Sonntag, September 28, 2025

SCHOCK-SMS VOM INKASSO? WARUM DAS OLG HAMM JETZT EIN ZEICHEN SETZT

Das Urteil des OLG Hamm zur unzulässigen Zahlungsaufforderung per SMS sorgt für Klarheit im Verbraucherrecht Inkassounternehmen dürfen keine Mahnungen per SMS verschicken wenn die Forderung unberechtigt ist das entschied das Gericht im Fall einer angeblichen Amazon-Bestellung die nie getätigt wurde Verbraucher müssen sich nicht einschüchtern lassen wenn sie Zahlungsaufforderungen per SMS erhalten und sollten die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen das Gericht entschied dass SMS grundsätzlich zulässig sind wenn sie sich auf berechtigte Forderungen beziehen aber unzulässig wenn sie irreführend sind die Entscheidung schützt Verbraucher vor unlauteren Inkassomethoden und gibt klare Hinweise darauf wann und wie SMS-Mahnungen zulässig sind der vzbv konnte mit seiner Klage ein wichtiges Zeichen setzen auch wenn ein vollständiges Verbot von SMS-Mahnungen nicht erreicht wurde betroffene sollten sich rechtlich beraten lassen und Beweise sichern das Urteil des OLG Hamm ist rechtskräftig und gilt als richtungsweisend für den Umgang mit digitalen Inkassomethoden wichtig ist dass Verbraucher ihre Rechte kennen und sich gegen falsche Forderungen wehren das Urteil bietet eine Grundlage um sich erfolgreich gegen unzulässige Inkassoversuche zur Wehr zu setzen es zeigt deutlich dass Gerichte die Rechte von Verbrauchern ernst nehmen und die Grenze zwischen zulässiger Forderung und unlauterer Beeinflussung klar ziehen für viele Verbraucher ist dieses Urteil ein wichtiger Schritt hin zu mehr digitaler Fairness.

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Was war passiert?

Eine Verbraucherin erhält eine SMS: „Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute.“ Ein Link zur Online-Zahlung ist gleich mit dabei. Was bedrohlich und dringlich klingt, war in Wahrheit: unberechtigt. Die Empfängerin hatte nie etwas bestellt, nie einen Kaufvertrag abgeschlossen – und damit auch keinen Cent Schulden.

Absender der Nachricht: die Riverty Services GmbH, vormals paigo GmbH. Diese hatte bereits zuvor zwei Mahnungen über einen Betrag von 38,13 Euro verschickt – ebenfalls unberechtigt. Die SMS war der dritte Versuch, Geld einzutreiben, das der Verbraucherin schlicht nicht zustand.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte – und bekam teilweise Recht. Das Oberlandesgericht Hamm untersagte Riverty, per SMS zur Zahlung unberechtigter Forderungen aufzufordern. Das Urteil (Az. I-4 U 252/22) ist rechtskräftig.

Die rechtliche Einordnung: Wann ist eine Mahn-SMS zulässig?

Das Urteil des OLG Hamm schafft Klarheit: Eine Zahlungsaufforderung per SMS ist grundsätzlich erlaubt – aber nur bei tatsächlich bestehenden Forderungen. Ist die Forderung unberechtigt, ist auch die SMS rechtswidrig.

Die Begründung: Die Nachricht vermittelt durch ihren Wortlaut und den Bezug auf frühere Mahnungen den Eindruck, dass ein wirksamer Vertrag – in diesem Fall mit Amazon – bestehe. Für Laien ist es schwer, solche Nachrichten zu hinterfragen. Gerade bei kleineren Beträgen neigen viele dazu, aus Angst vor Inkassokosten einfach zu zahlen.

Das OLG betont: Der Versand irreführender Zahlungsaufforderungen verletzt das Lauterkeitsrecht. Verbraucherinnen und Verbraucher werden in die Irre geführt – eine klassische unlautere geschäftliche Handlung.

SMS gleich E-Mail? Die Einschätzung des Gerichts zur Zumutbarkeit

Interessant ist die grundsätzliche Haltung des Gerichts zur SMS als Kommunikationsmittel: In einer digitalisierten Welt mit allgegenwärtigen Smartphones sei der Empfang einer SMS kein besonders schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre – anders als etwa nächtliche Anrufe.

Anders könne es allerdings aussehen, wenn Inkassobüros Verbraucher:innen mit einer Vielzahl von SMS konfrontieren oder Nachrichten zu unzumutbaren Uhrzeiten eintreffen. Hier deutete das Gericht an, dass eine andere rechtliche Bewertung denkbar sei – etwa unter dem Gesichtspunkt der Belästigung oder unzulässigen Ausnutzung einer Drucksituation.

Kein Komplettverbot für SMS durch Inkassounternehmen

Der vzbv wollte mit der Klage noch mehr erreichen: Ein generelles Verbot, Forderungen per SMS geltend zu machen. Dies lehnte das OLG Hamm ab – mit nachvollziehbarer Begründung. Die bloße Form der Mahnung (SMS) sei nicht per se unzulässig, solange Inhalt und Kontext der Forderung korrekt und angemessen sind.

Anders gesagt: Inkassodienstleister dürfen auch weiterhin SMS verschicken – aber nur dann, wenn die Forderung rechtlich besteht und der Ton der Nachricht rechtlich zulässig ist.

Was bedeutet das Urteil für Verbraucher:innen?

Das Urteil stärkt die Position von Verbraucher:innen, die sich gegen falsche Inkassoforderungen zur Wehr setzen. Besonders bei digitalen Kommunikationsformen wie SMS, bei denen Schnelligkeit und Druck eine Rolle spielen, ist Vorsicht geboten.

Wer eine Mahn-SMS erhält, sollte:

  • Nicht voreilig zahlen.
  • Die Forderung genau prüfen – am besten mit fachkundiger Hilfe.
  • Unberechtigte Forderungen schriftlich zurückweisen.
  • Bei Unsicherheit Kontakt mit einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt aufnehmen.

Und ganz wichtig: Auch vermeintlich geringe Beträge von 30 oder 40 Euro sind kein Grund zur Nachgiebigkeit. Wer zu Unrecht zahlt, unterstützt ein System, das auf Einschüchterung basiert.


Tipps der Redaktion

  • Reagiere ruhig, aber bestimmt: Unberechtigte Forderungen müssen nicht gezahlt werden – auch wenn sie per SMS kommen.
  • Fordere Nachweise an: Wer etwas bezahlen soll, hat ein Recht zu erfahren, worauf sich die Forderung stützt.
  • Nutze Musterbriefe: Verbraucherzentralen stellen kostenlose Vorlagen zur Verfügung.
  • Sichere Beweise: Speichere SMS, Screenshots und Mahnschreiben, um dich später wehren zu können.
  • Lass dich beraten: Gerade bei mehrfachen oder besonders aggressiven Inkassomethoden lohnt sich die Konsultation eines Anwalts.

Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:

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