StartPresserecht, Äußerungsrecht & MedienrechtAUFNAHMEN VON KINDERN IM INTERNET – WANN ELTERN SICH WEHREN KÖNNEN

AUFNAHMEN VON KINDERN IM INTERNET – WANN ELTERN SICH WEHREN KÖNNEN

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Wenn das eigene Kind plötzlich online auftaucht

Ein Bild vom Kita-Fest auf der Vereinsseite. Ein Gruppenfoto bei Instagram vom Schulausflug. Oder ein Video von der Einschulung – plötzlich ist dein Kind im Netz, ohne dass du je zugestimmt hast. Genau solche Fälle nehmen 2025 rasant zu. Und viele Eltern wissen nicht: Du hast ein klares Recht, dich zu wehren – gegen Schulen, Vereine, Medien und Privatpersonen.

Denn: Kinder stehen unter besonderem rechtlichen Schutz. Und das gilt nicht nur offline, sondern gerade auch online – bei Fotos, Videos, Livestreams und Reels.

Kinderfotos im Netz – was ist erlaubt?

Grundsätzlich dürfen Fotos oder Videos von Minderjährigen nur mit Einwilligung beider Erziehungsberechtigten veröffentlicht werden.
Rechtsgrundlagen:

  • § 22 Kunsturhebergesetz (KUG)
  • Art. 6 DSGVO (Datenverarbeitung bei Minderjährigen)
  • Art. 8 DSGVO (Einwilligung von Kindern)

Ohne Einwilligung ist die Veröffentlichung rechtswidrig – unabhängig davon, ob das Bild „harmlos“ erscheint oder in einem positiven Zusammenhang gepostet wird.

Häufige Situationen – und was rechtlich gilt

Schule, Kita, Verein

  • Auch bei Schulveranstaltungen, Sportfesten oder Proben gilt:
    Es braucht eine schriftliche Einwilligung beider Elternteile.
  • Allgemeine Hinweise („Mit der Teilnahme erklären Sie sich einverstanden…“) sind nicht ausreichend.
  • Auch Gruppenbilder sind problematisch, wenn das Kind deutlich erkennbar ist.

Privatpersonen, andere Eltern

  • Wenn Eltern anderer Kinder Bilder oder Videos posten, auf denen dein Kind zu sehen ist, darfst du
    Löschung verlangen, Abmahnung aussprechen oder notfalls klagen.
  • Besonders heikel: Stories, Reels oder TikToks, die dein Kind in Alltags- oder Schulkontexten zeigen.

Medien & Presse

  • Bei Berichterstattung über Schulaktionen oder Wettbewerbe gelten die gleichen Regeln.
  • Nur bei Einzelfällen mit überwiegendem öffentlichen Interesse (z. B. Jugendmeisterschaften) kann eine Ausnahme greifen – aber auch dann nur mit Schutzmaßnahmen (Unkenntlichmachung, keine Namensnennung).

Was kannst du als Elternteil tun?

  1. Bild oder Video sichern (Screenshot, URL, Veröffentlichungszeitpunkt)
  2. Löschung verlangen – schriftlich, mit Hinweis auf das Bildrecht und DSGVO, Fristsetzung von 7–14 Tagen
  3. Plattform informieren – bei Instagram, TikTok, Facebook oder YouTube kannst du rechtswidrige Inhalte melden
  4. Abmahnung aussprechen lassen – über Anwalt oder ggf. selbst
  5. Unterlassungsklage und ggf. Schadensersatz – möglich bei schwerwiegenden Verstößen

Was gilt bei Zustimmung durch nur ein Elternteil?

Die Einwilligung muss von beiden sorgeberechtigten Elternteilen erfolgen – es reicht nicht, wenn nur ein Elternteil oder das Kind selbst zustimmt.
Ausnahme: Alleinsorge oder richterliche Regelung.

Wichtig: Auch Jugendliche ab 14 Jahren haben ein eigenes Mitspracherecht – die Eltern behalten aber das letzte Wort.

Tipps der Redaktion

  • Lass dir jede Zustimmung schriftlich geben – auch bei Schulaktionen oder Vereinsfotos
  • Verlange konsequent Löschungen, auch bei kleineren Verstößen – je früher, desto besser
  • Spreche Lehrer, Erzieher oder Vereinsleiter direkt an, wenn Bilder auftauchen
  • Vermeide selbst das Posten von Kinderbildern, wenn du nicht willst, dass andere es nachahmen

Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:

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