Darum geht’s in diesem Artikel – Was erwartet dich?
Eltern sein bedeutet Verantwortung – auch dann, wenn die Beziehung endet. Wenn Kinder aus einer Trennung hervorgehen, stellt sich schnell die Frage: Wer zahlt wie viel, wie lange und auf welcher rechtlichen Grundlage? Viele Eltern sind verunsichert, wenn es um das Thema Kindesunterhalt geht. Was ist mit der Düsseldorfer Tabelle? Wie funktioniert das mit dem Mindestunterhalt? Muss man alles vor Gericht regeln oder geht das auch ohne? Und was ist mit volljährigen Kindern?
Kindesunterhalt ist ein zentrales Thema im Familienrecht – und oft der erste finanzielle Streitpunkt nach einer Trennung. Dabei gibt es klare Regeln. Wer sie kennt, schützt nicht nur sein Kind, sondern auch sich selbst – vor unnötigen Konflikten, Überzahlungen oder Rückforderungen.
In diesem Artikel erfährst du, was Kindesunterhalt überhaupt ist, wie er berechnet wird und welche Rolle Einkommen, Altersstufen und Selbstbehalt spielen. Du lernst, was die Düsseldorfer Tabelle bedeutet, wann du Unterhalt beantragen solltest – und wie du deine Ansprüche auch ohne Anwalt durchsetzt. Außerdem klären wir, was bei volljährigen Kindern anders läuft, wie lange gezahlt werden muss – und was du tun kannst, wenn der andere Elternteil nicht zahlt.
Was ist Kindesunterhalt?
Kindesunterhalt ist der finanzielle Beitrag eines Elternteils zur Lebenssicherung seines Kindes. Er umfasst alles, was ein Kind zum Leben braucht: Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Bildung, Freizeit, medizinische Versorgung. Solange ein Kind nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, sind die Eltern verpflichtet, es zu unterhalten – unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Beitrag meist in Form von Betreuung, Wohnung und Alltagsversorgung. Der andere Elternteil – der sogenannte barunterhaltspflichtige Elternteil – zahlt monatlichen Unterhalt in Geld. Diese Pflicht ist gesetzlich geregelt (§§ 1601 ff. BGB) und gilt für minderjährige wie auch volljährige Kinder, solange sie sich in Ausbildung oder Schule befinden.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Düsseldorfer Tabelle als Grundlage
Die wichtigste Orientierungshilfe für die Höhe des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle. Sie wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Gerichten herausgegeben. Sie teilt die Unterhaltshöhe nach zwei Faktoren auf: dem Alter des Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Beispiel (Stand 2025):
Ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren (2. Altersstufe) hat laut Tabelle einen Mindestunterhaltsanspruch von 652 Euro monatlich. Verdient der Unterhaltspflichtige mehr als das Minimum, steigt auch der Unterhalt – teils deutlich.
Kindergeld wird hälftig angerechnet
Das staatliche Kindergeld wird zur Hälfte vom Unterhaltsbedarf abgezogen, weil es beiden Eltern zugutekommen soll. Bei 292 Euro Kindergeld (Stand 2025) wird also ein Betrag von 146 Euro angerechnet – der zu zahlende Betrag reduziert sich entsprechend.
Selbstbehalt als Schutzgrenze
Niemand muss sich selbst in die Armut zahlen. Deshalb gibt es einen Selbstbehalt – also den Betrag, den der zahlende Elternteil mindestens zum Leben behalten darf. Aktuell liegt dieser bei 1.450 Euro für Erwerbstätige. Wer weniger verdient, kann möglicherweise herabgestuft werden oder ist nur eingeschränkt leistungsfähig.
Wer muss wann zahlen?
Minderjährige Kinder
Solange ein Kind minderjährig ist und bei einem Elternteil lebt, ist der andere zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtet – unabhängig von Besuchszeiten oder gemeinsamer Sorge. Die Pflicht beginnt mit der Trennung der Eltern, also oft schon vor dem gerichtlichen Scheidungsbeschluss.
Volljährige Kinder
Mit Volljährigkeit (ab dem 18. Geburtstag) ändert sich einiges. Beide Elternteile sind nun barunterhaltspflichtig – also auch der betreuende Elternteil. Die Berechnung erfolgt anteilig nach Einkommen. Das Kindergeld wird voll angerechnet, und das Kind muss grundsätzlich selbst seinen Bedarf belegen – z. B. durch Ausbildungsnachweise oder Studienbescheinigung.
Sonderfall: Kind mit eigenem Einkommen
Hat das Kind eigenes Einkommen – etwa aus Ausbildung, BAföG oder Nebenjob – wird dieses auf den Unterhalt angerechnet. Eine Ausbildungsvergütung muss z. B. nach Abzug pauschaler Freibeträge (meist 100 Euro) berücksichtigt werden. Das kann die Unterhaltspflicht mindern oder ganz entfallen lassen.
