Sonntag, September 28, 2025

Brust-OP für Männer? Gericht sagt: „Zu wenig Busen für Kasse!“

Das Landessozialgericht Hessen hat am 25. Juli 2024 entschieden, dass Männer mit leicht vergrößerten Brüsten keinen Anspruch auf eine Brustverkleinerung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung haben sofern kein Krankheitswert vorliegt das Urteil bezieht sich auf den Fall eines 1971 geborenen Mannes der wegen Beschwerden und psychischer Belastungen eine beidseitige Brustverkleinerung beantragte das Gericht stellte klar dass eine Operation nur dann von der Krankenkasse bezahlt werden muss wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und alle anderen Behandlungsformen ausgeschöpft sind die Richter sahen diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an da laut Gutachten lediglich eine leichtgradige Gynäkomastie ohne entzündliche oder bösartige Befunde vorlag das Urteil verweist darauf dass nicht jede körperliche Unregelmäßigkeit automatisch eine Krankheit im Sinne des Sozialrechts darstellt betroffene Männer sollten bei ähnlichen Beschwerden auf eine sorgfältige medizinische Dokumentation und eine umfassende Therapieplanung setzen um gegebenenfalls eine spätere Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu erreichen das Urteil zeigt deutlich dass kosmetische Eingriffe bei Männern nicht automatisch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fallen und dass bei sogenannten ästhetischen Problemen hohe Anforderungen an den Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit gestellt werden das LSG Hessen hat in diesem Fall ein deutliches Signal gesetzt dass subjektive Beschwerden oder das persönliche Empfinden einer Entstellung allein nicht ausreichen um eine medizinisch begründete OP auf Kosten der Krankenkasse zu rechtfertigen.

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Ein Urteil mit Zündstoff – und einem ordentlichen Schuss Körperpolitik: Das Landessozialgericht Hessen hat am 25. Juli 2024 entschieden, dass leicht vergrößerte Männerbrüste keinen Krankheitswert darstellen – und deshalb auch nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden müssen (Az. L 1 KR 193/22). Für den betroffenen Kläger bedeutet das: Keine Brustverkleinerung auf Kassenkosten, trotz Schmerzen und psychischer Belastung.

Der Fall im Detail – ein Drama zwischen Körpernorm und Kassenlogik
Ein 1971 geborener Mann beantragte im März 2019 eine Brustverkleinerung inklusive Straffung. Seine Begründung: massive körperliche Beschwerden, psychische Belastungen und eine gefühlte Entstellung. Die gesetzlichen Krankenkassen blieben hart – ein Gutachten des Medizinischen Dienstes erkannte lediglich eine „leichtgradige Vergrößerung“ ohne medizinischen Handlungsbedarf.
Der Mann klagte – und brachte ein eigenes Sachverständigengutachten ins Spiel, das eine Operation als medizinisch notwendig einstufte. Doch das Sozialgericht wies die Klage ab. Begründung: keine klare Entstellung, kein überzeugender Nachweis für eine Krankheit im Sinne des Gesetzes.
Auch in der Berufung vor dem LSG Hessen blitzte der Kläger ab. Zwar räumte das Gericht ein, dass der Mann unter Schmerzen leide – aber der medizinische Maßstab für eine Krankenkassenleistung sei damit nicht erreicht. Und: Andere Therapieformen wie Schmerzbehandlung seien nicht ausgeschöpft worden. Die OP sei deshalb nicht das letzte Mittel („ultima ratio“). Kurz: kein Anspruch, keine OP, kein Verständnis vom Gericht.

Krankheit oder „ästhetisches Problem“?
Das Urteil stellt klar: Nur regelwidrige, behandlungsbedürftige Körperzustände mit Krankheitswert lösen eine Leistungspflicht aus. Leicht vergrößerte männliche Brüste – auch wenn sie schmerzen oder psychisch belasten – fallen nicht darunter. Denn: Der Maßstab ist nicht das persönliche Empfinden, sondern das objektive Krankheitsbild nach medizinischem Standard.

Was das für Betroffene bedeutet:
Männer mit sogenannter Gynäkomastie – der medizinische Begriff für Brustdrüsenschwellung – schauen oft in die Röhre, wenn sie Hilfe bei der Krankenkasse suchen. Selbst bei Beschwerden ist eine Kostenübernahme nur dann denkbar, wenn schwere funktionale oder seelische Beeinträchtigungen nachweisbar und andere Therapiemethoden erfolglos sind.
Es gilt: Wer ein rein ästhetisches Problem hat – oder nur unter leichten Symptomen leidet – muss in der Regel selbst zahlen.

Tipps der Redaktion:

  • Wer unter Gynäkomastie leidet, sollte frühzeitig mit ärztlicher Hilfe klären, ob eine krankhafte Ursache vorliegt.
  • Dokumentieren Sie Beschwerden und lassen Sie mögliche Begleiterkrankungen medizinisch abklären.
  • Vor einer OP sollten konservative Behandlungsmethoden wie Hormontherapie oder Schmerzbehandlung versucht und dokumentiert werden.
  • Eine ärztlich bestätigte „Entstellung“ kann rechtlich hilfreich sein – hier lohnt sich notfalls ein fachärztliches Zusatzgutachten.
  • Nur wenn wirklich alle anderen Wege ausgeschöpft sind, besteht eine Chance auf Kostenübernahme.

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