Montag, September 29, 2025

NAMENSNENNUNG IN DER PRESSE – WAS DÜRFEN JOURNALISTEN, WAS NICHT?

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Öffentlich an den Pranger gestellt?

Der eigene Name in einem Zeitungsartikel – für viele ist das ein Albtraum. Egal ob als Betroffener eines Unfalls, als Beteiligter an einem Streit oder als Beschuldigter in einem Strafverfahren: Wer in der Presse mit vollem Namen genannt wird, erlebt oft massive Konsequenzen – von Nachbarschaftsgerede bis hin zu beruflichen Nachteilen oder Mobbing.

Doch was viele nicht wissen: Die Veröffentlichung deines Namens ist rechtlich nur in engen Grenzen zulässig. Die Pressefreiheit endet dort, wo dein Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Und genau dort setzt das Presserecht an – mit klaren Regeln und Handlungsmöglichkeiten für Betroffene.

Wann ist die Namensnennung erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Die Presse darf über Vorgänge von öffentlichem Interesse berichten – auch unter Namensnennung. Aber: Das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen steht dem entgegen. Es muss immer abgewogen werden, ob die Namensnennung gerechtfertigt ist.

Folgende Fälle können eine namentliche Erwähnung rechtfertigen:

  • Die Person ist prominent oder öffentlich bekannt
  • Es besteht ein überragendes Informationsinteresse (z. B. bei schweren Straftaten)
  • Die Person hat sich selbst in die Öffentlichkeit gestellt
  • Die Tat betrifft ein zeitgeschichtliches Ereignis

Wann ist die Namensnennung unzulässig?

In der Regel unzulässig – und damit angreifbar – ist die Namensnennung, wenn:

  • Es sich um Privatpersonen handelt
  • Der Sachverhalt nicht eindeutig geklärt ist (z. B. bloßer Verdacht)
  • Die Veröffentlichung vorverurteilend wirkt
  • Die Namensnennung nicht notwendig für das Verständnis des Artikels ist
  • Die Person durch die Berichterstattung sozial oder beruflich stigmatisiert werden könnte

Tipp: Auch die Kombination aus Vorname, Wohnort, Beruf und Foto kann eine identifizierende Berichterstattung darstellen – auch wenn der Nachname fehlt.

Verdachtsberichterstattung: Vorsicht bei „mutmaßlich“

Gerade bei laufenden Strafverfahren wird häufig über „mutmaßliche Täter“ berichtet. Hier gelten strenge Maßstäbe:

  • Die Presse muss den Verdacht als solchen kenntlich machen
  • Es darf keine Vorverurteilung stattfinden
  • Die Stellungnahme der betroffenen Person muss eingeholt oder zumindest angeboten werden
  • Es muss ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehen

Verstöße gegen diese Grundsätze führen häufig zu Unterlassungsansprüchen – und in gravierenden Fällen zu Schadensersatz.

Was du gegen eine unzulässige Namensnennung tun kannst

Wenn dein Name ohne rechtfertigenden Grund veröffentlicht wurde, stehen dir folgende rechtliche Möglichkeiten offen:

  1. Unterlassung verlangen
    Du kannst die Zeitung oder das Onlineportal auffordern, die Namensnennung zu unterlassen – notfalls per einstweiliger Verfügung.
  2. Gegendarstellung fordern
    Du hast ein gesetzliches Recht, deine Sicht der Dinge im selben Medium darstellen zu lassen – unabhängig davon, ob die Berichterstattung richtig war.
  3. Widerruf und Berichtigung verlangen
    Wenn der Beitrag falsche Tatsachen enthält, kannst du die Veröffentlichung einer Richtigstellung fordern.
  4. Schadensersatz oder Geldentschädigung verlangen
    Bei besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen – z. B. bei Rufschädigung oder Mobbingfolge – steht dir eine Geldentschädigung zu.
  5. Beschwerde beim Presserat
    Der Deutsche Presserat prüft Verstöße gegen den Pressekodex – auch ohne Anwalt. Zwar sind seine Entscheidungen nicht rechtsverbindlich, aber oft medienwirksam.

Was gilt bei Onlineartikeln und Archiven?

Auch Internetveröffentlichungen müssen das Persönlichkeitsrecht achten – besonders im Google-Zeitalter. Viele Gerichte erkennen inzwischen ein sogenanntes „Recht auf Vergessen“ an, vor allem wenn:

  • Der Sachverhalt veraltet oder überholt ist
  • Die betroffene Person nicht mehr im Fokus des öffentlichen Interesses steht
  • Die Berichterstattung nicht mehr verhältnismäßig erscheint

In solchen Fällen kannst du die Löschung oder Anonymisierung verlangen – sowohl beim Medium selbst als auch bei Suchmaschinen wie Google.

Tipps der Redaktion

  • Reagiere schnell – gerade bei Onlineartikeln ist die Verbreitung enorm
  • Sichere Beweise (Screenshots, Links, Datum, Archiv)
  • Lass dich nicht von Redaktionen abwimmeln – du hast Rechte
  • Nutze anwaltliche Hilfe, wenn es um Unterlassung oder Entschädigung geht
  • Prüfe auch Suchmaschineneinträge und Pressedienste – oft wird die Berichterstattung dort gespiegelt

Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:

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