Sonntag, September 28, 2025

Tattoo gestochen, Lohn verloren? Dieses Urteil sorgt für Aufsehen!

Tattoo-Entzündung und kein Lohn? Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 61/23) sagt: Wer sich freiwillig tätowieren lässt und krank wird, bekommt keine Lohnfortzahlung. Der Artikel zeigt, was § 3 EFZG wirklich bedeutet, wie Eigenverschulden bewertet wird und was du bei Tattoos & Co. beachten musst, um dein Gehalt nicht zu verlieren.

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Worum geht’s hier?

Eine Arbeitnehmerin lässt sich ein Tattoo stechen – kurz darauf folgt die Entzündung und eine Krankschreibung. Doch der Arbeitgeber zahlt keinen Lohn mehr. Warum? Weil das Gericht sagt: selbst schuld. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit dem Urteil vom 20.11.2023 (Az. 1 Sa 61/23) eine klare Linie gezogen. In diesem Artikel erfährst du, wann du wegen Eigenverschulden keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hast – und wie du dich absicherst.

Tattoo und Lohnfortzahlung: Gericht zeigt klare Kante

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied im Fall einer Pflegehilfskraft, die wegen einer entzündeten Tätowierung arbeitsunfähig wurde, dass kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 EFZG besteht. Das Tattoo sei kein schicksalhaftes Ereignis, sondern eine freiwillig herbeigeführte Gesundheitsgefährdung.

Nach Ansicht des Gerichts liegt das Infektionsrisiko bei Tattoos bei etwa 1–5 Prozent – und wer sich diesem Risiko bewusst aussetzt, handelt grob fahrlässig. Die Erkrankung ist damit selbst verschuldet. Deshalb entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Tattoo-Krankheit als Eigenverschulden – Was das bedeutet

§ 3 Absatz 1 EFZG regelt, dass der Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit weiterhin Lohn zahlt – aber nur, wenn kein Verschulden vorliegt. Das bedeutet: Wer sich leichtsinnig selbst gefährdet und dadurch krank wird, verliert diesen Anspruch.

Ein Tattoo sei laut Gericht keine medizinisch notwendige Maßnahme, sondern ein freiwilliger Eingriff mit bekanntem Risiko. Damit sei das Verhalten objektiv grob fahrlässig. Das Urteil kann auch auf andere freiwillige Eingriffe übertragbar sein – etwa Schönheitsoperationen oder Piercings.

Das musst du jetzt wissen

Wenn du planst, dir ein Tattoo stechen zu lassen oder vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, solltest du Folgendes beachten:

  • Nimm dir Urlaub statt dich krankzumelden, falls Komplikationen auftreten könnten.
  • Informiere dich vorher ärztlich über Risiken und Nachsorge.
  • Dokumentiere sorgfältig alle Behandlungsverläufe und Symptome.
  • Plane solche Eingriffe nicht unmittelbar vor wichtigen beruflichen Terminen.

Nur wenn du dein Verhalten nachvollziehbar und verantwortungsvoll gestaltest, kannst du im Ernstfall auf Kulanz hoffen. Wer sich hingegen leichtfertig in medizinisch unnötige Risiken begibt, muss mit Lohnverlust rechnen.

Der Blick aus der Expertenbrille

Das Urteil ist kein Schock – sondern ein Weckruf. Wer sich freiwillig unter die Nadel legt, muss eben auch mit den Folgen leben. Dass ein Tattoo Komplikationen machen kann, weiß jeder, der nicht hinterm Mond lebt. Wer dann ausfällt und den Arbeitgeber zur Kasse bitten will, wird juristisch ausgebremst.

Klar ist: Das Gericht legt die Latte nicht absurd hoch. Es geht nicht darum, jegliche Krankheit zu bestrafen – sondern nur solche, die man sich durch riskantes Verhalten selbst zuzuschreiben hat. Auch spannend: Das Urteil ist ein Wink mit dem Zaunpfahl für alle Hobby-Adrenalinjunkies. Wer Basejumping macht und sich den Knöchel verstaucht, wird’s künftig mit ähnlicher Argumentation zu tun bekommen.

Für Arbeitgeber bringt das Urteil Sicherheit – und für Arbeitnehmer hoffentlich eine Lektion in Sachen Selbstverantwortung. Die neue Faustregel lautet: Wenn du’s freiwillig machst und’s schiefgeht, zahlst du selbst.

FAQ – 7 wichtige Fragen zur Tattoo-Entzündung und Lohnfortzahlung

1. Warum hat das Gericht den Lohnanspruch verneint?
Weil das Tattoo ein freiwilliger Eingriff mit bekanntem Infektionsrisiko ist. Die daraus resultierende Krankheit wertete das Gericht als selbst verschuldet – und damit entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG.

2. Gilt das Urteil auch für andere Eingriffe wie Piercings oder Schönheits-OPs?
Ja, grundsätzlich ja. Wenn eine Erkrankung aus einem freiwilligen, medizinisch nicht notwendigen Eingriff resultiert, kann das als Eigenverschulden gewertet werden – mit der Folge des Lohnverlusts.

3. Was zählt juristisch als „Eigenverschulden“?
Nicht nur Vorsatz, sondern auch grobe Fahrlässigkeit. Wer ein bekanntes Risiko ignoriert oder bewusst eingeht, handelt grob fahrlässig. Das gilt bei Tattoos wegen des bekannten Entzündungsrisikos.

4. Was kann ich tun, um den Anspruch zu behalten?
Plane Tattoos oder Eingriffe so, dass du im Zweifel Urlaub nimmst. Außerdem solltest du vorab Risiken klären, saubere Nachsorge betreiben und dein Verhalten dokumentieren, falls du dennoch krank wirst.

5. Wie hoch ist das Risiko für Entzündungen bei Tattoos?
Gericht und Studien schätzen die Wahrscheinlichkeit auf etwa 1–5 Prozent. Besonders betroffen sind größere Motive, bestimmte Farben oder schlechte Nachsorge. Dieses Risiko gilt juristisch als „nicht ungewöhnlich“.

6. Gilt das Urteil bundesweit?
Formal nicht – aber es hat Signalwirkung. Andere Landesarbeitsgerichte könnten sich anschließen, wenn ähnliche Fälle auftreten. Arbeitgeber dürften sich künftig häufiger auf dieses Urteil berufen.

7. Kann ich das Urteil irgendwie umgehen?
Nur bedingt. Wer glaubhaft machen kann, dass er alles richtig gemacht hat und die Komplikation völlig unvorhersehbar war, hat eventuell eine Chance. Doch pauschale Ausnahmen wird es künftig kaum geben.

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