Wenn Medien Minderjährige zeigen und Eltern nichts davon wissen
Kinder stehen in der medialen Öffentlichkeit oft im Fokus – sei es bei Einschulungen, Sportfesten, Demonstrationen oder tragischen Ereignissen. Doch so wichtig die Informationsfreiheit auch ist: Kinder genießen in Deutschland einen besonderen rechtlichen Schutz. Ihr Bild darf nicht ohne weiteres veröffentlicht werden. Denn das Recht am eigenen Bild gilt nicht nur für Erwachsene, sondern ausdrücklich auch für Minderjährige. Eltern sind dabei besonders gefragt, denn sie vertreten die Persönlichkeitsrechte ihrer Kinder. Dieser Artikel zeigt, welche Regeln gelten, wo Grenzen überschritten werden und wie du dich effektiv gegen die Veröffentlichung von Kinderfotos wehren kannst.
Das Recht am eigenen Bild gilt auch für Kinder
Rechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen dem Bild eines Kindes und dem eines Erwachsenen – beide unterliegen dem Schutz des Kunsturhebergesetzes, insbesondere § 22 und § 23 KUG. Das bedeutet: Jede Veröffentlichung eines Fotos, das eine identifizierbare Person zeigt, bedarf der Einwilligung – bei Kindern erfolgt diese durch die Erziehungsberechtigten. Auch wenn ein Kind auf einem Gruppenfoto erscheint, kann das Bild rechtswidrig sein, wenn es nicht lediglich als „Beiwerk“ zu einer Landschaft oder einer Veranstaltung aufgenommen wurde. Je jünger das Kind, desto höher ist der Schutz.
Besondere Schutzpflichten bei Minderjährigen
Kinder und Jugendliche gelten als besonders schutzbedürftig. Ihr Recht auf Privatsphäre und persönliche Entwicklung wiegt bei der rechtlichen Abwägung besonders schwer. Daher ist die Veröffentlichung von Bildern aus Kindergärten, Schulen, Freizeiteinrichtungen oder Krankenhäusern nur in extrem engen Ausnahmefällen zulässig. Selbst bei öffentlichen Veranstaltungen müssen Eltern oder gesetzliche Vertreter zustimmen. Zudem sind redaktionelle Beiträge, die Kinder in belastenden Situationen oder Konflikten zeigen, besonders problematisch – denn hier drohen nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern unter Umständen auch medienethische Verstöße und Strafanzeigen.
Was gilt bei Veranstaltungen oder öffentlichen Orten
Oft wird angenommen, dass Fotos auf Straßenfesten, Einschulungen oder Demonstrationen automatisch veröffentlicht werden dürfen. Das ist ein Irrtum. Auch wenn die Veranstaltung öffentlich ist, darf das Bild nur dann ohne Einwilligung erscheinen, wenn die abgebildeten Personen nicht im Mittelpunkt stehen oder keine Rückschlüsse auf Identität und persönliche Verhältnisse möglich sind. Gerade bei Kindern erkennen Gerichte regelmäßig einen erhöhten Schutz an. Die Abwägung fällt fast immer zugunsten des Kindes aus – insbesondere dann, wenn der Bildausschnitt, der Kontext oder die Art der Berichterstattung geeignet sind, das Kind bloßzustellen.
Was Eltern tun können
Wenn ein Foto eines Kindes ohne Zustimmung veröffentlicht wurde, können die Eltern Unterlassung, Löschung und gegebenenfalls auch Schadensersatz verlangen. Der erste Schritt ist oft die außergerichtliche Aufforderung zur Entfernung des Bildes – sei es bei einer Redaktion, auf einer Webseite oder in sozialen Netzwerken. Sollte darauf nicht reagiert werden, ist ein Antrag auf einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht das Mittel der Wahl. Auch die direkte Kontaktaufnahme mit Plattformen wie Facebook, Instagram oder Google kann erfolgreich sein, wenn der Verstoß gegen die Bildrechte offensichtlich ist. In schwerwiegenden Fällen kann auch eine Geldentschädigung für das betroffene Kind verlangt werden.
Was Redaktionen beachten müssen
Auch Medien und Fotografen müssen beim Umgang mit Kinderbildern besondere Sorgfalt walten lassen. Dazu gehört die klare Einwilligung der Eltern, die Prüfung des Kontexts und der Inhalt des Artikels. Selbst wenn ein Thema von öffentlichem Interesse ist, etwa bei einer politischen Demonstration, darf das Bild eines Kindes nicht ohne weiteres verwendet werden. Besonders problematisch sind Bilder, die das Kind in einer hilflosen, traurigen oder verletzlichen Lage zeigen. Hier überwiegt regelmäßig das Schutzinteresse – und eine Veröffentlichung kann unzulässig oder gar strafbar sein.
Tipps der Redaktion
Der Schutz von Kindern endet nicht an der Grenze zur Öffentlichkeit. Wenn du feststellst, dass ein Bild deines Kindes ohne deine Zustimmung in der Presse oder online erscheint, solltest du nicht zögern. Reagiere schnell, dokumentiere den Verstoß und fordere die sofortige Löschung. Lass dich dabei rechtlich unterstützen, um alle Ansprüche durchzusetzen. Denn Kinder haben das Recht, nicht vorgeführt oder bloßgestellt zu werden – weder in der Zeitung noch im Internet.