Dienstag, November 18, 2025

VIDEOAUFNAHMEN OHNE EINWILLIGUNG – WAS IST ERLAUBT, WAS IST STRAFBAR?

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Wenn die Kamera heimlich mitläuft

Du wirst gefilmt, ohne dass du es bemerkt hast. Vielleicht in der U-Bahn, auf der Straße, bei einem Streit – oder sogar in deiner eigenen Wohnung. Das Video taucht auf Social Media auf, wird in WhatsApp-Gruppen geteilt oder landet im Beitrag eines Boulevardportals. Genau solche Situationen nehmen 2025 immer weiter zu – dank Smartphones, Mini-Kameras und dem Trend zur permanenten Dokumentation.

Doch: Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt. Wer andere heimlich oder ohne Zustimmung filmt, begeht oft einen klaren Rechtsverstoß – und riskiert Abmahnungen, Bußgelder oder sogar Strafanzeigen.

Rechtliche Grundlagen: § 201a StGB & § 22 KUG

Zwei Vorschriften sind entscheidend:

  • § 201a StGB schützt das „höchstpersönliche Lebenssphärenbild“. Unerlaubte Bildaufnahmen in Wohnungen, Umkleiden oder ähnlichen Räumen sind strafbar – auch schon die Aufnahme selbst, nicht erst die Veröffentlichung.
  • § 22 KUG regelt das Recht am eigenen Bild: Jede Veröffentlichung eines Bildnisses – dazu zählen auch Videosequenzen – bedarf der vorherigen Einwilligung der abgebildeten Person.

Besonders streng: Auch in öffentlichen Räumen (z. B. in Zügen, Parks, Fußgängerzonen) sind gezielte Nahaufnahmen ohne Zustimmung oft rechtswidrig – vor allem, wenn sie dich erkennbar zeigen und veröffentlicht werden.

Was ist erlaubt – und was nicht?

Zulässig:

  • Aufnahmen in der Öffentlichkeit, wenn keine erkennbare Person im Vordergrund steht
  • Dokumentation von Veranstaltungen, Demos, Konzerten mit offenkundiger Öffentlichkeit
  • Selbstschutz-Aufnahmen (z. B. bei Bedrohung oder Beweiszwecken), sofern nicht veröffentlicht

Unzulässig:

  • Heimliche Aufnahmen in privaten Räumen, Badezimmern, Umkleiden, Hotelzimmern
  • Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen identifizierbar sind – ohne Einwilligung
  • Verdeckte Aufnahmen von Gesprächen, selbst mit dem eigenen Smartphone
  • Filmen von Kindern ohne Zustimmung der Eltern

Strafrechtlich relevant – mit bis zu 2 Jahren Haft

Wer gegen § 201a StGB verstößt, muss mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe rechnen. Bereits das bloße Anfertigen eines Bildnisses kann strafbar sein – etwa bei versteckten Kameras oder Bodycams.

Auch das Teilen über WhatsApp, Telegram oder soziale Netzwerke ist relevant – und kann den Tatbestand erfüllen, wenn andere Personen darauf erkennbar sind.

Tipp: Frag lieber einmal zu viel als zu wenig. Ohne Einwilligung ist fast jede Aufnahme riskant – besonders bei Veröffentlichung.

Dashcams, Überwachung, Bodycams – was gilt?

Dashcam:

  • Zulässig zur kurzzeitigen Aufzeichnung bei Verkehrsunfällen
  • Dauerhafte Aufzeichnung verstößt gegen Datenschutz
  • Veröffentlichung von Nummernschildern oder Gesichtern unzulässig

Bodycams (z. B. bei Security):

  • Dürfen nur mit Hinweis sichtbar getragen werden
  • Tonaufzeichnung grundsätzlich unzulässig
  • Speicherung nur im Rahmen des Datenschutzes erlaubt

Private Überwachungskameras:

  • Nur auf eigenem Grundstück erlaubt
  • Keine Erfassung von Gehwegen, Nachbargrundstücken oder Gemeinschaftsflächen
  • Tonaufnahmen sind streng verboten

So wehrst du dich gegen unerlaubte Aufnahmen

  1. Beweise sichern
    Screenshot, Video sichern, Quelle notieren, Datum dokumentieren
  2. Löschung verlangen
    Fordere die Person, das Medium oder die Plattform zur sofortigen Löschung auf – mit Frist
  3. Anzeige erstatten
    Bei Verstoß gegen § 201a StGB kannst du Strafanzeige stellen – auch online bei der Polizei
  4. Abmahnung und Unterlassung
    Lass über einen Anwalt Unterlassung und ggf. Geldentschädigung fordern
  5. Meldeplattformen nutzen
    Bei Instagram, TikTok, YouTube oder Facebook kannst du Aufnahmen direkt melden

Tipps der Redaktion

  • Tonaufnahmen sind besonders sensibel – nie ohne ausdrückliche Einwilligung
  • Kinder und Jugendliche dürfen ohne Zustimmung nicht gefilmt oder veröffentlicht werden
  • Auch unbeabsichtigte Veröffentlichungen (z. B. Hintergrundpassanten) können problematisch sein
  • Im Zweifel: Immer um schriftliche Einwilligung bitten

Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:

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