Dienstag, November 18, 2025

Versteckte Kameras im Hausflur? So wehrst du dich gegen illegale Videoüberwachung durch Vermieter oder Nachbarn

Illegale Videoüberwachung durch Vermieter oder Nachbarn ist in Deutschland keine Seltenheit viele Betroffene wissen jedoch nicht dass sie sich wirksam dagegen wehren können dieser Artikel klärt auf wann private Videoüberwachung rechtlich zulässig ist welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen wann ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt wie Mieter und Eigentümer sich gegen unzulässige Kameras im Hausflur Hof oder Keller wehren können welche Ansprüche bestehen was bei versteckter Überwachung zu tun ist welche Urteile es bereits gibt und welche Schritte notwendig sind um Datenschutzbehörden oder Gerichte einzuschalten.

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Ein kurzer Blick zur Wohnungstür – und plötzlich das Gefühl, beobachtet zu werden. Was viele für Paranoia halten, ist in deutschen Mietshäusern längst Realität: Immer mehr Vermieter und auch Nachbarn installieren Kameras – im Flur, im Hof, an der Kellertür. Teils offen, teils versteckt. Angeblich zur Sicherheit. Tatsächlich aber häufig illegal.

Denn was viele nicht wissen: Private Videoüberwachung unterliegt strengen rechtlichen Grenzen. Wer sich nicht daran hält, riskiert nicht nur Schadensersatz, sondern auch Unterlassungsklagen – und in manchen Fällen sogar Bußgelder.

In diesem Artikel erfährst du, wann eine Kamera erlaubt ist, wie du illegale Überwachung erkennst – und welche Schritte du einleiten kannst, um dich effektiv zu wehren.

Wann ist Videoüberwachung erlaubt – und wann nicht?

Kameras im privaten Raum sind grundsätzlich nicht verboten. Aber: Sobald Dritte betroffen sind, greift das Datenschutzrecht – und damit klare Schranken. Besonders in Mietverhältnissen oder in Wohneigentumsgemeinschaften gelten enge Regeln.

Erlaubt ist eine Überwachung grundsätzlich nur, wenn ein berechtigtes Interesse besteht – etwa zur Abwehr von Vandalismus oder Diebstahl – und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Überwachung muss zudem transparent, zweckgebunden, verhältnismäßig und technisch begrenzt erfolgen. Wer dauerhaft, flächendeckend oder heimlich überwacht, verstößt gegen geltendes Recht.

Vermieter und Nachbarn: Was dürfen sie – und was nicht?

Vermieter dürfen Gemeinschaftsflächen wie Hauseingänge oder Mülltonnenbereiche nur überwachen, wenn konkrete Gründe vorliegen – zum Beispiel eine nachweisbare Einbruchsserie. Selbst dann sind Kameras nur erlaubt, wenn die Mieter informiert und Hinweisschilder gut sichtbar angebracht werden.

Verboten ist hingegen:

  • Überwachung von Wohnungstüren oder Balkonen einzelner Mieter
  • Videoaufnahmen im Treppenhaus ohne triftigen Grund
  • Versteckte Kameras in Keller oder Gemeinschaftsräumen
  • Dauerhafte Aufzeichnung ohne Löschkonzept
  • Tonaufnahmen – diese sind strafbar (§ 201 StGB)

Auch Nachbarn dürfen keine Kameras installieren, die über ihr eigenes Grundstück hinaus filmen – weder über Zäune hinweg noch auf gemeinsame Wege. Schon der Eindruck, beobachtet zu werden, kann rechtswidrig sein.

Was sagt das Gesetz?

Die rechtlichen Grundlagen finden sich vor allem in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dort heißt es: Eine Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist – und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Wird der Eingriff in die Privatsphäre zu groß, liegt eine unzulässige Überwachung vor. Das gilt erst recht, wenn Bildmaterial gespeichert, ausgewertet oder weitergegeben wird – ohne Wissen oder Zustimmung der Betroffenen.

Besonders streng sind die Gerichte bei verdeckter oder dauerhafter Überwachung. Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass hier eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt – mit entsprechenden Folgen für den Betreiber.

Welche Rechte haben betroffene Mieter?

