Montag, September 29, 2025

„IMMUN WATER“ verboten! Gericht stoppt dreiste Gesundheitswerbung von hohes C

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 die Werbung für „hohes C Immun Water“ verboten, da der Produktname als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe eingestuft wurde, die gegen die Health-Claims-Verordnung der EU verstößt, weil kein wissenschaftlicher Nachweis vorliegt und keine Zulassung durch die EFSA existiert, wodurch die Werbung als irreführend gilt und Verbraucher:innen geschützt werden sollen, ein Präzedenzfall für die gesamte Lebensmittelbranche, da Gesundheitsversprechen ohne fundierte Grundlage rechtlich nicht haltbar sind und das Urteil klare Grenzen für die Werbegestaltung bei Lebensmitteln setzt.

Teile den Artikel:

„Gesundheit aus der Flasche“ – diese Idee kam bei Verbrauchern gut an. Doch jetzt ist Schluss: Das OLG Koblenz hat der Eckes-Granini Deutschland GmbH verboten, mit dem Namen „IMMUN WATER“ für ein Getränk zu werben. Warum das Urteil wegweisend ist und was Verbraucher daraus lernen können.

Gesundheitsversprechen auf dünnem Eis

Der Name klingt gesund, suggeriert Wirkung – doch laut Gericht ist das Etikett eine Irreführung: Mit dem Produkt „hohes C Immun Water“ wollte Eckes-Granini 2022 offenbar ein innovatives Getränk im hart umkämpften Markt platzieren. Der Claim „IMMUN WATER“, prominent auf der Vorderseite, sollte wohl gezielt Gesundheitsbewusstsein ansprechen. Dazu die Zusatzinfo: „Mit Vitamin C + D“. Auf der Rückseite folgte der Hinweis: Diese Vitamine „tragen zur normalen Funktion des Immunsystems bei“.

Was auf den ersten Blick harmlos klingt, hat es in sich – denn laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Juni 2024 (Az. 9 U 1314/23) überschritt das Unternehmen damit eine klare rechtliche Grenze. Die Bezeichnung „IMMUN WATER“ stelle eine gesundheitsbezogene Angabe dar – und genau das ist in der Werbung für Lebensmittel nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

EU-Recht lässt keine Spielräume

Im Zentrum des Verfahrens stand die sogenannte Health-Claims-Verordnung der EU. Sie regelt eindeutig: Gesundheitsbezogene Aussagen dürfen in der Werbung nur dann gemacht werden, wenn sie wissenschaftlich belegt und durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen sind. Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor irreführenden oder suggestiven Aussagen – ein Schutz, der im Fall von „IMMUN WATER“ verletzt wurde.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Gestaltung der Flasche erfolgreich angegriffen. Aus Sicht der Organisation war der Claim ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht – und das OLG Koblenz gab dem vzbv vollumfänglich recht.

Warum der Begriff „IMMUN WATER“ problematisch ist

Das Gericht argumentierte aus Sicht eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbrauchers – und kam zu dem Schluss: Der Begriff „IMMUN WATER“ ist nicht neutral. Er weckt vielmehr die konkrete Erwartung, dass der Konsum des Getränks das Immunsystem stärkt. Das reicht über die rechtlich erlaubte Aussage hinaus, dass bestimmte Vitamine eine normale Immunfunktion unterstützen.

Diese feine, aber entscheidende Unterscheidung führt dazu, dass die Werbung unzulässig ist. Denn der gesundheitsfördernde Eindruck bezieht sich nicht allein auf Vitamin C und D, sondern auf das Getränk als Ganzes – ohne dass es dafür eine wissenschaftlich anerkannte Grundlage gäbe. Genau das ist laut EU-Verordnung verboten.

Marktende für „IMMUN WATER“

Besonders deutlich: Das OLG ließ keine Revision zu. Die Gestaltung des Produkts ist damit rechtskräftig untersagt. Auch eine Fortführung der Vermarktung bis Jahresende 2024 – wie von Eckes-Granini angestrebt – wurde vom Gericht abgelehnt. Selbst die von der Firma eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde dürfte wenig Chancen haben.

Die Entscheidung sendet ein klares Signal an die Branche: Wer Lebensmittel mit Gesundheitsversprechen vermarkten will, muss sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben halten. Spielräume gibt es kaum – und wer dennoch in der Werbung über das Ziel hinausschießt, riskiert juristische Niederlagen und Imageschäden.

Ein Urteil mit Signalwirkung

Der Fall „IMMUN WATER“ reiht sich in eine ganze Serie von Verfahren ein, in denen Lebensmittelhersteller mit gesundheitsbezogenen Aussagen zu weit gegangen sind. Das Urteil des OLG Koblenz ist deshalb mehr als ein Einzelfall – es ist ein Warnschuss an die gesamte Branche. Der Gesetzgeber schützt Verbraucherinnen und Verbraucher bewusst vor Werbeversprechen, die auf Emotionalisierung statt Evidenz setzen.

Für Konsumenten heißt das: Augen auf beim Einkauf. Werbeversprechen auf Etiketten sollten stets kritisch hinterfragt werden – insbesondere wenn es um die Gesundheit geht.


Tipps der Redaktion:

  • Verbraucher:innen sollten gesundheitsbezogene Claims immer hinterfragen. Nur weil etwas gesund klingt, muss es das noch lange nicht sein – vor allem bei industriell hergestellten Getränken.
  • Achten Sie auf zugelassene Health Claims. Angaben wie „Vitamin C trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei“ sind zulässig – aber nicht gleichbedeutend mit „stärkt das Immunsystem“.
  • Vermeiden Sie Produkte, die durch Etiketten oder Namen eine Gesundheitswirkung suggerieren, ohne Beleg. Oft stecken nur Marketingstrategien dahinter.

Wenn du weitere Fragen zum Thema hast, kannst du gerne unser Kontaktformular nutzen:

💼 Lexmart Abfindungsrechner

Berechne deine voraussichtliche Abfindung ganz einfach – basierend auf § 1a KSchG (Standardfaktor 0,5).

⚠️ Diese Berechnung ist unverbindlich und ersetzt keine Rechtsberatung.

Letzte Beiträge für Dich

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner