Wenn dein Gesicht ohne Erlaubnis veröffentlicht wird
Du stößt zufällig auf ein Bild von dir – auf Facebook, in einem Online-Artikel, bei Google Images oder auf der Website eines Veranstalters. Du hast dieses Foto nie freigegeben, fühlst dich bloßgestellt oder erkennst dein Kind auf einem Gruppenbild. Was viele nicht wissen: Du hast ein gesetzlich geschütztes Recht am eigenen Bild. Wer dich ohne Erlaubnis fotografiert, veröffentlicht oder dein Foto verbreitet, handelt rechtswidrig – in vielen Fällen sogar strafbar.
2025 ist das Thema aktueller denn je – mit Millionen von Bildern auf Social Media, KI-Generatoren, Presseportalen und Webseiten. Und das Gute ist: Du kannst dich wehren – mit klaren gesetzlichen Ansprüchen.
Rechtliche Grundlage: §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG)
Das sogenannte Recht am eigenen Bild ist in Deutschland gesetzlich verankert. Danach gilt:
- Jede Veröffentlichung oder Verbreitung eines Bildnisses bedarf der Einwilligung der abgebildeten Person
- Ohne Einwilligung ist die Nutzung in der Regel rechtswidrig
- Ausnahmen gelten nur bei Personen der Zeitgeschichte, öffentlichkeitswirksamen Ereignissen oder Zustimmung durch schlüssiges Verhalten
Wichtig: Auch wenn du das Bild öffentlich gepostet hast (z. B. auf Instagram), bedeutet das nicht, dass andere es beliebig weiterverbreiten oder kommerziell nutzen dürfen!
Wann liegt eine Einwilligung vor – und wann nicht?
Eine wirksame Einwilligung ist:
- Freiwillig
- Informiert über Zweck und Umfang
- Wiederrufbar
Nicht ausreichend sind:
- Allgemeine Hinweise wie „Mit dem Betreten erklären Sie sich einverstanden…“
- Mündliche Zustimmungen ohne klare Zweckbindung
- „Stillschweigende Duldung“ beim Fotografieren in der Öffentlichkeit
Tipp: Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden – auch nachträglich, z. B. bei veränderter Lebenssituation.
Was gilt bei Kindern?
Besonderer Schutz gilt für Minderjährige – hier ist die Einwilligung beider Erziehungsberechtigten erforderlich. Bei Schulveranstaltungen, Sportevents oder Vereinsfotos muss der Veranstalter vorab Einverständnisse einholen – sonst ist die Veröffentlichung unzulässig.
Besonders kritisch:
- Fotos auf Schulwebsites oder Vereinsseiten
- Bilder von Kita-Festen, Einschulungen oder Sportturnieren
- Gruppenbilder, auf denen einzelne Kinder gut erkennbar sind
Tipp: Du kannst als Elternteil jederzeit die Löschung solcher Bilder verlangen – auch rückwirkend.
Was ist mit Bildern von Veranstaltungen, Demos, Partys?
Hier kommt oft § 23 KUG ins Spiel – die sogenannte „Ausnahmeregel“:
- Bei Versammlungen, Demonstrationen oder Sportereignissen dürfen Bilder auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden
- Aber: Die Abgebildeten dürfen nicht identifizierbar im Vordergrund stehen
- Bei gezielter Darstellung oder Namensnennung ist eine Einwilligung nötig
Merke: Der Schutz des Einzelnen geht immer vor, wenn das Persönlichkeitsrecht schwer wiegt.
Wie gehst du vor, wenn dein Bild veröffentlicht wurde?
- Beweise sichern
Screenshot, Link, Veröffentlichungsdatum, Quelle. - Löschung verlangen
Fordere den Seitenbetreiber oder Verlag zur Entfernung auf – schriftlich und mit Fristsetzung. - Google-Eintrag löschen lassen
Nutze das Google-Formular zum Recht auf Vergessen. - Abmahnung und Unterlassung
Bei Weigerung kannst du eine anwaltliche Abmahnung versenden lassen. - Schadensersatz fordern
Je nach Schwere der Persönlichkeitsverletzung ist eine Geldentschädigung möglich.
Tipps der Redaktion
- Kinderfotos immer schützen – prüfe regelmäßig, was öffentlich erscheint
- Auf Veranstaltungen nicht einfach fotografieren lassen – frag aktiv nach dem Verwendungszweck
- Berufliche Profile klar von privaten Bildern trennen
- Social Media Inhalte regelmäßig kontrollieren – auch repostete oder geteilte Inhalte