In drei Jahren schuldenfrei – aber nur, wenn du mitspielst
Das Ziel jeder Verbraucherinsolvenz ist die Restschuldbefreiung – also die endgültige Befreiung von allen nicht bezahlten Schulden. Seit der Reform der Insolvenzordnung kannst du sie bereits nach nur drei Jahren erreichen – ohne Mindestquote, ohne Sondervoraussetzungen. Doch: Die drei Jahre sind kein Automatismus. Nur wer seine Mitwirkungspflichten ernst nimmt, hat am Ende wirklich die Chance auf ein schuldenfreies Leben.
In diesem Artikel erfährst du, was du tun musst, um die Restschuldbefreiung nach drei Jahren zu erhalten – und was du auf keinen Fall falsch machen darfst.
Was bedeutet Restschuldbefreiung?
Restschuldbefreiung heißt: Nach Ablauf des Verfahrens bist du von sämtlichen Insolvenzforderungen endgültig befreit – egal, wie viel oder wenig du in der Zeit zahlen konntest.
Die Befreiung wirkt gegenüber allen Gläubigern, deren Forderungen zum Verfahren angemeldet wurden – auch dann, wenn sie nichts oder nur einen Bruchteil erhalten haben.
Der Vorteil: Du darfst wieder wirtschaftlich neu anfangen.
Der Nachteil: Du musst dich drei Jahre lang an gesetzliche Pflichten halten – und wer hier versagt, verliert alles.
Seit wann gilt die Drei-Jahres-Frist?
Seit dem 01.10.2020 können alle Verbraucher bereits nach drei Jahren Restschuldbefreiung erlangen. Voraussetzung ist nicht mehr – wie früher – eine Mindestquote von 35 %. Auch wer wenig verdient oder arbeitslos ist, kann nach drei Jahren schuldenfrei sein.
Entscheidend ist: Du musst dich korrekt verhalten.
Welche Pflichten musst du erfüllen?
Die Insolvenzordnung stellt klare Anforderungen an dein Verhalten während der sog. Wohlverhaltensphase (§§ 287 ff. InsO). Dazu zählen insbesondere:
- Wahrheitsgemäße Angaben zu Einkommen, Vermögen, Arbeitsverhältnissen
- Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter
- Meldepflichten bei Arbeitsplatzwechsel, Umzug, Einkommensänderung
- Bemühung um Erwerbstätigkeit, wenn du arbeitsfähig bist
- Keine neuen Schulden oder „schwarzen Einnahmen“
- Kein bewusstes Bevorzugen einzelner Gläubiger
Das klingt viel – ist aber umsetzbar, wenn du dich offen und ehrlich verhältst.
Was passiert bei Verstößen?
Die schlimmste Folge: Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO.
Das bedeutet: Deine alten Schulden bleiben bestehen – das gesamte Verfahren war vergeblich.
Typische Fehler, die zur Versagung führen:
- Verschweigen von Einnahmen (z. B. Schwarzarbeit, Trinkgelder)
- Nichtanzeigen eines neuen Jobs oder Nebenverdienstes
- Zahlungen an einzelne Gläubiger, z. B. Verwandte
- Vorsätzliche Falschangaben im Antrag oder während des Verfahrens
Manchmal reicht schon der begründete Verdacht, um deine Entschuldung zu gefährden. Deshalb: Dokumentiere alle Einnahmen und Ausgaben, hebe Kontoauszüge auf, und bleib in Kontakt mit dem Insolvenzverwalter.
Muss ich tatsächlich etwas zurückzahlen?
Ja – aber nur, was über dem gesetzlichen Pfändungsfreibetrag liegt.
Derzeit sind das ca. 1.410 Euro bei alleinstehenden Personen (Stand 2025). Wer mehr verdient, gibt den Rest anteilig ab – wer darunter liegt, zahlt nichts. Auch Sozialleistungen, Kindergeld oder Pflegegeld sind weitgehend geschützt.
Wichtig: Auch wenn du nichts abgeben kannst, bekommst du die Restschuldbefreiung – sofern du alle anderen Pflichten erfüllst.
Was passiert nach der Restschuldbefreiung?
Deine Schulden sind gelöscht – mit wenigen Ausnahmen (z. B. Geldstrafen, Unterhaltsschulden bei Pflichtverletzung).
Die Schufa speichert das Verfahren noch für 6 Monate, dann wird es gelöscht.
Du kannst wieder am wirtschaftlichen Leben teilnehmen – Konto, Handyvertrag, Wohnungssuche und mehr sind wieder ohne Altlasten möglich.
Tipps der Redaktion
Die drei Jahre sind machbar – aber kein Selbstläufer. Wer mitdenkt, mitarbeitet und ehrlich bleibt, wird mit einem schuldenfreien Neuanfang belohnt. Hol dir frühzeitig Hilfe, kläre offene Fragen mit deinem Anwalt oder Berater, und dokumentiere jeden Schritt. Je transparenter dein Verhalten, desto sicherer die Restschuldbefreiung.
Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:
7 Fragen FAQ zur Restschuldbefreiung – Was Du wissen musst!
1) Was ist die Restschuldbefreiung und welche Wirkung hat sie tatsächlich?
