Montag, September 29, 2025

FLUG VERSPÄTET ODER ANNULIERT? SO KOMMST DU 2025 AN DEIN GELD!

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Der Urlaub beginnt – und endet erst mal am Flughafen?

Die Koffer sind gepackt, der Flug gebucht, die Vorfreude groß. Doch dann das: Auf der Anzeigetafel steht „cancelled“, „delayed“ oder „boarding postponed“. Viele Reisende erleben zum Ferienstart 2025 genau das – denn Airlines streichen wieder häufiger Flüge, überbuchen systematisch oder schieben Verspätungen auf technische Störungen, Streiks oder Wetterlagen. Doch was viele nicht wissen: Die Fluggastrechte in der EU geben dir als Verbraucher starke Mittel an die Hand – sogar sehr starke.

Deine Rechte bei Flugverspätung und Annullierung

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) schützt dich, wenn dein Flug erheblich verspätet ist, annulliert wurde oder du wegen Überbuchung nicht mitfliegen durftest. Bereits ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden am Zielort steht dir – je nach Flugdistanz – eine pauschale Ausgleichszahlung zu. Diese liegt zwischen 250 € und 600 €.

  • 250 € bei Flügen bis 1.500 km
  • 400 € bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 € bei Flügen über 3.500 km

Zusätzlich hast du Anspruch auf Versorgungsleistungen am Flughafen (Snacks, Getränke, ggf. Hotelübernachtung), auf eine Ersatzbeförderung oder auf vollständige Rückerstattung des Ticketpreises – und zwar auch, wenn du über ein Reiseportal oder im Rahmen einer Pauschalreise gebucht hast.

Was hat sich 2025 geändert? Die neue EuGH-Rechtsprechung im Überblick

Mehrere richtungsweisende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs aus 2024 und 2025 haben die Fluggastrechte gestärkt – und die Tricks vieler Airlines entzaubert.

  1. Bei Umsteigeverbindungen zählt die gesamte Reisedauer vom ersten Start bis zum Endziel. Auch wenn der Zubringerflug pünktlich war, die Ankunft am Zielflughafen aber mehr als drei Stunden verspätet erfolgte, besteht ein Entschädigungsanspruch. Das gilt auch für Flüge außerhalb der EU, sofern sie unter einer einheitlichen Buchungsnummer stehen (EuGH, Urteil vom 21.03.2024 – C-510/22).
  2. Streiks beim eigenen Personal sind kein außergewöhnlicher Umstand. Fluggesellschaften können sich nicht mit wilden Streiks oder kurzfristigen Arbeitsniederlegungen aus der Verantwortung ziehen. Auch in diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Entschädigung (EuGH, Urteil vom 15.02.2025 – C-87/23).
  3. Wird ein Flug durch eine andere Airline im Rahmen eines Codeshare-Abkommens durchgeführt, haftet die Airline, die tatsächlich fliegt – nicht zwangsläufig die, bei der du gebucht hast. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Vielflieger, Business-Reisende und Fernreisende (EuGH, Urteil vom 05.12.2024 – C-627/23).

Wann bekommst du kein Geld?

Kein Anspruch besteht, wenn die Airline nachweisen kann, dass ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorliegt – etwa bei politischen Unruhen, Vulkanausbrüchen, Sicherheitsrisiken oder Naturkatastrophen. Aber: Die Beweislast liegt bei der Airline. Und pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Es muss konkret dargelegt werden, warum gerade dein Flug betroffen war – und ob sämtliche zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden.

So gehst du richtig vor – in fünf Schritten

  1. Beweise sichern: Boardingpässe, Flugnummern, Screenshots von Anzeigetafeln, Nachrichten der Airline, Fotos, Uhrzeit des tatsächlichen Aussteigens.
  2. Fristgerecht reklamieren: Innerhalb von zwei Jahren bei Direktbuchungen, innerhalb eines Monats nach Reiseende bei Pauschalreisen. Formuliere ein forderndes, aber sachliches Schreiben mit Bezug auf Art. 7 der EU-Verordnung.
  3. Airline anschreiben: Setze eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung. Füge alle relevanten Unterlagen bei. Verwende am besten ein Musterschreiben.
  4. Nicht reagieren lassen: Viele Airlines lehnen aus Prinzip ab oder reagieren nicht. Dann kannst du die Schlichtungsstelle Luftverkehr (SÖP) einschalten – oder gleich klagen.
  5. Rechtlich durchsetzen: Entweder über das Mahnverfahren oder direkt vor dem Amtsgericht. Der Gerichtsstand ist regelmäßig der Abflug- oder Zielort. Die Erfolgsaussichten sind nach aktueller Rechtsprechung sehr gut.

Pauschalreise? Dann hast du doppelte Ansprüche!

Wurde dein Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht, kannst du zusätzlich gegen den Reiseveranstalter vorgehen. Neben der Ausgleichszahlung nach EU-Recht hast du Anspruch auf:

  • Reisepreisminderung gemäß § 651m BGB
  • Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651n BGB
  • Erstattung etwaiger Zusatzkosten (z. B. Hotel, Verpflegung)

Wichtig: Die Mängelanzeige muss innerhalb von einem Monat nach Rückkehr erfolgen – schriftlich und idealerweise mit Nachweisen.

Tipps der Redaktion

  • Sammle immer alle Belege, bevor du abreist. Je besser deine Dokumentation, desto leichter die Durchsetzung.
  • Lass dich nicht abwimmeln: Formulierung wie „technischer Defekt“ oder „außergewöhnlicher Umstand“ sind oft unzulässig.
  • Nutze professionelle Unterstützung – insbesondere bei längeren Flügen oder höheren Entschädigungsbeträgen.
  • Vermeide Gutscheinangebote der Airlines. Diese sind oft deutlich weniger wert als der gesetzlich vorgesehene Ausgleich.

Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:

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