Sonntag, September 28, 2025

BGH-Urteil knallhart: Kein DSGVO-Schadensersatz für Werbe-E-Mail ohne echten Schaden!

Das BGH-Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 109/23) sorgt für Klarheit beim DSGVO-Schadensersatz bei unerwünschten Werbe-E-Mails: Eine einzelne E-Mail ohne Einwilligung genügt nicht für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, wenn kein konkreter Schaden dargelegt wird. Verbraucher, die nur eine Werbemail erhalten haben, können zwar auf Unterlassung klagen, nicht aber auf Schmerzensgeld. Der BGH folgt damit der Linie des EuGH, wonach ein konkreter, spürbarer Schaden vorliegen muss. Das Urteil betrifft alle, die sich durch digitale Werbung belästigt fühlen und einen Ersatzanspruch geltend machen wollen. Wer weiterhin auf DSGVO-Schadensersatz hofft, muss den erlittenen Nachteil überzeugend schildern. Ein bloßes Unwohlsein oder abstrakter Kontrollverlust reicht nicht aus. Das Urteil stärkt die Position der Unternehmen, verpflichtet aber zugleich zur datenschutzkonformen Werbung. Verbraucher sollten in jedem Fall ihre Rechte wahren und bei Verstößen auf Unterlassung bestehen. DSGVO-Verfahren ohne Nachweis des Schadens werden künftig kaum Aussicht auf Erfolg haben. Dennoch bleibt der Druck auf werbende Unternehmen hoch – denn auch ohne Schadensersatz sind Unterlassungsansprüche und behördliche Sanktionen möglich.

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Eine einzige Werbe-Mail? Kein Geld vom Absender! Was das Urteil für Verbraucher jetzt bedeutet

Mit Urteil vom 28. Januar 2025 hat der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 109/23) eine lange offene Streitfrage klargestellt: Allein der Erhalt einer unerwünschten Werbe-E-Mail reicht nicht aus, um einen DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen. Ohne echten, konkret darlegbaren immateriellen Schaden gibt es keinen Anspruch – das dürfte viele Verbraucher enttäuschen, aber auch Orientierung geben.

Hintergrund des Falls: Ein Aufkleber, eine Mail – und eine Klage auf 500 Euro

Ein Verbraucher hatte 2019 bei einem Anbieter einen Aufkleber bestellt: „Betteln und Hausieren verboten“. Im März 2020 – also mitten im ersten Corona-Lockdown – erhielt er von genau diesem Anbieter eine Werbe-E-Mail mit dem Hinweis, der Service stehe weiterhin vollumfänglich zur Verfügung. Der Kläger reagierte prompt: Noch am selben Tag widersprach er der werblichen Nutzung seiner Daten und forderte neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch 500 Euro „Schmerzensgeld“ nach Art. 82 DSGVO.

Der Händler erkannte den Unterlassungsanspruch an. Der Schadensersatzanspruch wurde jedoch sowohl vom Landgericht als auch vom Berufungsgericht abgelehnt – zu Recht, wie nun der BGH bestätigt hat.

Was sagt der Bundesgerichtshof?

Der BGH bestätigt: Die einmalige Zusendung einer Werbe-Mail ohne Einwilligung stellt zwar einen Verstoß gegen Datenschutzrecht dar – sie begründet aber nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch. Entscheidend sei, dass der Kläger einen immateriellen Schaden konkret darlegt. Ein bloß abstrakter „Kontrollverlust“ über persönliche Daten genügt nicht.

Insbesondere stellte der BGH klar:

  • Es lag kein nachweisbarer Kontrollverlust über personenbezogene Daten vor.
  • Die geäußerte Befürchtung eines solchen Kontrollverlustes war nicht konkret genug.
  • Ein tatsächlicher Nachteil oder eine belastende seelische Reaktion wurde nicht substantiiert geschildert.

Fazit des Gerichts: Kein konkreter Schaden, kein Geld.

Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?

Das Urteil zieht klare Grenzen zwischen Rechtsverletzung und Schadensersatz: Auch wenn die DSGVO bereits den Verstoß selbst sanktioniert und Unterlassung ermöglicht, wird der Geldanspruch an strengere Anforderungen geknüpft. Der Gesetzgeber will keine Bagatell-Entschädigungen für jede kleinste Datenschutzverletzung.

Verbraucher müssen sich also auf Folgendes einstellen:

  • Eine einzige Werbe-Mail ohne Einwilligung rechtfertigt keine Entschädigung, wenn sie nicht nachweisbar belastet.
  • Wer DSGVO-Schadensersatz will, muss darlegen können, wie er konkret unter dem Vorfall gelitten hat – psychisch, emotional oder sozial.
  • Das bedeutet im Klartext: Es braucht Substanz – und zwar mehr als bloße Verärgerung.

Wie ist der rechtliche Rahmen?

Nach Art. 82 DSGVO hat jede betroffene Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens bei einem Datenschutzverstoß. Doch der EuGH hat wiederholt betont: Eine bloße Verletzung reicht nicht – ein tatsächlicher Schaden muss hinzukommen. Der BGH bestätigt nun diese Linie.

Das Urteil steht im Einklang mit der bisherigen Auslegung durch den EuGH, insbesondere mit der Entscheidung vom 4. Mai 2023 (Rs. C-300/21), wonach der immaterielle Schaden spürbar und konkret sein muss. Die Schwelle liegt damit nicht hoch, aber existiert – was nun höchstrichterlich klargestellt ist.

Wie können Betroffene dennoch reagieren?

Auch wenn die Hürden für DSGVO-Schadensersatz hoch sind, bedeutet das nicht, dass Verbraucher wehrlos sind:

  • Der Unterlassungsanspruch bei unerlaubter Werbung bleibt bestehen – auch ohne Schaden.
  • Verstöße können bei Datenschutzaufsichtsbehörden gemeldet werden.
  • Wer systematisch und wiederholt belästigt wird, hat deutlich bessere Chancen auf Schadensersatz.

Wichtig: Es kommt auf die konkreten Umstände an – je mehr Werbemails, je mehr Auswirkungen (Stress, Angst, Kontrollverlust), desto höher die Erfolgsaussichten.

Tipps der Redaktion

  1. Nicht jede Datenschutzverletzung ist gleich ein Schadensersatzfall. Wer DSGVO-Schadensersatz will, muss einen konkreten, nachweisbaren Nachteil darlegen – und sei er „nur“ psychisch.
  2. Sichern Sie Beweise! Dokumentieren Sie, wann, wie oft und mit welchem Inhalt Sie ungewollte Werbemails erhalten. Das stärkt Ihre Position.
  3. Nutzen Sie den Unterlassungsanspruch! Auch ohne Entschädigung können Sie gegen Werbemails effektiv vorgehen – über Abmahnung, gerichtliches Verbot oder Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
  4. Bei systematischer Belästigung: juristischen Rat einholen! Gerade in Fällen mit Wiederholungsgefahr und emotionaler Belastung kann DSGVO-Schadensersatz durchaus durchsetzbar sein.

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