Was tun bei Zahlungsverweigerung?
Unterhaltstitel sichern
Wer Kindesunterhalt schuldet und nicht freiwillig zahlt, kann rechtlich in Anspruch genommen werden. Am besten sicherst du dir einen sogenannten Unterhaltstitel – etwa durch Jugendamt, Notar oder Gericht. Damit kannst du im Ernstfall pfänden lassen oder eine Zwangsvollstreckung einleiten.
Jugendamt als Beistand
Alleinerziehende können beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Das Jugendamt hilft dann bei der Berechnung, Beantragung und Titulierung des Unterhalts – kostenlos. Auch die Verfolgung von Rückständen oder die Geltendmachung bei fehlenden Zahlungen wird dort übernommen.
Rückständiger Unterhalt
Rückstände lassen sich grundsätzlich bis zu einem Jahr rückwirkend einfordern – wenn der Unterhalt zuvor eingefordert wurde oder sich der andere in Verzug befand. Wer zu lange wartet, riskiert den Verfall der Ansprüche. Deshalb sollte man frühzeitig aktiv werden.
Tipps der Redaktion
Kindesunterhalt ist kein Bonus, sondern ein gesetzlich garantierter Anspruch deines Kindes. Viele Eltern verzichten aus Unsicherheit oder falscher Rücksichtnahme auf Zahlungen – und gefährden damit die Absicherung des Kindes. Hol dir frühzeitig Rat, sichere Unterlagen und bestehe auf deiner gesetzlichen Position.
✅ Nutze die Düsseldorfer Tabelle zur Orientierung
✅ Beantrage einen Unterhaltstitel – notfalls beim Jugendamt
✅ Reagiere sofort auf Zahlungsverzug oder Teilzahlungen
✅ Informiere dich über Selbstbehalt und Anrechnung von Einkommen
✅ Denke auch an den Unterhalt bei Volljährigkeit – er ändert sich deutlich
Hilfe findest du auch jederzeit auf unserer Hauptseite:
https://lexpilot.onepage.me
Experteneinschätzung
„Kindesunterhalt ist das finanzielle Rückgrat für jedes Kind nach einer Trennung. Wer zahlt, erfüllt eine Pflicht – wer nicht zahlt, riskiert ernste Konsequenzen. Rechtzeitige Titulierung und Kenntnis der Ansprüche sind entscheidend.“
Björn Kasper, Rechtsanwalt
FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen zum Thema
Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?
Bis das Kind seine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat – das kann über die Volljährigkeit hinausgehen. Während Schule, Studium oder Ausbildung besteht in der Regel ein Unterhaltsanspruch. Mit dem Start ins Berufsleben endet er.
Was passiert, wenn der andere Elternteil nicht zahlt?
Dann kannst du Unterhalt rückwirkend geltend machen – bis zu 12 Monate zurück, wenn du die Zahlungen rechtzeitig eingefordert hast. Mit einem Unterhaltstitel kannst du Lohn, Konto oder Steuererstattung pfänden lassen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt?
Für erwerbstätige Eltern liegt der Selbstbehalt derzeit bei 1.450 Euro. Wer darunter liegt, kann teilweise oder vollständig als leistungsunfähig gelten. Das muss im Einzelfall geprüft werden.
Muss ich den Unterhalt jährlich neu berechnen lassen?
Nicht zwingend, aber sinnvoll. Wenn sich Einkommen oder Lebensumstände ändern – z. B. neue Ehe, neues Kind, Arbeitslosigkeit – kann eine Anpassung verlangt oder verweigert werden. Viele Jugendämter bieten kostenlose Neuberechnung an.
Wie funktioniert die Düsseldorfer Tabelle?
Sie ist eine Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Je nach Alter des Kindes und Einkommen des Pflichtigen ergibt sich ein monatlicher Betrag. Das Kindergeld wird hälftig angerechnet.
Muss ich bei gemeinsamer Sorge trotzdem Unterhalt zahlen?
Ja. Die elterliche Sorge betrifft nur Entscheidungen – nicht den Alltag. Wenn das Kind beim anderen Elternteil lebt, besteht die volle Unterhaltspflicht in bar – unabhängig vom Sorgerecht.
Gilt der Unterhalt auch bei wechselndem Aufenthalt?
Beim sogenannten Wechselmodell hängt es davon ab, ob beide Eltern annähernd gleich betreuen und verdienen. In solchen Fällen entfällt oft die klassische Unterhaltszahlung – stattdessen wird der Bedarf intern aufgeteilt.