Wenn plötzlich ein Gespräch gegen dich verwendet wird
Du führst ein vertrauliches Gespräch – am Telefon, im Büro oder in der Küche. Wochen später taucht ein Mitschnitt davon auf. In einer Chatgruppe, auf YouTube, oder sogar als Beweismittel bei der Polizei. Was viele nicht wissen: Das heimliche Mitschneiden von Gesprächen ist strafbar. Und du kannst dich rechtlich nicht nur dagegen wehren – du kannst auch aktiv dagegen vorgehen.
2025 sind Sprachaufnahmen per Handy, Smartwatch oder Laptop schnell gemacht – oft unbemerkt. Genau deshalb schützt das Gesetz deine Stimme besonders streng.
Rechtslage: § 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Der Gesetzgeber stellt klar:
Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen ohne dessen Einwilligung aufnimmt oder abhört, macht sich strafbar.
Das gilt für:
- Telefongespräche
- Face-to-Face-Gespräche in geschlossenen Räumen
- Gespräche in Fahrzeugen oder auf abgetrennten Veranstaltungsflächen
- Audioaufzeichnungen mit Smartphones, Aufnahmegeräten oder Software
Wichtig: Es reicht, dass du nicht damit rechnen musstest, dass das Gespräch aufgenommen wird. Es muss nicht geflüstert oder geheim sein.
Welche Konsequenzen drohen dem Täter?
Die Strafandrohung beträgt bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Zusätzlich kannst du zivilrechtlich vorgehen:
- Unterlassung der weiteren Verbreitung
- Löschung der Aufnahme
- Schadensersatz oder Geldentschädigung
- Einstweilige Verfügung
Auch das Veröffentlichen oder Weiterleiten (z. B. via WhatsApp oder Cloud) ist strafbar – selbst wenn die Aufnahme „nur weitergeleitet“ wurde.
Was gilt bei Videoaufnahmen mit Ton?
Sobald Ton mitgeschnitten wird, gilt § 201 StGB – unabhängig davon, ob zusätzlich ein Bild aufgenommen wurde.
Auch hier ist entscheidend, ob die Tonaufnahme ohne Einwilligung erfolgt ist – etwa bei
- Dashcam-Aufnahmen mit Ton
- Bodycams mit Tonspur
- heimlichen Mitschnitten von Zoom- oder Teams-Gesprächen
Merke: Ohne vorherige Zustimmung ist jede Tonaufnahme in privaten oder halböffentlichen Räumen unzulässig.
Ausnahme: Beweissicherung?
Viele fragen: „Darf ich ein Gespräch mitschneiden, um mich zu schützen?“
Die klare Antwort: Nein – auch nicht zur Beweissicherung.
Solche Aufnahmen sind in Zivilprozessen in der Regel unverwertbar, weil sie rechtswidrig entstanden sind. Du schadest dir damit oft selbst – sowohl strafrechtlich als auch prozessual.
Wie wehre ich mich als Betroffener?
- Beweise sichern
Screenshot, Link, Chatverlauf, ggf. Zeugenaussagen - Löschung fordern
Direkt beim Täter, über Rechtsanwalt oder über Plattform (z. B. YouTube, WhatsApp, Facebook) - Strafanzeige stellen
Online bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft (§ 201 StGB) - Unterlassung verlangen
Sofortige Abmahnung oder einstweilige Verfügung bei Wiederholungsgefahr - Schadensersatz prüfen
Bei öffentlicher Verbreitung oder beruflichen Folgen
Was gilt für Unternehmen?
Auch Firmenmitarbeiter, Vorgesetzte oder Kunden dürfen nicht einfach Gespräche aufzeichnen.
Typische Fälle:
- Gespräch mit Chef zur Kündigung
- Meeting-Mitschnitt mit Teammitgliedern
- Kundentelefonat mit versteckter Aufzeichnung
Ohne Einwilligung ist das immer unzulässig – auch zur angeblichen Beweisführung.
Tipps der Redaktion
- Sag immer aktiv, wenn du ein Gespräch aufzeichnen willst – und hole eine klare Zustimmung ein
- Prüfe bei jeder Aufnahme, ob du ausschließlich deine Stimme oder auch die anderer Personen aufzeichnest
- Lass dich nicht durch „zum Selbstschutz“-Argumente täuschen – das schützt nicht vor Strafe
- Reagiere schnell, wenn eine Aufnahme auftaucht – am besten noch bevor sie sich weiterverbreitet




