Darum geht’s in diesem Artikel:
Ein Arbeitszeugnis mit einem unpassenden Ausstellungsdatum kann beim nächsten Jobwechsel zum Problem werden. Viele Arbeitnehmer möchten deshalb das Zeugnis rückdatieren lassen – auf das Ende des Arbeitsverhältnisses. Doch ist das überhaupt erlaubt? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt, wie die Rechtsprechung mit solchen Forderungen umgeht – und was Betroffene wissen müssen.
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Zeugnis auf das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen – oder ob das tatsächliche Ausstellungsdatum maßgeblich bleibt. Die Richter haben in diesem Fall klare Grenzen gezogen. Warum das für dich als Arbeitnehmer möglicherweise unerfreulich ist, aber auch Sicherheit schafft, erklären wir dir Schritt für Schritt.
Der Fall: Arbeitnehmer will Zeugnis rückdatieren lassen
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2023 geendet hatte. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtete sich der Arbeitgeber, ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note „gut“ zu erteilen. Das Zeugnis wurde schließlich im April 2023 ausgestellt – ohne Rückdatierung.
Dem Kläger war das zu spät. Er wollte, dass das Zeugnis auf den 28. Februar 2023 datiert wird. Begründung: Künftige Arbeitgeber könnten an einem späteren Datum erkennen, dass es womöglich Streit um das Zeugnis gab. Außerdem sei es üblich, Zeugnisse mit dem letzten Arbeitstag zu datieren, da dies auch der Beurteilungszeitraum sei.
Beweis: Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 05.12.2024, Az. 6 SLa 25/24
Die Entscheidung: Kein Anspruch auf Rückdatierung
Das LAG Köln wies die Berufung des Klägers zurück. Maßgeblich sei grundsätzlich das tatsächliche Ausstellungsdatum des Zeugnisses – also der Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber das Zeugnis tatsächlich erstellt.
Zwar existieren im Arbeitsleben Gepflogenheiten, Zeugnisse auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zu datieren. Diese führen aber nicht automatisch zu einem rechtlichen Anspruch. Ausnahmen gelten nur, wenn die Parteien ausdrücklich ein bestimmtes Zeugnisdatum vereinbart haben oder der Arbeitnehmer ein konkretes Vorschlagsrecht hat – was hier nicht der Fall war.
Beweis: LAG Köln, Urteil vom 05.12.2024, Az. 6 SLa 25/24
Warum das Urteil für viele Arbeitnehmer wichtig ist
Das Urteil schafft rechtliche Klarheit: Rückdatierungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich. Wer sich ein bestimmtes Datum wünscht, sollte dies daher frühzeitig schriftlich vereinbaren – etwa im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder Vergleichs.
Die Argumentation des Klägers, ein spätes Zeugnisdatum könne zukünftige Arbeitgeber abschrecken, wies das Gericht zurück. Eine Verzögerung von bis zu acht Wochen sei im betrieblichen Alltag völlig normal – etwa durch Urlaube, Krankenstand oder Arbeitsaufkommen in der Personalabteilung. Negative Rückschlüsse könnten daraus nicht gezogen werden.
Beweis: BAG, Urteil vom 09.09.1992 – 5 AZR 509/91; LAG Köln, Urteil vom 27.03.2020 – 7 Ta 200/19
Tipps der Redaktion
Wenn du willst, dass dein Zeugnis ein bestimmtes Datum trägt, kläre das frühzeitig – und schriftlich. Im Idealfall lässt du dir das genaue Zeugnisdatum im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich festhalten. Kommt es später zum Streit, hast du dann die besseren Karten.
Ein verspätetes Zeugnis ist nicht automatisch ein schlechtes Zeichen – und kann nicht einfach als Angriffspunkt verwendet werden. In der Praxis wird ein späteres Ausstellungsdatum oft toleriert, wenn es im Rahmen bleibt.
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Eine kurze rechtliche Einschätzung durch die Expertenbrille
Die Entscheidung des LAG Köln reiht sich in die ständige Rechtsprechung ein, wonach das Zeugnisdatum regelmäßig dem Tag der tatsächlichen Ausstellung entsprechen darf. Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rückdatierung – es sei denn, es wurde individuell etwas anderes vereinbart. Wer künftig Probleme mit einem „zu späten“ Zeugnisdatum vermeiden will, sollte proaktiv handeln und entsprechende Vereinbarungen treffen.
Björn Kasper, Rechtsanwalt