Darum geht’s in diesem Artikel:
Ein Sabbatical klingt traumhaft: ein paar Monate raus aus dem Job, bezahlt oder unbezahlt, Kopf frei kriegen – und dann zurück in den Beruf. Doch was ist mit deinem Urlaub? Kannst du für die Freistellungsphase Urlaubstage geltend machen, auch wenn du vorher in Teilzeit gearbeitet hast und dein Sabbatical durch angespartes Zeitguthaben ermöglicht wurde? Genau darum ging es im Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2024 (Az. 1 Sa 1108/23). Die Antwort: Nein, du hast keinen Anspruch – auch nicht anteilig. Was das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet, zeigen wir dir in diesem Artikel.
Kein Urlaub bei vollständiger Freistellung – das sagt das Gericht
Eine Arbeitnehmerin hatte über ein sogenanntes Sabbatical-Modell mit Teilzeit gearbeitet und Zeitguthaben aufgebaut. Dieses Guthaben sollte sie während einer fünfmonatigen Freistellungsphase abbauen – eine klassische Sabbat-Auszeit also. Doch nach ihrer Rückkehr verlangte sie anteilig Urlaub für die Zeit der Freistellung. Immerhin habe sie ja formal im Teilzeitmodell weitergearbeitet.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte dagegen klar: Ein Urlaubsanspruch besteht während einer vollständigen Freistellungsphase nicht. Auch ein Teilzeitmodell ändert daran nichts. Für die Dauer der Freistellung sei der Urlaubsanspruch – wie bei einem Sonderurlaub – ausgeschlossen. Es handle sich in dieser Phase gerade nicht um tatsächliche Arbeitsleistung im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes.
Das bedeutet das Urteil für dein Sabbatical
Das Urteil stützt sich auf gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Urlaubsansprüche entstehen nur, wenn tatsächlich gearbeitet wird oder der Arbeitsausfall rechtlich gleichgestellt ist (z. B. durch Krankheit oder Mutterschutz). Sabbaticals zählen nicht dazu.
Wer sich also durch Zeitwertkonten oder Teilzeitregelungen eine Freistellung erkauft, darf während dieser Phase nicht auf zusätzliche Urlaubstage hoffen. Auch eine scheinbare „Beschäftigung“ auf dem Papier – etwa über reduzierte Wochenstunden – ändert daran nichts. Der Urlaubsanspruch ruht vollständig.
Arbeitgeber dürfen Freistellung klar definieren
Das Urteil gibt auch Arbeitgebern Sicherheit: Wenn Sabbatical-Modelle vertraglich klar geregelt sind und der Arbeitnehmer vollständig freigestellt ist, besteht kein Anspruch auf Urlaub während dieser Zeit. Es empfiehlt sich deshalb für Unternehmen, Sabbatical-Regelungen eindeutig zu formulieren und im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen festzuschreiben, dass während der Freistellungszeit kein Urlaub erworben wird.
Tipps der Redaktion
Wenn du ein Sabbatical planst, achte unbedingt auf die vertragliche Ausgestaltung. Kläre vorab mit deinem Arbeitgeber, ob deine Auszeit als vollständige Freistellung gilt – und ob du währenddessen Urlaubsansprüche erwirbst.
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Eine kurze rechtliche Einschätzung durch die Expertenbrille
Björn Kasper, Rechtsanwalt:
Das LAG Berlin-Brandenburg bleibt konsequent: Der gesetzliche Urlaubsanspruch setzt eine tatsächliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraus. Wer im Sabbatical vollständig freigestellt ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch Konstruktionen über Teilzeitmodelle oder Arbeitszeitkonten ändern nichts daran. Arbeitnehmer sollten sich daher bewusst sein, dass sie während solcher Freistellungsphasen keinen Urlaubsanspruch aufbauen – selbst dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis formell weiterläuft. Für Arbeitgeber bedeutet das: Gute Vertragsgestaltung zahlt sich aus.