Apple verliert vor Gericht – AGB-Hinweise reichen nicht aus
Verbraucherrechte gestärkt: Mehr Klarheit bei Online-Bewertungen
Wer Produkte oder Dienstleistungen online anbietet, nutzt meist auch Sternebewertungen. Sie gelten als wichtiger Ankerpunkt für Verbraucher, um Kaufentscheidungen zu treffen. Doch wie glaubwürdig sind diese Bewertungen wirklich? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht Berlin II im Fall gegen Apple – mit einem eindeutigen Ergebnis. Das Urteil (Az. 52 O 254/23 vom 29.08.2024) verpflichtet Unternehmen, deutlich und offen anzugeben, ob und wie Bewertungen überprüft werden.
Der Fall Apple: Bewertungen ohne Verifizierung
Im App Store zeigt Apple Sternebewertungen und Nutzerkommentare zu Apps an. Diese werden jedoch nicht auf Echtheit geprüft – sprich: Es wird nicht sichergestellt, ob die bewertende Person die App tatsächlich genutzt hat. Ein entsprechender Hinweis findet sich nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und dort nicht prominent, sondern versteckt unter der Rubrik „Deine Beiträge zu unseren Diensten“.
Für das Gericht war das ein klarer Verstoß gegen die Informationspflichten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das sagt das Gesetz: § 5b Abs. 3 UWG
Klare Informationspflicht bei Verbraucherbewertungen
Seit dem 28. Mai 2022 regelt § 5b Abs. 3 UWG eindeutig, dass Anbieter von Bewertungen aktiv informieren müssen. Wörtlich heißt es:
„Wer Informationen über Verbraucherbewertungen bereitstellt, hat darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die bewerteten Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“
Diese Pflicht verlangt Transparenz – nicht nur im Kleingedruckten, sondern unmittelbar dort, wo auch die Bewertung selbst erscheint.
Gericht: Hinweise in AGB genügen nicht
Das Landgericht stellte klar, dass der Verweis in den Nutzungsbedingungen nicht ausreicht. Nutzerinnen und Nutzer könnten nicht dazu verpflichtet werden, sich wichtige Informationen aus seitenlangen Klauselwerken selbst herauszusuchen. Die Information zur Echtheitsprüfung müsse sichtbar, eindeutig und verständlich platziert sein – im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewertungsanzeige.
Auswirkungen auf den gesamten Online-Handel
Urteil mit Signalwirkung für alle Plattformen
Die Entscheidung betrifft nicht nur Apple. Sie hat enorme Tragweite für sämtliche Anbieter, die Verbraucherbewertungen veröffentlichen – von Amazon über Google bis hin zu Vergleichsportalen, Arztbewertungsdiensten oder Arbeitgeberplattformen. Wer Bewertungen zeigt, muss offenlegen, ob eine Verifizierung stattfindet. Wer dies nicht tut, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und empfindliche Geldbußen.
Mehr Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher
Das Urteil stärkt die Position der Verbraucher. Authentische Bewertungen können zu informierten Entscheidungen beitragen – gefälschte Bewertungen hingegen verzerren den Wettbewerb. Die gesetzliche Pflicht zur Aufklärung schützt also nicht nur Einzelne, sondern den fairen Markt insgesamt.
Tipps der Redaktion
Für Unternehmen: Sorgen Sie für klar sichtbare Hinweise zur Verifizierung von Bewertungen direkt an der Bewertungsanzeige.
Für Plattformbetreiber: Passen Sie Ihre Informationspolitik an die Anforderungen des § 5b UWG an – versteckte Hinweise in den AGB sind rechtlich nicht ausreichend.
Für Verbraucher: Achten Sie auf Transparenzangaben bei Bewertungen. Plattformen, die offen mit der Herkunft und Prüfung umgehen, bieten meist die verlässlichere Orientierung.
Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:
FAQ: Bewertungen im Internet – was du wissen solltest
1. Müssen alle Plattformen Bewertungen prüfen?
Nein. Aber sie müssen unmissverständlich mitteilen, ob und wie sie dies tun. Fehlt diese Information, drohen rechtliche Konsequenzen.
2. Reicht ein Hinweis in den AGB?
Nein. Das Urteil betont ausdrücklich: Die Information muss für Verbraucher klar und sofort zugänglich sein – nicht nur tief in den Vertragsbedingungen.
3. Was passiert, wenn ein Anbieter sich nicht daran hält?
Es drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und ggf. hohe Ordnungsgelder – sowohl von Verbraucherverbänden als auch von Wettbewerbern.
4. Seit wann gilt die neue Pflicht?
Die Pflicht zur Offenlegung besteht seit dem 28. Mai 2022 und ist für alle Unternehmen verbindlich.
5. Gilt das Urteil nur für Apple?
Nein. Das Urteil hat Signalwirkung für alle Anbieter mit öffentlichen Kundenbewertungen – z. B. Amazon, Jameda, Trustpilot, Kununu, Check24, Google Maps und viele mehr.
6. Wie kann man Bewertungen auf Echtheit prüfen?
Zum Beispiel durch Verknüpfung mit Kaufprozessen, Nutzung eines Kundenkontos oder Versand einer Verifizierungs-E-Mail nach dem Kauf.
7. Was kann ich tun, wenn ich Fake-Bewertungen entdecke?
Du kannst die jeweilige Plattform informieren oder dich an eine Verbraucherzentrale wenden. Bei systematischer Täuschung sind auch rechtliche Schritte möglich.