB). Wichtig:
- Schriftlich einreichen (Brief oder E-Mail)
- Alle Nachweise beifügen (Fotos, Videos, Mängelanzeige, Buchungsunterlagen)
- Konkrete Forderung formulieren (z. B. 30 % Minderung wegen unzumutbarem Hotelzimmer)
Gerichte orientieren sich bei der Höhe der Minderung häufig an der Frankfurter Tabelle – ein bewährter Anhaltspunkt für typische Reisemängel.
Typische Minderungssätze laut Frankfurter Tabelle (Auswahl)
- Schimmel im Bad: 10–20 %
- Defekte Klimaanlage (bei Sommerhitze): 20–30 %
- Baulärm tagsüber: 15–40 %
- Pool geschlossen: 10–20 %
- Essen ungenießbar: 20–40 %
Tipp: Mehrere Mängel können sich addieren – bei massiven Beeinträchtigungen sind bis zu 100 % Rückerstattung möglich.
Was tun, wenn der Veranstalter ablehnt?
Viele Reiseveranstalter setzen auf Verzögerung oder Standardabsagen. Lass dich davon nicht abschrecken:
- Nachfrist setzen (weitere 14 Tage)
- Schlichtungsstelle einschalten (z. B. söp)
- Rechtsanwalt beauftragen
- Klage beim Amtsgericht erheben – in vielen Fällen mit Erfolg
Tipps der Redaktion
- Reklamiere direkt vor Ort – spätere Nachbesserungen zählen oft nicht mehr
- Sichere alle Beweise sofort – Fotos, Mails, Zeugen
- Formuliere Forderungen präzise – keine allgemeinen Beschwerden
- Hol dir anwaltliche Unterstützung, wenn die Summen hoch sind oder der Veranstalter blockiert