Mieter können sich auf mehrere Schutzrechte berufen:

  • Unterlassungsanspruch: Wer unzulässig überwacht wird, kann die sofortige Entfernung oder Abschaltung der Kamera verlangen – notfalls per Klage.
  • Auskunftsanspruch: Betroffene haben ein Recht darauf zu erfahren, ob sie gefilmt wurden, zu welchem Zweck und wie lange das Material gespeichert wird (Art. 15 DSGVO).
  • Schadensersatz: Bei Datenschutzverstößen kann eine finanzielle Entschädigung verlangt werden – auch ohne nachweisbaren Vermögensschaden (Art. 82 DSGVO).
  • Mietminderung: Wird die Privatsphäre erheblich verletzt, kann sogar die Miete gemindert werden – etwa bei dauerhaft installierten Kameras im Hausflur.
  • Anzeige bei der Datenschutzbehörde: Landesdatenschutzbehörden prüfen konkrete Fälle und können empfindliche Bußgelder verhängen.

Beweis: Urteil des LG Berlin vom 03.02.2022, Az. 63 S 199/21

Was tun bei verdeckter Überwachung?

Versteckte Kameras sind ein klarer Rechtsverstoß – und häufig sogar strafbar. Wenn du den Verdacht hast, überwacht zu werden, solltest du folgende Schritte einleiten:

  1. Beweise sichern: Fotos der Kamera, Aussagen von Zeugen oder Videos der Umgebung helfen bei der Dokumentation.
  2. Betreiber identifizieren: Wer hat die Kamera angebracht? Vermieter, Hausverwaltung, Nachbar?
  3. Beschwerde einlegen: Zunächst schriftlich gegenüber dem Betreiber – mit Fristsetzung zur Entfernung.
  4. Datenschutzbehörde einschalten: Eine Beschwerde bei der Landesbehörde kann zusätzlichen Druck ausüben.
  5. Anwalt einschalten: Bei Weigerung oder Eskalation hilft eine Unterlassungsklage – häufig mit einstweiliger Verfügung.

Beweis: Musteranschreiben zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, Anlage 1

Reicht schon der Eindruck, überwacht zu werden?

Ja. Der sogenannte „Überwachungsdruck“ reicht bereits aus, damit die Maßnahme als rechtswidrig eingestuft wird. Das bedeutet: Auch wenn die Kamera gar nicht aufzeichnet – oder gar nicht eingeschaltet ist – kann allein das Gefühl, beobachtet zu werden, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.

Gerichte stellen hier zunehmend auf die subjektive Wahrnehmung der Betroffenen ab – vor allem, wenn Kameras auf Türen, Fenster oder private Wege gerichtet sind. Wer sich durch die bloße Präsenz einer Kamera eingeschüchtert fühlt, kann sich bereits wehren.

Beweis: Urteil AG München vom 29.06.2023, Az. 482 C 11995/23

Was dürfen Mieter selbst tun?

Wer sich gegen Kameras wehren will, sollte keine eigenen Kameras installieren, sondern auf rechtliche Mittel setzen. Eigenmächtige Gegenmaßnahmen – etwa das Verdrehen, Zerstören oder Verhüllen der Kamera – sind nicht erlaubt und können als Sachbeschädigung gewertet werden.

Zulässig sind hingegen:

  • Das Abhängen oder Abdunkeln eigener Fenster und Türen
  • Gespräche mit der Hausverwaltung oder Eigentümerversammlung
  • Schriftliche Aufforderungen zur Entfernung mit Fristsetzung
  • Einschaltung eines Fachanwalts für Miet- oder Datenschutzrecht

Wer den Eindruck hat, überwacht zu werden, sollte nicht zögern. Denn je länger die Überwachung andauert, desto größer ist der Eingriff – und desto höher der mögliche Schadenersatz.

Tipps der Redaktion

  • Wenn du eine Kamera entdeckst, die auf deine Wohnung, Terrasse oder deinen Parkplatz gerichtet ist: Beweise sichern und rechtlich prüfen lassen.
  • Vermieter dürfen nur bei konkretem Anlass Gemeinschaftsflächen überwachen – mit vorheriger Information der Mieter und sichtbaren Hinweisen.
  • Auch Nachbarn dürfen keine Kameras auf fremde Bereiche richten – selbst wenn sie sich gestört fühlen.
  • Nutze dein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, wenn du vermutest, aufgenommen worden zu sein.
  • Wende dich frühzeitig an die Datenschutzbehörde oder einen Anwalt, wenn sich der Betreiber uneinsichtig zeigt.

Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:

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