Dienstag, November 18, 2025

GESPROCHENE WORTE OHNE EINWILLIGUNG AUFGENOMMEN – DAS SIND DEINE RECHTE

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Wenn plötzlich ein Gespräch gegen dich verwendet wird

Du führst ein vertrauliches Gespräch – am Telefon, im Büro oder in der Küche. Wochen später taucht ein Mitschnitt davon auf. In einer Chatgruppe, auf YouTube, oder sogar als Beweismittel bei der Polizei. Was viele nicht wissen: Das heimliche Mitschneiden von Gesprächen ist strafbar. Und du kannst dich rechtlich nicht nur dagegen wehren – du kannst auch aktiv dagegen vorgehen.

2025 sind Sprachaufnahmen per Handy, Smartwatch oder Laptop schnell gemacht – oft unbemerkt. Genau deshalb schützt das Gesetz deine Stimme besonders streng.

Rechtslage: § 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Der Gesetzgeber stellt klar:

Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen ohne dessen Einwilligung aufnimmt oder abhört, macht sich strafbar.

Das gilt für:

  • Telefongespräche
  • Face-to-Face-Gespräche in geschlossenen Räumen
  • Gespräche in Fahrzeugen oder auf abgetrennten Veranstaltungsflächen
  • Audioaufzeichnungen mit Smartphones, Aufnahmegeräten oder Software

Wichtig: Es reicht, dass du nicht damit rechnen musstest, dass das Gespräch aufgenommen wird. Es muss nicht geflüstert oder geheim sein.

Welche Konsequenzen drohen dem Täter?

Die Strafandrohung beträgt bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Zusätzlich kannst du zivilrechtlich vorgehen:

  • Unterlassung der weiteren Verbreitung
  • Löschung der Aufnahme
  • Schadensersatz oder Geldentschädigung
  • Einstweilige Verfügung

Auch das Veröffentlichen oder Weiterleiten (z. B. via WhatsApp oder Cloud) ist strafbar – selbst wenn die Aufnahme „nur weitergeleitet“ wurde.

Was gilt bei Videoaufnahmen mit Ton?

Sobald Ton mitgeschnitten wird, gilt § 201 StGB – unabhängig davon, ob zusätzlich ein Bild aufgenommen wurde.
Auch hier ist entscheidend, ob die Tonaufnahme ohne Einwilligung erfolgt ist – etwa bei

  • Dashcam-Aufnahmen mit Ton
  • Bodycams mit Tonspur
  • heimlichen Mitschnitten von Zoom- oder Teams-Gesprächen

Merke: Ohne vorherige Zustimmung ist jede Tonaufnahme in privaten oder halböffentlichen Räumen unzulässig.

Ausnahme: Beweissicherung?

Viele fragen: „Darf ich ein Gespräch mitschneiden, um mich zu schützen?“
Die klare Antwort: Nein – auch nicht zur Beweissicherung.
Solche Aufnahmen sind in Zivilprozessen in der Regel unverwertbar, weil sie rechtswidrig entstanden sind. Du schadest dir damit oft selbst – sowohl strafrechtlich als auch prozessual.

Wie wehre ich mich als Betroffener?

  1. Beweise sichern
    Screenshot, Link, Chatverlauf, ggf. Zeugenaussagen
  2. Löschung fordern
    Direkt beim Täter, über Rechtsanwalt oder über Plattform (z. B. YouTube, WhatsApp, Facebook)
  3. Strafanzeige stellen
    Online bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft (§ 201 StGB)
  4. Unterlassung verlangen
    Sofortige Abmahnung oder einstweilige Verfügung bei Wiederholungsgefahr
  5. Schadensersatz prüfen
    Bei öffentlicher Verbreitung oder beruflichen Folgen

Was gilt für Unternehmen?

Auch Firmenmitarbeiter, Vorgesetzte oder Kunden dürfen nicht einfach Gespräche aufzeichnen.
Typische Fälle:

  • Gespräch mit Chef zur Kündigung
  • Meeting-Mitschnitt mit Teammitgliedern
  • Kundentelefonat mit versteckter Aufzeichnung

Ohne Einwilligung ist das immer unzulässig – auch zur angeblichen Beweisführung.

Tipps der Redaktion

  • Sag immer aktiv, wenn du ein Gespräch aufzeichnen willst – und hole eine klare Zustimmung ein
  • Prüfe bei jeder Aufnahme, ob du ausschließlich deine Stimme oder auch die anderer Personen aufzeichnest
  • Lass dich nicht durch „zum Selbstschutz“-Argumente täuschen – das schützt nicht vor Strafe
  • Reagiere schnell, wenn eine Aufnahme auftaucht – am besten noch bevor sie sich weiterverbreitet

Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:

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