Der Urlaub ist für Arbeitnehmer nicht nur Erholung, sondern auch ein gesetzlich verankerter Anspruch. Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet – sei es durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Befristung? Viele Betroffene sind unsicher, ob sie ihren Resturlaub noch nehmen dürfen oder ob der Arbeitgeber eine Auszahlung verweigern darf.
Gerade in der Praxis kommt es hier immer wieder zu Streitigkeiten: Muss der Urlaub noch vor dem Ende genommen werden? Kann der Arbeitgeber Urlaub „verrechnen“ oder streichen? Und wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt?
Die gute Nachricht: Arbeitnehmer sind hier rechtlich stark geschützt. Der gesetzliche Mindesturlaub kann nicht einfach verfallen. Wenn eine Freistellung oder die tatsächliche Gewährung nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber den Resturlaub auszahlen. Dieser Artikel erklärt, wie die Rechtslage aussieht, welche Rechte Arbeitnehmer haben und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können. Weitere Informationen und Unterstützung finden Sie auch auf lexpilot.onepage.me.
Urlaubsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr – bei einer 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das regelmäßig 20 Tagen. Oft gewähren Tarifverträge oder Arbeitsverträge darüber hinausgehende Zusatzurlaubstage.
Der Urlaub dient der Erholung und muss grundsätzlich im laufenden Jahr genommen werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer rechtzeitig auf drohenden Verfall hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann der Anspruch länger bestehen bleiben.
Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Endet ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, haben Arbeitnehmer Anspruch auf anteiligen Urlaub. Beispiel: Wer im Juli kündigt, hat Anspruch auf den Jahresurlaub anteilig für sieben Monate. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass dieser Urlaub ersatzlos entfällt.
Kann der Resturlaub bis zum Austrittsdatum nicht mehr genommen werden, entsteht automatisch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Diese Auszahlung entspricht dem Wert des nicht genommenen Urlaubs und wird zusammen mit dem Gehalt fällig.
Urlaubsabgeltung – wie wird sie berechnet?
Die Urlaubsabgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dazu zählen Grundgehalt und regelmäßige Zulagen, nicht jedoch Überstundenvergütungen oder Aufwandsentschädigungen.
Wichtig: Die Auszahlung ist nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass Urlaub nur „in natura“ genommen werden dürfe, wenn dies tatsächlich nicht mehr möglich ist.
Handlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sollten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau prüfen, ob der Resturlaub korrekt berücksichtigt wurde. Fehlt die Auszahlung oder wurden Tage gestrichen, lohnt es sich, rechtlich vorzugehen. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung können eingeklagt werden.
Arbeitnehmer sollten zudem schriftlich klarstellen, dass sie ihren Resturlaub beanspruchen – entweder zur tatsächlichen Gewährung oder, wenn nicht möglich, zur Abgeltung. Wer zu lange wartet, riskiert die Verjährung von Ansprüchen.
Tipps der Redaktion
Resturlaub ist bares Geld wert. Arbeitnehmer sollten ihre Ansprüche kennen und nicht verschenken.
✅ Anspruch auf anteiligen Urlaub bei Kündigung
✅ Auszahlung, wenn Urlaub nicht genommen werden kann
✅ Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen als Berechnungsgrundlage
✅ Schriftlich Anspruch geltend machen
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Experteneinschätzung
„In meiner Beratungspraxis sehe ich immer wieder, dass Arbeitgeber versuchen, Urlaubsansprüche am Ende des Arbeitsverhältnisses kleinzurechnen oder zu streichen. Das ist rechtlich unzulässig. Arbeitnehmer haben einen klaren Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn der Resturlaub nicht mehr gewährt werden kann. Besonders wichtig ist, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auf drohenden Verfall hinweisen müssen – tun sie das nicht, bleiben Urlaubsansprüche häufig bestehen. Ich empfehle Arbeitnehmern, Resturlaub und Abgeltungsansprüche immer schriftlich einzufordern und bei Zweifeln rechtlichen Rat einzuholen. In vielen Fällen lassen sich so erhebliche Beträge sichern, die sonst verloren gingen.“
FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen
Wie viel Urlaub steht mir bei Kündigung zu?
Das hängt vom Austrittsdatum ab. Arbeitnehmer haben Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub, berechnet nach den gearbeiteten Monaten. Wer mindestens sechs Monate im Jahr beschäftigt war, hat Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub.
Muss ich Resturlaub zwingend nehmen oder kann ich ihn auszahlen lassen?
Grundsätzlich soll Urlaub in natura genommen werden. Ist dies bis zum Austritt nicht mehr möglich, muss der Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung zahlen.
Wie berechnet sich die Urlaubsabgeltung?
Die Berechnung erfolgt nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen. Dazu zählen Grundgehalt und regelmäßige Zulagen, nicht aber Überstunden.
Kann der Arbeitgeber Urlaub einfach streichen?
Nein. Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub ist unabdingbar. Eine Streichung oder ein Verzicht ist unwirksam.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich freistellt?
Bei einer bezahlten Freistellung kann der Arbeitgeber bestimmen, dass diese Zeit auf den Resturlaub angerechnet wird – allerdings nur, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
Kann Urlaubsabgeltung verfallen?
Ja, Urlaubsabgeltung unterliegt den allgemeinen Verjährungsregeln. Zudem können tarifliche Ausschlussfristen greifen. Arbeitnehmer sollten Ansprüche daher rechtzeitig geltend machen.
Kann ich Resturlaub auch nachträglich einklagen?
Ja. Wenn der Arbeitgeber keine Urlaubsabgeltung gezahlt hat, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden – sofern die Fristen eingehalten wurden.