Die Restschuldbefreiung ist die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für natürliche Personen, nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens von bestimmten verbleibenden Verbindlichkeiten befreit zu werden. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung können Gläubiger diese Forderungen nicht mehr zwangsweise durchsetzen. Die Forderungen bestehen zwar formal fort, sind aber rechtlich nicht mehr durchsetzbar.
Wichtig ist, dass die Restschuldbefreiung nicht automatisch eintritt. Sie setzt ein ordnungsgemäß geführtes Insolvenzverfahren voraus, in dem der Schuldner seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt. Erst am Ende dieses Verfahrens entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung.
2) Wer kann eine Restschuldbefreiung erhalten und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Grundsätzlich kann jede natürliche Person eine Restschuldbefreiung erlangen, unabhängig davon, ob es sich um eine Verbraucher- oder Regelinsolvenz handelt. Entscheidend sind nicht die Schuldenhöhe oder die Anzahl der Gläubiger, sondern das Verhalten des Schuldners während des gesamten Verfahrens.
Zu den zentralen Voraussetzungen gehören vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu Vermögen, Einkommen und Gläubigern, die Einhaltung der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber Gericht und Insolvenzverwalter sowie das Fehlen gesetzlicher Sperrfristen, etwa aus früheren Insolvenzverfahren. In der Praxis scheitert die Restschuldbefreiung meist nicht an der formalen Berechtigung, sondern an Pflichtverletzungen im laufenden Verfahren.
3) Wie lange dauert es, bis eine Restschuldbefreiung erteilt wird?
Die Dauer bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung beträgt nach aktueller Rechtslage regelmäßig drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. Diese Verkürzung gilt sowohl für Verbraucher- als auch für Regelinsolvenzen. Maßgeblich ist jedoch nicht allein der Zeitablauf, sondern die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten während dieser Zeit.
Verzögerungen können entstehen, wenn es zu Nachfragen des Gerichts, zu Gläubigeranträgen oder zu ungeklärten Sachverhalten kommt. Die Vorstellung, dass nach exakt drei Jahren automatisch die Restschuldbefreiung eintritt, ist daher unzutreffend.
4) Welche Schulden werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst?
Nicht alle Forderungen unterliegen der Restschuldbefreiung. Ausgenommen sind insbesondere Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen, Geldbußen sowie bestimmte Verbindlichkeiten aus Unterhalt, soweit dieser vorsätzlich nicht gezahlt wurde.
Diese Forderungen bleiben auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen und können weiterhin geltend gemacht werden. In der Praxis ist oft streitig, ob eine Forderung tatsächlich unter einen Ausschlusstatbestand fällt, weshalb eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich ist.
5) Was kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen?
Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag eines Gläubigers oder von Amts wegen versagt werden, wenn gesetzliche Versagungsgründe vorliegen. Dazu zählen unter anderem falsche oder unvollständige Angaben im Verfahren, die Verletzung von Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten, unangemessene neue Verbindlichkeiten oder Verstöße gegen Erwerbsobliegenheiten.
Versagungen erfolgen nicht automatisch. Sie setzen regelmäßig einen Antrag und eine gerichtliche Prüfung voraus. Dennoch sind diese Risiken ernst zu nehmen, da selbst kleinere Pflichtverletzungen bei ungünstiger Konstellation erhebliche Folgen haben können.
6) Welche Pflichten bestehen während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase?
Der Schuldner ist verpflichtet, jede zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich ernsthaft darum zu bemühen, pfändbares Einkommen abzuführen, Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen und mit dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder zusammenzuarbeiten.
Diese Pflichten gelten nicht nur punktuell, sondern über die gesamte Dauer des Verfahrens. Fehler entstehen häufig dort, wo Änderungen als „nicht relevant“ eingeschätzt werden, obwohl sie mitteilungspflichtig gewesen wären.
7) Wann sollte rechtlicher Rat zur Restschuldbefreiung eingeholt werden?
Rechtlicher Rat ist sinnvoll, sobald Unsicherheiten über Pflichten, Fristen oder mögliche Versagungsgründe bestehen. Besonders kritisch sind Situationen, in denen Gläubiger Einwände ankündigen, der Insolvenzverwalter Nachfragen stellt oder frühere Verfahren eine Rolle spielen.
Je früher eine rechtliche Einordnung erfolgt, desto größer ist der Handlungsspielraum. Nachträgliche Korrekturen sind oft nur eingeschränkt möglich. Wer die Restschuldbefreiung erreichen will, sollte das Verfahren nicht passiv „laufen lassen“, sondern aktiv und strukturiert begleiten.
Restschuldbefreiung – Schnell-Check
In 2–3 Minuten erhalten Sie eine erste, konservative Einordnung (Orientierung, keine Entscheidung).
In welchem Stadium befinden Sie sich?
Gab es früher bereits eine Restschuldbefreiung (oder ein entsprechendes Verfahren)?
Welche Verfahrensart trifft am ehesten zu?
Gibt es Anhaltspunkte für typische Risikofelder? (Mehrfachauswahl)
Das sind keine „Schuldfragen“, sondern typische Themen, die Rückfragen oder Einwände auslösen können.
Ihre Einordnung
Konkrete nächste Schritte
Disclaimer: Dieser Konfigurator stellt lediglich allgemeine Informationen und eine unverbindliche Orientierung dar. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Eine rechtlich belastbare Einschätzung ist nur anhand des konkreten Einzelfalls, des Aktenstands und der relevanten Unterlagen möglich.
