Sonntag, September 28, 2025

RECHT AM EIGENEN BILD – WANN DU FOTOS LÖSCHEN LASSEN KANNST

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Wenn dein Gesicht ohne Erlaubnis veröffentlicht wird

Du stößt zufällig auf ein Bild von dir – auf Facebook, in einem Online-Artikel, bei Google Images oder auf der Website eines Veranstalters. Du hast dieses Foto nie freigegeben, fühlst dich bloßgestellt oder erkennst dein Kind auf einem Gruppenbild. Was viele nicht wissen: Du hast ein gesetzlich geschütztes Recht am eigenen Bild. Wer dich ohne Erlaubnis fotografiert, veröffentlicht oder dein Foto verbreitet, handelt rechtswidrig – in vielen Fällen sogar strafbar.

2025 ist das Thema aktueller denn je – mit Millionen von Bildern auf Social Media, KI-Generatoren, Presseportalen und Webseiten. Und das Gute ist: Du kannst dich wehren – mit klaren gesetzlichen Ansprüchen.

Rechtliche Grundlage: §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG)

Das sogenannte Recht am eigenen Bild ist in Deutschland gesetzlich verankert. Danach gilt:

  • Jede Veröffentlichung oder Verbreitung eines Bildnisses bedarf der Einwilligung der abgebildeten Person
  • Ohne Einwilligung ist die Nutzung in der Regel rechtswidrig
  • Ausnahmen gelten nur bei Personen der Zeitgeschichte, öffentlichkeitswirksamen Ereignissen oder Zustimmung durch schlüssiges Verhalten

Wichtig: Auch wenn du das Bild öffentlich gepostet hast (z. B. auf Instagram), bedeutet das nicht, dass andere es beliebig weiterverbreiten oder kommerziell nutzen dürfen!

Wann liegt eine Einwilligung vor – und wann nicht?

Eine wirksame Einwilligung ist:

  • Freiwillig
  • Informiert über Zweck und Umfang
  • Wiederrufbar

Nicht ausreichend sind:

  • Allgemeine Hinweise wie „Mit dem Betreten erklären Sie sich einverstanden…“
  • Mündliche Zustimmungen ohne klare Zweckbindung
  • „Stillschweigende Duldung“ beim Fotografieren in der Öffentlichkeit

Tipp: Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden – auch nachträglich, z. B. bei veränderter Lebenssituation.

Was gilt bei Kindern?

Besonderer Schutz gilt für Minderjährige – hier ist die Einwilligung beider Erziehungsberechtigten erforderlich. Bei Schulveranstaltungen, Sportevents oder Vereinsfotos muss der Veranstalter vorab Einverständnisse einholen – sonst ist die Veröffentlichung unzulässig.

Besonders kritisch:

  • Fotos auf Schulwebsites oder Vereinsseiten
  • Bilder von Kita-Festen, Einschulungen oder Sportturnieren
  • Gruppenbilder, auf denen einzelne Kinder gut erkennbar sind

Tipp: Du kannst als Elternteil jederzeit die Löschung solcher Bilder verlangen – auch rückwirkend.

Was ist mit Bildern von Veranstaltungen, Demos, Partys?

Hier kommt oft § 23 KUG ins Spiel – die sogenannte „Ausnahmeregel“:

  • Bei Versammlungen, Demonstrationen oder Sportereignissen dürfen Bilder auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden
  • Aber: Die Abgebildeten dürfen nicht identifizierbar im Vordergrund stehen
  • Bei gezielter Darstellung oder Namensnennung ist eine Einwilligung nötig

Merke: Der Schutz des Einzelnen geht immer vor, wenn das Persönlichkeitsrecht schwer wiegt.

Wie gehst du vor, wenn dein Bild veröffentlicht wurde?

  1. Beweise sichern
    Screenshot, Link, Veröffentlichungsdatum, Quelle.
  2. Löschung verlangen
    Fordere den Seitenbetreiber oder Verlag zur Entfernung auf – schriftlich und mit Fristsetzung.
  3. Google-Eintrag löschen lassen
    Nutze das Google-Formular zum Recht auf Vergessen.
  4. Abmahnung und Unterlassung
    Bei Weigerung kannst du eine anwaltliche Abmahnung versenden lassen.
  5. Schadensersatz fordern
    Je nach Schwere der Persönlichkeitsverletzung ist eine Geldentschädigung möglich.

Tipps der Redaktion

  • Kinderfotos immer schützen – prüfe regelmäßig, was öffentlich erscheint
  • Auf Veranstaltungen nicht einfach fotografieren lassen – frag aktiv nach dem Verwendungszweck
  • Berufliche Profile klar von privaten Bildern trennen
  • Social Media Inhalte regelmäßig kontrollieren – auch repostete oder geteilte Inhalte

Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:

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