Wenn das eigene Kind plötzlich online auftaucht
Ein Bild vom Kita-Fest auf der Vereinsseite. Ein Gruppenfoto bei Instagram vom Schulausflug. Oder ein Video von der Einschulung – plötzlich ist dein Kind im Netz, ohne dass du je zugestimmt hast. Genau solche Fälle nehmen 2025 rasant zu. Und viele Eltern wissen nicht: Du hast ein klares Recht, dich zu wehren – gegen Schulen, Vereine, Medien und Privatpersonen.
Denn: Kinder stehen unter besonderem rechtlichen Schutz. Und das gilt nicht nur offline, sondern gerade auch online – bei Fotos, Videos, Livestreams und Reels.
Kinderfotos im Netz – was ist erlaubt?
Grundsätzlich dürfen Fotos oder Videos von Minderjährigen nur mit Einwilligung beider Erziehungsberechtigten veröffentlicht werden.
Rechtsgrundlagen:
- § 22 Kunsturhebergesetz (KUG)
- Art. 6 DSGVO (Datenverarbeitung bei Minderjährigen)
- Art. 8 DSGVO (Einwilligung von Kindern)
Ohne Einwilligung ist die Veröffentlichung rechtswidrig – unabhängig davon, ob das Bild „harmlos“ erscheint oder in einem positiven Zusammenhang gepostet wird.
Häufige Situationen – und was rechtlich gilt
Schule, Kita, Verein
- Auch bei Schulveranstaltungen, Sportfesten oder Proben gilt:
Es braucht eine schriftliche Einwilligung beider Elternteile. - Allgemeine Hinweise („Mit der Teilnahme erklären Sie sich einverstanden…“) sind nicht ausreichend.
- Auch Gruppenbilder sind problematisch, wenn das Kind deutlich erkennbar ist.
Privatpersonen, andere Eltern
- Wenn Eltern anderer Kinder Bilder oder Videos posten, auf denen dein Kind zu sehen ist, darfst du
Löschung verlangen, Abmahnung aussprechen oder notfalls klagen. - Besonders heikel: Stories, Reels oder TikToks, die dein Kind in Alltags- oder Schulkontexten zeigen.
Medien & Presse
- Bei Berichterstattung über Schulaktionen oder Wettbewerbe gelten die gleichen Regeln.
- Nur bei Einzelfällen mit überwiegendem öffentlichen Interesse (z. B. Jugendmeisterschaften) kann eine Ausnahme greifen – aber auch dann nur mit Schutzmaßnahmen (Unkenntlichmachung, keine Namensnennung).
Was kannst du als Elternteil tun?
- Bild oder Video sichern (Screenshot, URL, Veröffentlichungszeitpunkt)
- Löschung verlangen – schriftlich, mit Hinweis auf das Bildrecht und DSGVO, Fristsetzung von 7–14 Tagen
- Plattform informieren – bei Instagram, TikTok, Facebook oder YouTube kannst du rechtswidrige Inhalte melden
- Abmahnung aussprechen lassen – über Anwalt oder ggf. selbst
- Unterlassungsklage und ggf. Schadensersatz – möglich bei schwerwiegenden Verstößen
Was gilt bei Zustimmung durch nur ein Elternteil?
Die Einwilligung muss von beiden sorgeberechtigten Elternteilen erfolgen – es reicht nicht, wenn nur ein Elternteil oder das Kind selbst zustimmt.
Ausnahme: Alleinsorge oder richterliche Regelung.
Wichtig: Auch Jugendliche ab 14 Jahren haben ein eigenes Mitspracherecht – die Eltern behalten aber das letzte Wort.
Tipps der Redaktion
- Lass dir jede Zustimmung schriftlich geben – auch bei Schulaktionen oder Vereinsfotos
- Verlange konsequent Löschungen, auch bei kleineren Verstößen – je früher, desto besser
- Spreche Lehrer, Erzieher oder Vereinsleiter direkt an, wenn Bilder auftauchen
- Vermeide selbst das Posten von Kinderbildern, wenn du nicht willst, dass andere es nachahmen