Wer für Schäden durch versenkbare Straßenpoller haftet – und wie du dich schützt
Es klingt wie ein schlechter Scherz, aber es passiert immer wieder: Das Auto fährt über einen versenkbaren Straßenpoller – und zack! fährt dieser plötzlich wieder nach oben. Die Folge? Ein kaputtes Fahrzeug, eine teure Reparatur und die Frage: Wer trägt den Schaden? Genau dazu hat das Landgericht Lübeck am 26. Juli 2024 ein wegweisendes Urteil gefällt – mit weitreichenden Folgen für Städte, Hausverwaltungen und Autofahrer.
Der Fall: Auto gegen Poller – ein teurer Zusammenstoß
Im konkreten Fall wollte ein Abschleppfahrzeug ein Schulgelände befahren. Die Einfahrt war mit einem automatisch versenkbaren Poller gesichert. Nach Anmeldung wurde der Poller abgesenkt, die Ampel sprang auf Grün – und der Fahrer fuhr los. Doch nur wenige Sekunden später fuhr der Poller wieder nach oben und beschädigte das Fahrzeug massiv. Schaden: über 5.000 Euro.
Die Stadt bzw. Hausverwaltung lehnte jede Haftung ab. Der Poller sei technisch einwandfrei, hieß es. Die Zeitspanne von 15 Sekunden reiche aus, ein Warnschild sei vorhanden. Doch das sah das Landgericht anders.
Das Urteil: Verkehrssicherungspflicht verletzt
Das LG Lübeck (Az. 10 O 310/23) sprach dem geschädigten Fahrer vollen Schadensersatz zu. Die Begründung: Die Betreiberin der Anlage – also die Stadt bzw. die zuständige Verwaltung – habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Denn: Die Polleranlage war nicht mit technischen Sicherungen wie Lichtschranken oder Kontaktschleifen ausgestattet. Damit hätte aber verhindert werden können, dass der Poller während der Durchfahrt wieder hochfährt. Auch das Schild „Nur Einzeldurchfahrt zulässig“ reichte nicht aus – denn es informierte weder über die genaue Funktionsweise noch über den zeitlichen Ablauf.
Was bedeutet das für Autofahrer?
Das Urteil ist ein Signal: Wer solche technischen Einrichtungen wie Polleranlagen betreibt, muss deren Nutzung für Verkehrsteilnehmer sicher gestalten – und zwar aktiv. Das bloße Aufstellen von Schildern reicht nicht. Es müssen Schutzmechanismen installiert sein, die sicherstellen, dass niemand zwischen die Technik gerät – im wahrsten Sinne des Wortes.
Für Autofahrer bedeutet das: Wer durch ein solches System geschädigt wird, hat gute Chancen, Schadensersatz zu bekommen – sofern kein eigenes grobes Fehlverhalten vorliegt.
Was bedeutet das für Kommunen und Eigentümer?
Ob vor Schulen, Behörden, Tiefgaragen oder Innenstädten – versenkbare Poller finden sich überall. Das Urteil zwingt Betreiber nun, technische Nachrüstungen vorzunehmen. Lichtschranken, Kontaktschleifen, verlängerte Absenkzeiten oder optische Warnsysteme könnten künftig Pflicht werden. Andernfalls droht die volle Haftung bei jedem Pollerschaden.
Betreiber sind also gut beraten, ihre Anlagen zu prüfen – auch im Interesse der eigenen Haftungsvermeidung.
Tipps der Redaktion
- Betreiber von Polleranlagen sollten ihre Systeme dringend auf Sicherheitsstandards prüfen – insbesondere auf automatische Erkennung von Fahrzeugen im Einfahrtsbereich.
- Autofahrer sollten Polleranlagen nur dann durchfahren, wenn sie vollständig abgesenkt sind – und notfalls eine zusätzliche Bestätigung (z. B. durch Hausverwaltung oder Ampelsignal) abwarten.
- Geschädigte Personen sollten zeitnah Beweise sichern (Fotos, Zeugen, Videoaufnahmen) und rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.
- Städte und Gemeinden haften auch dann, wenn private Betreiber beauftragt sind – denn die Verkehrssicherungspflicht bleibt beim Eigentümer des Verkehrsraums.