Sonntag, September 28, 2025

Recht am eigenen Bild – Wann Fotos veröffentlicht werden dürfen und wann nicht

Das Recht am eigenen Bild schützt jeden Menschen vor ungewollter Veröffentlichung von Fotos. In Zeiten digitaler Medien und sozialer Netzwerke ist dieser Schutz wichtiger denn je. Der Artikel zeigt, unter welchen Voraussetzungen Bildveröffentlichungen erlaubt sind, wann eine Einwilligung erforderlich ist und welche Ausnahmen das Gesetz kennt. Besonders relevant sind die rechtlichen Grenzen bei Versammlungen, Veranstaltungen oder bei Aufnahmen auf Social Media. Der Beitrag erklärt außerdem, wie man sich gegen unerlaubte Veröffentlichungen juristisch zur Wehr setzen kann – mit Unterlassung, einstweiliger Verfügung und Schadensersatz. Der Artikel richtet sich an alle, die sich gegen Bildveröffentlichungen wehren oder sich rechtskonform verhalten wollen.

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Bilder sagen mehr als tausend Worte – und können tausend Probleme verursachen

In Zeiten von Smartphones, Social Media und ständig verfügbaren Kameras sind Fotos schnell gemacht – und noch schneller online. Doch nicht jedes Bild, das aufgenommen wird, darf auch veröffentlicht werden. Das sogenannte Recht am eigenen Bild schützt jeden Menschen davor, ohne Einwilligung in der Öffentlichkeit abgebildet zu werden. Wer sich dagegen wehrt, handelt nicht kleinlich, sondern macht von einem klar geregelten Persönlichkeitsrecht Gebrauch. Dieser Artikel zeigt, welche rechtlichen Grundlagen gelten, wann eine Veröffentlichung erlaubt ist, was auf Social Media gilt und wie man sich erfolgreich gegen unerwünschte Bildveröffentlichungen zur Wehr setzt.

Die rechtliche Grundlage des Bildnisschutzes

Das Recht am eigenen Bild ist im Kunsturhebergesetz geregelt. Genauer gesagt in den Paragrafen 22 und 23 KUG. Grundsätzlich gilt: Die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen ist nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Das bedeutet, dass ohne ausdrückliche Zustimmung keine Veröffentlichung erfolgen darf – weder in Zeitungen noch im Fernsehen, auf Webseiten oder in sozialen Netzwerken. Die Einwilligung muss dabei im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegen, sie kann schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Entscheidend ist jedoch: Wer eine Veröffentlichung duldet, muss sie auch bewusst gewollt haben.

Die Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Das Gesetz kennt allerdings einige Ausnahmen. So dürfen Bilder auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt, wenn die Abbildung nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint oder wenn es sich um Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Veranstaltungen handelt, an denen die dargestellte Person teilgenommen hat. Wichtig ist jedoch: Auch bei diesen Ausnahmen darf das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden. Wer beispielsweise bei einer Demonstration fotografiert wird, aber gezielt herangezoomt und als Einzelfigur hervorgehoben wird, kann sich gegen die Veröffentlichung wehren – insbesondere, wenn damit eine Bloßstellung verbunden ist.

Was auf Social Media und in der privaten Sphäre gilt

Auch auf Facebook, Instagram, TikTok oder X gelten die Regeln des Kunsturhebergesetzes uneingeschränkt. Ein Bild, das eine Person zeigt, darf nicht einfach gepostet werden – selbst dann nicht, wenn es in einem privaten Rahmen aufgenommen wurde. Wer Bilder anderer ohne deren Zustimmung ins Netz stellt, kann sich schadensersatzpflichtig machen oder sogar strafbar handeln. Besonders heikel sind intime Aufnahmen, Kinderfotos und Bilder, die in einem privaten oder kompromittierenden Zusammenhang entstanden sind. Hier drohen empfindliche Konsequenzen – von der einstweiligen Verfügung bis zur Geldentschädigung.

Wann ein Bild die Rechte verletzt

Nicht jedes veröffentlichte Bild verletzt automatisch das Persönlichkeitsrecht. Entscheidend ist, ob durch die Veröffentlichung eine Beeinträchtigung der Privatsphäre, der Ehre oder der Selbstbestimmung vorliegt. Kritisch wird es vor allem dann, wenn die Abbildung in einem negativen Kontext erfolgt, der Abgebildete bloßgestellt wird oder eine politische, sexuelle oder strafrechtliche Verbindung unterstellt wird, ohne dass sie objektiv gegeben ist. Auch die Kombination von Bild und Text kann eine Verletzung darstellen, wenn das Foto durch die begleitende Schlagzeile in ein falsches Licht gerückt wird.

Reaktionsmöglichkeiten bei Bildveröffentlichungen ohne Zustimmung

Wer ohne Erlaubnis abgebildet wurde und sich gegen die Veröffentlichung wehren will, hat mehrere Optionen. Möglich sind unter anderem die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, die Beantragung einer einstweiligen Verfügung und die Klage auf Geldentschädigung bei schwerwiegender Verletzung. In vielen Fällen kann bereits ein anwaltliches Schreiben an den Herausgeber oder Plattformbetreiber zur Löschung führen. Wichtig ist, frühzeitig zu reagieren, da presserechtliche Ansprüche oft kurzfristig geltend gemacht werden müssen. Bei Social Media Plattformen empfiehlt sich zudem, parallel zum juristischen Vorgehen eine Meldung über die internen Meldewege einzureichen, um den Löschprozess zu beschleunigen.

Tipps der Redaktion

Wer ohne Zustimmung in der Öffentlichkeit abgebildet wird, muss das nicht hinnehmen. Das Recht am eigenen Bild schützt vor Übergriffen auf die Privatsphäre, vor digitaler Bloßstellung und vor medialem Missbrauch. Besonders bei Veröffentlichungen im Internet oder in den sozialen Medien ist schnelles Handeln gefragt. Ein gezielter anwaltlicher Schritt kann nicht nur zur Löschung führen, sondern auch Ansprüche auf Entschädigung sichern. Lass dir nicht nehmen, was dir zusteht – dein Bild gehört dir.

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