Wenn die Kamera heimlich mitläuft
Du wirst gefilmt, ohne dass du es bemerkt hast. Vielleicht in der U-Bahn, auf der Straße, bei einem Streit – oder sogar in deiner eigenen Wohnung. Das Video taucht auf Social Media auf, wird in WhatsApp-Gruppen geteilt oder landet im Beitrag eines Boulevardportals. Genau solche Situationen nehmen 2025 immer weiter zu – dank Smartphones, Mini-Kameras und dem Trend zur permanenten Dokumentation.
Doch: Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt. Wer andere heimlich oder ohne Zustimmung filmt, begeht oft einen klaren Rechtsverstoß – und riskiert Abmahnungen, Bußgelder oder sogar Strafanzeigen.
Rechtliche Grundlagen: § 201a StGB & § 22 KUG
Zwei Vorschriften sind entscheidend:
- § 201a StGB schützt das „höchstpersönliche Lebenssphärenbild“. Unerlaubte Bildaufnahmen in Wohnungen, Umkleiden oder ähnlichen Räumen sind strafbar – auch schon die Aufnahme selbst, nicht erst die Veröffentlichung.
- § 22 KUG regelt das Recht am eigenen Bild: Jede Veröffentlichung eines Bildnisses – dazu zählen auch Videosequenzen – bedarf der vorherigen Einwilligung der abgebildeten Person.
Besonders streng: Auch in öffentlichen Räumen (z. B. in Zügen, Parks, Fußgängerzonen) sind gezielte Nahaufnahmen ohne Zustimmung oft rechtswidrig – vor allem, wenn sie dich erkennbar zeigen und veröffentlicht werden.
Was ist erlaubt – und was nicht?
Zulässig:
- Aufnahmen in der Öffentlichkeit, wenn keine erkennbare Person im Vordergrund steht
- Dokumentation von Veranstaltungen, Demos, Konzerten mit offenkundiger Öffentlichkeit
- Selbstschutz-Aufnahmen (z. B. bei Bedrohung oder Beweiszwecken), sofern nicht veröffentlicht
Unzulässig:
- Heimliche Aufnahmen in privaten Räumen, Badezimmern, Umkleiden, Hotelzimmern
- Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen identifizierbar sind – ohne Einwilligung
- Verdeckte Aufnahmen von Gesprächen, selbst mit dem eigenen Smartphone
- Filmen von Kindern ohne Zustimmung der Eltern
Strafrechtlich relevant – mit bis zu 2 Jahren Haft
Wer gegen § 201a StGB verstößt, muss mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe rechnen. Bereits das bloße Anfertigen eines Bildnisses kann strafbar sein – etwa bei versteckten Kameras oder Bodycams.
Auch das Teilen über WhatsApp, Telegram oder soziale Netzwerke ist relevant – und kann den Tatbestand erfüllen, wenn andere Personen darauf erkennbar sind.
Tipp: Frag lieber einmal zu viel als zu wenig. Ohne Einwilligung ist fast jede Aufnahme riskant – besonders bei Veröffentlichung.
Dashcams, Überwachung, Bodycams – was gilt?
Dashcam:
- Zulässig zur kurzzeitigen Aufzeichnung bei Verkehrsunfällen
- Dauerhafte Aufzeichnung verstößt gegen Datenschutz
- Veröffentlichung von Nummernschildern oder Gesichtern unzulässig
Bodycams (z. B. bei Security):
- Dürfen nur mit Hinweis sichtbar getragen werden
- Tonaufzeichnung grundsätzlich unzulässig
- Speicherung nur im Rahmen des Datenschutzes erlaubt
Private Überwachungskameras:
- Nur auf eigenem Grundstück erlaubt
- Keine Erfassung von Gehwegen, Nachbargrundstücken oder Gemeinschaftsflächen
- Tonaufnahmen sind streng verboten
So wehrst du dich gegen unerlaubte Aufnahmen
- Beweise sichern
Screenshot, Video sichern, Quelle notieren, Datum dokumentieren - Löschung verlangen
Fordere die Person, das Medium oder die Plattform zur sofortigen Löschung auf – mit Frist - Anzeige erstatten
Bei Verstoß gegen § 201a StGB kannst du Strafanzeige stellen – auch online bei der Polizei - Abmahnung und Unterlassung
Lass über einen Anwalt Unterlassung und ggf. Geldentschädigung fordern - Meldeplattformen nutzen
Bei Instagram, TikTok, YouTube oder Facebook kannst du Aufnahmen direkt melden
Tipps der Redaktion
- Tonaufnahmen sind besonders sensibel – nie ohne ausdrückliche Einwilligung
- Kinder und Jugendliche dürfen ohne Zustimmung nicht gefilmt oder veröffentlicht werden
- Auch unbeabsichtigte Veröffentlichungen (z. B. Hintergrundpassanten) können problematisch sein
- Im Zweifel: Immer um schriftliche Einwilligung bitten




