Montag, September 29, 2025

PERSÖNLICHKEITSRECHTE NACH DEM TOD – WAS DÜRFEN MEDIEN NOCH BERICHTEN?

Auch nach dem Tod endet der rechtliche Schutz eines Menschen nicht vollständig. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt das Andenken des Verstorbenen vor entstellender oder ehrverletzender Berichterstattung. Besonders bei Prominenten, gesellschaftlich kontroversen Personen oder öffentlichkeitswirksamen Todesfällen geraten Medien schnell an die Grenze des Zulässigen. Angehörige und nahestehende Personen dürfen unzulässige Darstellungen anfechten, Unterlassung fordern oder sogar Geldentschädigung verlangen. Wer sich fragt, was Medien über Verstorbene berichten dürfen, sollte die rechtliche Lage kennen – und bei Bedarf schnell reagieren.

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Wenn die Presse auch nach dem Tod nicht schweigt

Ein Mensch stirbt – und die Berichterstattung beginnt. Artikel über das Leben, Bilder aus der Vergangenheit, Interviews mit Angehörigen. Manchmal ehrwürdig, oft pietätvoll – aber nicht immer. Gerade bei umstrittenen Persönlichkeiten oder in Fällen mit öffentlichem Interesse geraten Verstorbene und ihre Familien schnell ins mediale Kreuzfeuer. Doch wie weit darf die Berichterstattung gehen, wenn jemand nicht mehr lebt?

Viele glauben: Mit dem Tod enden die Persönlichkeitsrechte. Das stimmt so nicht. Denn auch nach dem Tod genießen Menschen einen gewissen Schutz – insbesondere vor entstellender Berichterstattung oder respektlosen Darstellungen. Und Angehörige können diesen Schutz in vielen Fällen geltend machen.

Was umfasst das postmortale Persönlichkeitsrecht?

Das Persönlichkeitsrecht schützt die Würde des Menschen. Dieser Schutz endet nicht mit dem Tod. Zwar erlöschen Ansprüche wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 und 2 GG nicht in gleicher Weise weiter, doch das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass ein sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht besteht. Es schützt insbesondere

  • das Andenken des Verstorbenen,
  • die Würde des Menschen über den Tod hinaus,
  • die Integrität seiner Lebensleistung.

Verletzt ist dieses Recht etwa dann, wenn Medien eine Person nach dem Tod herabwürdigen, grob verzerrt darstellen oder sie als Symbol für gesellschaftliche Konflikte missbrauchen. Dabei ist stets abzuwägen: Interesse der Öffentlichkeit vs. Würde des Einzelnen.

Wer kann die Rechte Verstorbener geltend machen?

Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist kein klassisches Erbrecht – es steht nicht automatisch den Erben zu. Vielmehr dürfen es solche Personen oder Institutionen geltend machen, die

  • dem Verstorbenen nahestanden (z. B. Ehepartner, Kinder, enge Freunde),
  • ein berechtigtes Interesse an seinem Andenken haben,
  • in der sozialen oder familiären Nachfolge stehen.

Sie können Unterlassung, Gegendarstellung oder sogar Geldentschädigung fordern – insbesondere bei schwerwiegender Verletzung.

Wann ist Berichterstattung zulässig?

Zulässig ist eine Berichterstattung über Verstorbene immer dann, wenn

  • ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt,
  • die Person bereits zu Lebzeiten im öffentlichen Interesse stand,
  • der Beitrag wahrheitsgemäß und nicht entstellend ist,
  • ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet wird.

Gerade bei historischen Persönlichkeiten, prominenten Todesfällen oder gesellschaftlich relevanten Debatten ist die Grenze weiter. Doch je privater das Leben, desto höher das Schutzinteresse – besonders in Bezug auf die Angehörigen.

Wann ist Berichterstattung unzulässig?

Unzulässig ist eine Berichterstattung, wenn sie

  • ehrverletzend,
  • herabwürdigend,
  • entstellend,
  • nicht den Tatsachen entsprechend ist oder
  • die Würde des Verstorbenen verletzt.

Dies gilt insbesondere, wenn intime Details, Spekulationen über Todesumstände oder belastende Aspekte ohne belegbaren Hintergrund veröffentlicht werden.

Auch das Zurschaustellen von Todesbildern, das Nachstellen von Suiziden oder die Verwendung des Todes zur Dramatisierung sind rechtlich heikel – und oft unzulässig.

Welche Ansprüche bestehen konkret?

Angehörige oder Hinterbliebene können geltend machen:

  • Unterlassung weiterer Berichterstattung,
  • Löschung von Online-Inhalten und Bildern,
  • Gegendarstellung im selben Medium,
  • ggf. Schadensersatz oder Geldentschädigung bei besonders schwerwiegenden Verstößen.

Zudem können Suchmaschinen verpflichtet werden, entsprechende Inhalte zu deindexieren, wenn sie das Andenken des Verstorbenen dauerhaft beeinträchtigen.

Tipps der Redaktion

Auch wenn der Mensch nicht mehr lebt – sein Ruf lebt weiter. Deshalb lohnt sich entschlossenes Handeln:

  • Beobachte nach dem Todesfall, welche Medien berichten.
  • Reagiere zügig, wenn Inhalte entwürdigend, verzerrt oder rufschädigend erscheinen.
  • Lass Beiträge, Kommentare oder Fotos prüfen – und notfalls löschen.
  • Nutze rechtliche Mittel – Pressefreiheit endet dort, wo Pietät und Menschenwürde beginnen.

Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:

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