Montag, September 29, 2025

REISERÜCKTRITT BEI KRANKHEIT ODER TRENNUNG – WANN ZAHLT DIE VERSICHERUNG?

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Reise abgesagt – wer trägt die Kosten?

Du freust dich seit Monaten auf deinen Urlaub – doch dann kommt alles anders: Dein Kind wird krank, deine Beziehung zerbricht kurz vor dem Abflug oder du selbst liegst mit einer Grippe im Bett. In solchen Fällen bleibt vielen nur der Reiserücktritt. Aber: Wer übernimmt die Stornokosten? Und wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung tatsächlich?

Gerade 2025 stellen Versicherungen sich häufig quer – trotz abgeschlossener Police. Umso wichtiger ist es, die Rechtslage zu kennen, die Vertragsbedingungen zu verstehen und Fristen einzuhalten, damit du nicht auf mehreren Hundert Euro Stornogebühren sitzen bleibst.

Was deckt eine Reiserücktrittsversicherung ab?

Die klassische Reiserücktrittsversicherung übernimmt in der Regel die Stornokosten, wenn du aus einem versicherten Grund deine Reise nicht antreten kannst. Dazu gehören:

  • Schwere, unerwartete Erkrankung (auch Covid-19)
  • Unfall oder Todesfall in der Familie
  • Schwangerschaftskomplikationen
  • Unerwartete Impfunverträglichkeit
  • Verlust des Arbeitsplatzes
  • Trennung vom Partner, sofern gemeinsame Reise geplant war

Voraussetzung: Der Grund war unvorhersehbar und nicht bereits bei Buchung absehbar. Viele Policen schließen z. B. chronische Krankheiten oder psychische Belastungen aus – es sei denn, diese treten überraschend akut auf und werden ärztlich bestätigt.

Trennung, Scheidung, Beziehungsaus – ein Streitpunkt mit Versicherern

Gerade bei Paaren, die gemeinsam gebucht haben, kann eine Trennung kurz vor Reiseantritt ein Rücktrittsgrund sein. Aber: Nicht alle Versicherungen erkennen diesen Grund automatisch an. Maßgeblich ist, ob

  • eine gemeinsame Reise geplant war (gemeinsame Buchung)
  • beide Personen versichert waren
  • der Rücktritt objektiv nachvollziehbar ist (z. B. kein Zumutbarkeitsargument bei gemeinsamer Reise)

Die Gerichte urteilen hier unterschiedlich. In vielen Fällen kommt es auf die Formulierung der Versicherungsbedingungen an.

Tipp: Wenn du eine Reise mit deinem Partner buchst, achte darauf, dass beide Personen namentlich in der Versicherungspolice aufgeführt sind.

Psychische Erkrankung – was gilt?

Ein häufiger Ablehnungsgrund sind psychische Erkrankungen wie Depression oder Erschöpfungszustände. Versicherer argumentieren oft mit dem Ausschluss „vorhersehbarer Erkrankungen“. Dabei hat der BGH (Urt. v. 19.10.2016, IV ZR 521/14) entschieden: Auch psychische Erkrankungen können versicherte Rücktrittsgründe sein, sofern sie unerwartet auftreten und ärztlich dokumentiert sind.

Fristen und Formalitäten – so sicherst du deinen Anspruch

  1. Stornierung so früh wie möglich – warte nicht, wenn der Rücktritt absehbar ist.
  2. Unverzüglich bei der Versicherung melden – meist binnen einer Woche nach Stornierung.
  3. Ärztliches Attest einreichen, aus dem der Rücktrittsgrund klar hervorgeht.
  4. Keine Eigeninitiative ohne Rücksprache – sonst droht Leistungskürzung.
  5. Originalbelege sichern – Reiseunterlagen, Stornorechnung, Versicherungsbedingungen.

Wenn die Versicherung nicht zahlt – was tun?

Viele Versicherungen lehnen Anträge zunächst ab – oft mit standardisierten Schreiben. Lass dich davon nicht verunsichern. Du kannst:

  • Widerspruch einlegen – mit ergänzenden Unterlagen
  • Schlichtungsstelle einschalten – z. B. beim Versicherungsombudsmann
  • Rechtsanwalt beauftragen – insbesondere bei höheren Summen oder ungerechtfertigter Ablehnung

Die Erfolgschancen sind hoch, wenn du dokumentiert hast, dass der Rücktrittsgrund unter die Versicherungsbedingungen fällt.

Tipps der Redaktion

  • Lies die Bedingungen deiner Versicherung vor Abschluss genau – achte auf Ausschlüsse
  • Trenne Buchung und Versicherung nicht voneinander – ideal ist der Abschluss direkt im Buchungsprozess
  • Melde den Rücktritt so früh wie möglich – und dokumentiere alles sorgfältig
  • Lass dich von einer ersten Ablehnung nicht abschrecken – der Widerspruch lohnt sich

Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:

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