Dein Weg zur Entschuldung beginnt mit einem klaren „Ja“
Immer wieder stellen sich verschuldete Menschen die gleiche Frage: Gilt die Verbraucherinsolvenz auch für mich?
Die Antwort ist in vielen Fällen: Ja – wenn du kein Unternehmen mit Angestellten betreibst und keine komplexe Gläubigerstruktur hast.
Denn das sogenannte „Verbraucherinsolvenzverfahren“ ist genau für diejenigen gedacht, die ohne Aussicht auf Rückzahlung tief in der Schuldenfalle stecken – egal ob durch Arbeitslosigkeit, Krankheit, Scheidung, wirtschaftliche Fehleinschätzung oder andere persönliche Gründe.
In diesem Artikel erfährst du, wer antragsberechtigt ist, worauf du bei der Vorbereitung achten musst – und warum der erste Schritt oft der schwierigste ist.
Wer darf überhaupt Verbraucherinsolvenz beantragen?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist speziell für natürliche Personen vorgesehen – also keine Firmen, keine GmbHs, keine aktiven Selbstständigen mit laufendem Geschäftsbetrieb.
Folgende Personengruppen sind antragsberechtigt:
- Privatpersonen (Arbeitnehmer, Rentner, Studierende, Erwerbslose)
- Ehemals Selbstständige, wenn
- keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und
- nicht mehr als 19 Gläubiger betroffen sind
- Kleingewerbetreibende, die ihre Tätigkeit bereits beendet haben
- Haushaltsführende Personen (z. B. Alleinerziehende ohne eigenes Einkommen)
Ob du arbeitslos bist oder Einkommen beziehst, spielt für den Antrag keine Rolle – allerdings für die Pfändung später im Verfahren.
Welche Voraussetzungen musst du erfüllen?
Damit das Verfahren eröffnet wird, musst du folgende formale Bedingungen erfüllen:
- Du bist zahlungsunfähig oder überschuldet
- Du hast einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit deinen Gläubigern unternommen
- Du legst dem Gericht eine Bescheinigung über das Scheitern dieses Versuchs vor
- Du reichst einen vollständigen Antrag mit Gläubigerverzeichnis, Vermögensübersicht, Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung und weiteren Anlagen ein
Der Einigungsversuch ist zwingend – ohne ihn wird dein Antrag unzulässig (§ 305 InsO). Er muss nicht erfolgreich, aber ernsthaft durchgeführt worden sein – durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Was ist, wenn ich selbstständig bin?
Aktive Selbstständige mit laufendem Geschäftsbetrieb, Lohnzahlungen oder vielen Gläubigern gelten als Regelinsolvenzfälle – sie müssen ein anderes Verfahren durchlaufen.
Wenn du dein Gewerbe jedoch abgemeldet hast oder kein Personal mehr beschäftigst, kannst du in vielen Fällen ebenfalls die Verbraucherinsolvenz nutzen.
Tipp: Lass deine Situation professionell prüfen – oft ist die Abgrenzung nicht ganz eindeutig.
Was passiert mit dem Ehepartner?
Die Insolvenz gilt immer persönlich – sie betrifft nur den Antragsteller. Dein Ehepartner kann (aber muss nicht) ebenfalls Insolvenz beantragen.
Gemeinsame Schulden bleiben bestehen – der jeweils andere haftet weiter, es sei denn, er tritt dem Verfahren selbst bei.
Achtung: Schulden aus gemeinsamen Verträgen (z. B. Mietvertrag, Ratenkredit, Bürgschaft) führen nicht automatisch zur Mitverantwortung – entscheidend ist, wer rechtlich Vertragspartner ist.
Was ist, wenn ich kein Einkommen habe?
Auch ohne Arbeit oder Einkommen kannst du Insolvenz beantragen. Die Verfahrenskosten (Gericht, Verwalter) werden dann gestundet.
Das heißt: Du musst sie erst später zahlen – und nur, wenn du kannst.
Die Restschuldbefreiung gibt es auch dann, wenn du nichts zurückzahlen kannst – entscheidend ist dein Verhalten im Verfahren.
Welche Schulden sind von der Insolvenz umfasst?
Grundsätzlich werden durch die Verbraucherinsolvenz alle privatrechtlichen Forderungen erfasst – also:
- Kredite, Ratenzahlungen, Kontoüberziehungen
- Mietrückstände, Handyverträge, Versandhausrechnungen
- Privatschulden bei Freunden oder Angehörigen
- Steuerschulden (je nach Art)
- Rückforderungen von Behörden (z. B. Jobcenter)
Nicht erfasst werden z. B.:
- Geldstrafen und Ordnungsgelder
- Unterhaltsschulden (bei Pflichtverletzung)
- neue Schulden nach Verfahrensbeginn
- Forderungen aus vorsätzlich begangenen Straftaten
Auch hier gilt: Lass dir im Zweifel von einem Fachanwalt erklären, was bei dir genau einbezogen wird.
Tipps der Redaktion
Wenn du überschuldet bist, zögere nicht. Die Verbraucherinsolvenz ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein gesetzlicher Weg zur Entschuldung. Egal, ob du arbeitslos bist, keine Gläubiger mehr überblickst oder Angst vor Gericht hast – du kannst dich wehren. Hol dir Hilfe, nimm professionelle Beratung in Anspruch und geh den ersten Schritt. Es ist dein Recht – und deine Chance.