Bewertungen sind mächtig – aber nur, wenn sie der Wahrheit entsprechen
Bewertungsplattformen wie Google, Jameda, Facebook oder Trustpilot sind für viele Kunden die erste Anlaufstelle. Doch was, wenn die dort hinterlassene Bewertung nicht der Wahrheit entspricht? Was, wenn sie anonym verfasst wurde, ohne dass es je einen Kundenkontakt gab? Für Unternehmen, Praxen und Selbstständige ist das keine Bagatelle, sondern ein reales Risiko. Die gute Nachricht: Du musst das nicht hinnehmen. Wer sich richtig verhält, kann unzulässige Bewertungen löschen lassen – schnell, rechtssicher und mit spürbarem Effekt.
In diesem Artikel erfährst du, wie du gegen falsche Online-Bewertungen konkret vorgehst, welche rechtlichen Möglichkeiten dir zustehen und welche Urteile dir den Rücken stärken – Schritt für Schritt erklärt, mit klaren Handlungsempfehlungen.
Erste Maßnahme: Beweise sichern – sofort
Bevor du überhaupt reagierst, solltest du die Bewertung dokumentieren:
- Mache einen Screenshot, der den Namen (bzw. das Pseudonym), den Bewertungstext, die Sternebewertung und das Datum enthält
- Notiere die URL der Bewertungsseite
- Fertige eine schriftliche Notiz, warum du den Rezensenten als unbeteiligt oder unwahr einschätzt (z. B. kein Kundenkontakt)
Diese Dokumentation ist entscheidend – denn Plattformen löschen nur nach konkret nachweisbarem Verstoß.
Dann: Plattform informieren – und Löschung verlangen
Die meisten Plattformen bieten interne Meldemöglichkeiten. Diese solltest du nutzen – allerdings nicht mit allgemeinen Aussagen, sondern mit substantiiertem Vortrag. Das bedeutet: Du musst konkret darlegen, warum die Bewertung rechtswidrig ist. Beispiele:
- Es gab keinen Kundenkontakt, obwohl ein solcher behauptet wird
- Es werden falsche Tatsachen behauptet (z. B. „Rechnung nie erhalten“, obwohl nachweislich bezahlt wurde)
- Es handelt sich um eine Schmähkritik ohne sachlichen Bezug
Verlange die Löschung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG) in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB.
Tipp: Beziehe dich auf aktuelle Rechtsprechung und formuliere präzise – das erhöht die Erfolgschancen.
Rechtlicher Druck wirkt: Plattformen sind zur Prüfung verpflichtet
Wird die Bewertung trotz klarer Argumente nicht gelöscht, hast du Anspruch auf rechtliches Vorgehen.
Ein zentrales Urteil: LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2023 – 324 O 294/22. Hier wurde entschieden:
„Die Plattform ist verpflichtet, auf substantiierte Hinweise hin den Wahrheitsgehalt zu prüfen und die Bewertung zu entfernen, wenn der Nachweis nicht gelingt.“
Im Klartext: Wer glaubhaft darlegt, dass eine Bewertung unwahr ist, zwingt die Plattform zum Handeln – sonst haftet sie als Mitstörerin.
Identität klären: Anspruch auf Auskunft bei anonymen Verfassern
Bewertungen werden oft anonym abgegeben. Dennoch hast du unter Umständen einen Auskunftsanspruch gegenüber der Plattform nach § 14 Abs. 3 TMG n. F. (seit 01.02.2024 wirksam).
Dieser Anspruch besteht, wenn:
- die Bewertung rechtswidrig ist
- du gerichtliche Schritte erwägst
- du die Identität zur Rechtsverfolgung brauchst
Voraussetzung ist ein Antrag bei Gericht – oft verbunden mit einem Eilverfahren.
Weitere Möglichkeiten: Abmahnung, Unterlassung, Schadenersatz
Wenn der Verfasser bekannt ist oder ausfindig gemacht wird, stehen dir umfangreiche Ansprüche offen:
- Abmahnung mit Fristsetzung zur Löschung
- Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Verstöße
- Schadenersatzanspruch, z. B. bei Umsatzverlust, zumeist auf Grundlage von § 823 BGB
Wichtig: Gerichte verlangen einen konkreten Schaden, z. B. durch entgangene Aufträge, nachweisbar durch Vergleichszahlen. Ein Schmerzensgeld ist selten durchsetzbar – wirtschaftliche Folgen hingegen sehr wohl.
Tipps der Redaktion
Negative Bewertungen gehören zum Alltag – doch wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen, beginnt dein gutes Recht. Wer strukturiert vorgeht, Beweise sichert und gezielt gegen die Plattform oder den Verfasser vorgeht, hat beste Chancen auf Löschung und Rehabilitierung. Lass dich nicht von Anonymität oder Plattform-Support ausbremsen – dein Unternehmen verdient Schutz. Und das bekommst du – mit Recht.