Sonntag, September 28, 2025

Was darf die Presse? – Grenzen und Pflichten nach dem deutschen Presserecht

Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut, aber sie hat klare rechtliche Grenzen. Wer von unzulässiger Berichterstattung betroffen ist, sollte seine Rechte kennen und konsequent durchsetzen. In diesem Artikel erfährst du, wie das deutsche Presserecht die Balance zwischen Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz regelt, wann Journalisten Tatsachen berichten dürfen und welche Voraussetzungen für rechtmäßige Bildveröffentlichungen gelten. Außerdem erklären wir die rechtlichen Möglichkeiten wie Gegendarstellung, Unterlassung und einstweilige Verfügung bei presserechtlichen Verletzungen. Der Beitrag ist ein praktischer Leitfaden für alle, die sich gegen falsche oder entwürdigende Darstellungen in der Presse wehren wollen – sachlich fundiert, verständlich erklärt und mit aktueller Rechtsprechung belegt.

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Pressefreiheit ist nicht schrankenlos – und Persönlichkeitsrechte nicht schutzlos

Die Presse ist ein zentrales Kontrollorgan in einer demokratischen Gesellschaft. Doch bei aller Freiheit zur Kritik, Aufklärung und Meinung gibt es klare Grenzen – insbesondere dann, wenn Medien die Rechte einzelner Menschen verletzen. Wer öffentlich genannt, abgebildet oder zum Gegenstand von Berichterstattung gemacht wird, hat Anspruch auf rechtlichen Schutz. Das deutsche Presserecht sorgt für ein Gleichgewicht zwischen berechtigtem öffentlichen Interesse und dem individuellen Persönlichkeitsrecht. Dieser Artikel erklärt, was Medien dürfen, was sie müssen – und wie sich Betroffene erfolgreich gegen unzulässige Berichterstattung zur Wehr setzen können.

Wo die Pressefreiheit endet – und warum sie trotzdem so wichtig bleibt

Artikel 5 des Grundgesetzes schützt die Freiheit der Presse. Verlage, Rundfunkanstalten, Online-Medien und Journalisten dürfen frei berichten, recherchieren und veröffentlichen. Diese Freiheit bildet die Grundlage für unabhängige Informationsverbreitung in der Demokratie. Doch in Absatz 2 derselben Vorschrift wird klar geregelt, dass die Pressefreiheit dort ihre Grenzen findet, wo allgemeine Gesetze, der Jugendschutz oder das Recht der persönlichen Ehre verletzt werden. Insbesondere Persönlichkeitsrechte, Datenschutzvorgaben und strafrechtliche Normen bilden die wichtigsten Schranken. Das heißt: Pressefreiheit ist ein hohes Gut – aber kein rechtsfreier Raum.

Das Persönlichkeitsrecht als Gegengewicht zur Pressefreiheit

Wer durch Medien öffentlich erwähnt oder dargestellt wird, genießt den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses Recht ergibt sich aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort, die Ehre, die Intimsphäre und die informationelle Selbstbestimmung. Die Gerichte wägen regelmäßig ab, ob das Informationsinteresse der Allgemeinheit oder das Schutzinteresse des Einzelnen überwiegt. Dabei kommt es stark auf die Rolle der betroffenen Person an. Während bei Amtsträgern, Prominenten oder Funktionsträgern des öffentlichen Lebens die Eingriffsgrenze höher liegt, besteht für Privatpersonen ein deutlich ausgeprägter Schutz.

Was Journalisten berichten dürfen – und was nicht

Zulässig ist die Berichterstattung über wahre Tatsachen, sofern sie keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Meinungsäußerungen dürfen auch pointiert, polemisch oder kritisch sein – solange sie keine Schmähkritik enthalten. Unzulässig sind hingegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die ehrenrührig oder rufschädigend sind. Auch bei Verdachtsberichterstattung müssen strenge Maßstäbe eingehalten werden: Der Verdacht muss greifbar, belegbar und für das Publikum nachvollziehbar sein. Zudem ist der Betroffene vorher anzuhören – andernfalls kann schon das Unterlassen der Kontaktaufnahme rechtswidrig sein.

Bildveröffentlichungen und der Schutz der visuellen Privatsphäre

Das Recht am eigenen Bild ist gesetzlich in § 22 und § 23 des Kunsturhebergesetzes geregelt. Grundsätzlich dürfen Fotos einer Person nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Ausnahmen gelten lediglich für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, beispielsweise bei bekannten Politikerinnen, Sportlern oder Personen, die durch besondere Ereignisse in den Fokus geraten sind. Doch auch hier gilt: Die Darstellung muss sachlich sein und darf nicht entwürdigend oder reißerisch wirken. Besonders sensibel sind Aufnahmen, die in der Intimsphäre gemacht wurden oder die Kinder zeigen. Für Minderjährige gelten besonders strenge Maßstäbe – und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist zwingend erforderlich.

Rechtliche Mittel bei unzulässiger Berichterstattung

Wird jemand durch die Presse in seinen Rechten verletzt, kann er sich auf mehreren Wegen wehren. Die Gegendarstellung ist das schnellste Mittel: Sie muss kurzfristig beantragt und im selben Medium veröffentlicht werden – ohne Kommentierung. Zusätzlich kann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. In schweren Fällen besteht ein Anspruch auf Widerruf und gegebenenfalls Schadensersatz – etwa bei Rufschädigung oder wirtschaftlichen Nachteilen. Besonders effektiv ist das einstweilige Verfügungsverfahren, mit dem innerhalb weniger Tage eine gerichtliche Untersagung erreicht werden kann.

Aktuelle Rechtsprechung zu den Grenzen medialer Berichterstattung

Die deutsche Rechtsprechung hat in den letzten Jahren immer wieder betont, dass die Pressefreiheit nicht missbraucht werden darf, um Menschen öffentlich an den Pranger zu stellen. So entschied der Bundesgerichtshof am 18. Oktober 2022 (Az. VI ZR 1099/20), dass eine Berichterstattung rechtswidrig ist, wenn ein Verdacht wie eine gesicherte Tatsache dargestellt wird. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach die Bedeutung einer verantwortungsvollen Pressearbeit hervorgehoben und die Schutzmechanismen für Betroffene gestärkt.

Verhaltenstipps für Betroffene von Presseveröffentlichungen

Wer sich in einem Pressebericht falsch dargestellt, bloßgestellt oder verletzt fühlt, sollte frühzeitig handeln. Die meisten presserechtlichen Ansprüche unterliegen kurzen Fristen. Daher gilt: Keine Kontaktaufnahme mit der Redaktion ohne juristischen Beistand. Jegliche Kommunikation sollte dokumentiert werden. Je nach Fallkonstellation kann ein Fachanwalt bereits mit einem einfachen Schreiben eine Richtigstellung, Gegendarstellung oder Unterlassung erreichen. Wird nicht reagiert, sollte schnell gerichtlicher Rechtsschutz beantragt werden – je nach Schwere im Wege der einstweiligen Verfügung oder der Klage im Hauptsacheverfahren.

Tipps der Redaktion

Die Presse hat eine unverzichtbare Funktion in der Demokratie – aber sie muss sich an Regeln halten. Wenn du betroffen bist, solltest du nicht zögern. Lass deinen Fall professionell prüfen und setze deine Rechte mit Nachdruck durch. Es geht um deinen Ruf, deine Würde – und manchmal um weit mehr. Wer schweigt, verliert. Wer sich wehrt, hat gute Chancen, sich durchzusetzen.

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