Darum geht’s in diesem Artikel – Was erwartet dich?
Online-Shops, Bankautomaten, Apps und E-Books – was für viele alltäglich ist, stellt für Millionen Menschen mit Behinderungen oft noch immer eine digitale Hürde dar. Genau hier setzt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) an, das ab dem 28. Juni 2025 gilt. Es verpflichtet Unternehmen erstmals umfassend dazu, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten – also so, dass sie auch für Menschen mit Seh-, Hör- oder Mobilitätseinschränkungen nutzbar sind.
In diesem Artikel zeigen wir dir, was das neue Gesetz konkret regelt, welche Produkte und Dienstleistungen betroffen sind, welche Übergangsfristen gelten und was auf Unternehmen bei Verstößen zukommt. LexPilot liefert dir einen klaren Überblick über Pflichten, Chancen und Risiken – für Verbraucher wie auch für Anbieter.
Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Ziel ist es, den Zugang zu digitalen Angeboten für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Erstmals werden private Anbieter – also nicht nur öffentliche Stellen – verpflichtet, bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.
Das Gesetz gilt ab dem 28. Juni 2025. Es enthält detaillierte Anforderungen an die Gestaltung, Kommunikation und Nutzbarkeit digitaler Angebote, basierend auf anerkannten technischen Normen (z. B. EN 301 549).
Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?
Zu den betroffenen Bereichen gehören insbesondere:
- Webseiten und Apps von Unternehmen
- E-Commerce-Plattformen und Online-Shops
- E-Books und E-Reader
- Bankautomaten und SB-Terminals
- Fahrkartenautomaten und Check-in-Systeme
- Telekommunikationsdienste
- Produkte mit digitaler Benutzeroberfläche (z. B. Smart-Home-Geräte)
Nicht betroffen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und maximal 2 Mio. Jahresumsatz – sie sind vom Gesetz ausgenommen.
Was bedeutet Barrierefreiheit konkret?
Barrierefreiheit im digitalen Raum bedeutet u. a.:
- Bedienung mit Tastatur oder Sprachausgabe möglich
- Kontraste, Schriftgrößen und Lesbarkeit anpassbar
- Videos mit Untertiteln oder Gebärdensprache
- Alternativtexte für Bilder
- Logische Struktur und klare Navigation
Diese Anforderungen orientieren sich an bestehenden Standards wie WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines).
Welche Fristen und Übergangsregeln gelten?
Grundsätzlich gilt das BFSG ab dem 28. Juni 2025 verbindlich. Für Produkte, die bereits vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, gelten Übergangsfristen bis 2030. Auch für bestehende Verträge gibt es Erleichterungen. Neue Entwicklungen und Angebote müssen jedoch ab Mitte 2025 vollständig barrierefrei umgesetzt werden.
Was droht bei Verstößen?
Verbraucher können Verstöße bei Marktüberwachungsbehörden melden. Diese können Nachbesserungen anordnen, Produkte vom Markt nehmen oder Bußgelder verhängen. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Einzelfall – bei systematischen Verstößen drohen empfindliche Strafen.
Zudem steigt das Risiko von Klagen, etwa durch Behindertenverbände oder Wettbewerber.
Welche Chancen bietet das Gesetz?
Barrierefreiheit ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein klarer Wettbewerbsvorteil. Wer seine digitalen Angebote für alle Menschen zugänglich macht, erschließt neue Zielgruppen – z. B. die rund 10 Millionen Menschen mit Behinderungen allein in Deutschland. Barrierefreie Websites werden zudem besser gerankt, führen zu geringeren Absprungraten und stärken das Image eines Unternehmens.
Tipps der Redaktion
So machst du deine digitalen Angebote zukunftssicher:
✅ Barrierefreiheit direkt bei der Entwicklung mitdenken
✅ Standards wie WCAG 2.1 konsequent anwenden
✅ Apps, Websites und Automaten prüfen und anpassen
✅ Externe Prüfung durch spezialisierte Agenturen nutzen
✅ Hilfe findest du auch jederzeit auf unserer Hauptseite: https://lexpilot.onepage.me
Experteneinschätzung
„Mit dem BFSG beginnt eine neue Ära digitaler Teilhabe. Endlich werden auch private Anbieter verpflichtet, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Das ist ein großer Schritt für Millionen Menschen mit Behinderungen – und zugleich eine Herausforderung für Unternehmen. Besonders im Onlinehandel, bei Bankdiensten oder digitalen Geräten müssen jetzt klare Standards eingehalten werden. Unternehmen sollten Barrierefreiheit nicht als lästige Pflicht, sondern als Chance begreifen: Wer seine Angebote für alle zugänglich macht, verbessert nicht nur das Nutzererlebnis, sondern erhöht auch die Reichweite und Markenbindung. Wer jetzt handelt, schützt sich vor Sanktionen und setzt ein klares Zeichen für Inklusion.“
Björn Kasper, Rechtsanwalt
FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen zum Thema
Ab wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Gesetz gilt ab dem 28. Juni 2025 und setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Es betrifft erstmals auch private Anbieter.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Alle Unternehmen, die bestimmte digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten – ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und maximal 2 Mio. Euro Jahresumsatz.
Welche Produkte fallen unter das Gesetz?
Erfasst sind u. a. Webseiten, Online-Shops, Apps, Bank- und Fahrkartenautomaten, E-Books, Telekommunikationsdienste und Geräte mit digitaler Benutzeroberfläche.
Was bedeutet digitale Barrierefreiheit konkret?
Texte müssen lesbar sein, Inhalte per Screenreader erfassbar, Videos untertitelt oder in Gebärdensprache verfügbar sein. Navigation und Bedienung müssen auch für Menschen mit Einschränkungen möglich sein.
Welche Standards gelten für die Umsetzung?
Technische Anforderungen orientieren sich an EU-Normen wie EN 301 549 und den WCAG 2.1-Richtlinien. Diese definieren z. B. Kontraste, Lesbarkeit, Struktur oder alternative Inhalte.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Die Marktüberwachung kann Bußgelder verhängen, Produkte vom Markt nehmen oder Änderungen anordnen. Auch Verbandsklagen sind denkbar.
Gilt das Gesetz auch für bestehende Angebote?
Ja – mit Übergangsfristen bis 2030 für bereits auf dem Markt befindliche Produkte. Neue Entwicklungen ab Juni 2025 müssen sofort barrierefrei sein.