Sonntag, September 28, 2025

Streaming-Schock, Fernwärme-Frust, Amazon-Ärger – Verbraucherschützer schlagen zurück

Verbraucherschützer ziehen gegen einseitige Preiserhöhungen bei Streamingdiensten und Energieversorgern vor Gericht. Dank der neuen Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) können sich Betroffene kostenlos anschließen. Die Klagen richten sich u. a. gegen DAZN, Amazon Prime Video, Netflix, Spotify und Vodafone. Besonders im Fokus: intransparente Preisanpassungsklauseln in AGB und fehlende Zustimmung der Kunden. In unserem Artikel erfährst du, wie die Verbandsklage funktioniert, welche Urteile bereits ergangen sind und wie du dich eintragen kannst, um dein Geld zurückzuerhalten.

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Darum geht’s in diesem Artikel:

DAZN, Amazon, Spotify – immer mehr Verbraucher stehen fassungslos vor gestiegenen Preisen, obwohl sie nie zugestimmt haben. Der Trick der Anbieter: einseitige Preiserhöhungen in laufenden Verträgen. Doch jetzt formiert sich Widerstand. Dank neuer Gesetzeslage setzen Verbraucherschützer gezielt Verbandsklagen ein – und die Chancen auf Rückzahlung stehen besser denn je. Ob Streamingdienste, Energieversorger oder Mobilfunkanbieter: Wer jetzt handelt, kann sein Geld zurückholen. In diesem Artikel erfährst du, welche Anbieter betroffen sind, was Gerichte schon entschieden haben und wie du dich ganz einfach einer Klage anschließen kannst.

Was ist eigentlich eine einseitige Preiserhöhung?

Bei einer einseitigen Preiserhöhung verändert ein Unternehmen den Preis während eines laufenden Vertrags – ohne aktive Zustimmung des Kunden. Das geschieht häufig über sogenannte „Preisanpassungsklauseln“ in den AGB, die angeblich zur Flexibilisierung dienen. Doch viele dieser Klauseln sind intransparent, unverständlich oder schlichtweg rechtswidrig.

Gerade im Digitalbereich – etwa bei Streamingdiensten wie DAZN oder Netflix – wurde dieser Mechanismus jahrelang genutzt, um Preise teils drastisch zu erhöhen. Verbraucher wurden vor vollendete Tatsachen gestellt: Wer nicht kündigte, zahlte einfach mehr. Doch genau hier greifen Verbraucherschützer jetzt ein – mit mächtigem juristischem Werkzeug.

Sammelklage 2.0: So funktioniert die neue Verbandsklage

Seit 2023 gilt das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Dieses erlaubt Verbraucherschutzverbänden, sogenannte Verbandsklagen zu erheben – in zwei Varianten:

  • Abhilfeklage: Führt im Erfolgsfall direkt zu Rückzahlungen an die betroffenen Verbraucher – ganz ohne weiteres Verfahren.
  • Musterfeststellungsklage: Dient der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, etwa ob eine Preiserhöhungsklausel unwirksam ist. Verbraucher müssen dann in einem separaten Verfahren Rückerstattung verlangen.

Das Besondere: Die Anmeldung im Klageregister ist kostenlos. Wer sich einträgt, wird Teil des Verfahrens – ohne eigenes Prozesskostenrisiko.

DAZN, Amazon & Co. – Wer betroffen ist und was die Gerichte sagen

DAZN: Sportlich bei den Preisen – juristisch am Limit

DAZN erhöhte 2021 und 2022 die Preise für Bestandskunden ohne deren Zustimmung – etwa von 11,99 € auf 29,99 € im Monat. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält das für rechtswidrig und hat Abhilfe- und Musterfeststellungsklage beim OLG Hamm eingereicht (Az. 12 VKl 1/24). Parallel erklärte das OLG München bereits in einem anderen Verfahren (Urt. v. 11.10.2024, Az. 39 U 2482/23e) eine entsprechende Preisklausel für unwirksam – wegen Intransparenz.

Spotify & Netflix: Zustimmung statt Zwang

Auch gegen Spotify und Netflix hat das Kammergericht Berlin entschieden: Preiserhöhungsklauseln ohne aktive Zustimmung verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB und benachteiligen Verbraucher unangemessen (Urt. v. 15.11.2023, Az. 23 U 15/22 und 23 U 112/22). Die Anbieter zogen Konsequenzen – seit 2024 wird vor Preisänderungen die Zustimmung der Kunden eingeholt.

Amazon Prime Video: Mehr Werbung, weniger Qualität – ohne Einverständnis

Die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. klagt gegen Amazon Digital GmbH. Der Vorwurf: Amazon führte Werbung bei Prime Video ein und reduzierte Ton- und Bildqualität – ohne Zustimmung von rund 17 Millionen Nutzern. Nur wer ein Zusatzabo für 2,99 €/Monat abschloss, blieb verschont. Auch hier soll geklärt werden, ob das Unternehmen einseitig in laufende Verträge eingreifen durfte.

Fernwärme, Internet, Energie – Die nächste Klagewelle rollt

Die Liste der angegriffenen Klauseln wird immer länger. Verbandsklagen laufen aktuell gegen:

  • E.ON Energy Solutions und HanseWerk Natur wegen Preissprüngen bei der Fernwärmeversorgung.
  • Vodafone wegen unerlaubter Preisanpassungen bei Festnetz-Internetverträgen.
  • Weitere große Anbieter, etwa im Energie- oder Telekommunikationsbereich, könnten bald folgen.

So meldest du dich zur Klage an – Schritt für Schritt

  1. Auf das Klageregister des Bundesamts für Justiz gehen:
    www.bundesjustizamt.de/klageregister
  2. Passende Klage finden (z. B. „vzbv gegen DAZN“)
  3. Anmeldemaske ausfüllen:
    Daten eintragen, Bestätigungsmail abwarten, absenden – fertig.
  4. Frist beachten:
    Die Anmeldung muss spätestens drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen. Die Termine findest du im jeweiligen Klageeintrag.

Tipps der Redaktion

Wenn du eine unerklärliche Preiserhöhung bei deinem Anbieter feststellst, prüfe zuerst die AGB und dein Vertragsdatum. Wurde die Preisänderung ohne deine Zustimmung umgesetzt, solltest du aktiv werden. Informiere dich über laufende Sammelklagen beim Bundesamt für Justiz oder direkt bei der Verbraucherzentrale. Trage dich rechtzeitig in das Klageregister ein – das kostet nichts, kann dir aber bares Geld bringen.

Wenn du Fragen hast, kannst du jederzeit unsere Hauptseite besuchen.
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Eine kurze rechtliche Einschätzung durch die Expertenbrille

Björn Kasper, Rechtsanwalt
Das neue VDuG ist ein Meilenstein für den kollektiven Verbraucherschutz. In der Vergangenheit scheiterten viele Ansprüche an Kosten, Beweislast oder Komplexität. Jetzt reicht oft ein Klick im Klageregister, um sich seine Rechte zu sichern. Unternehmen, die intransparent und rechtswidrig Preise erhöhen, müssen mit Rückzahlungen rechnen – nicht nur an Einzelne, sondern an zehntausende Kunden. Besonders relevant: Auch Streamingplattformen und digitale Dienste unterliegen denselben verbraucherrechtlichen Maßstäben wie klassische Versorger.

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