Dienstag, November 18, 2025

Flugverspätung und Flugausfall: Diese Rechte haben Reisende laut EU-Verordnung 261/2004

Flugverspätung oder Flugausfall? Viele Reisende wissen nicht, dass ihnen bei mehr als drei Stunden Verspätung oder bei einer Annullierung Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro zustehen. Der Artikel auf lexpilot.io beleuchtet alle Aspekte der EU-Verordnung 261/2004 – von der Verspätung über die Nichtbeförderung bis hin zur Rückerstattung des Flugpreises. Verbraucher erfahren, wie sie ihre Rechte effektiv durchsetzen können und welche Ausreden der Airlines vor Gericht kaum Bestand haben. Zahlreiche Beispiele und Gerichtsurteile machen deutlich, dass Betroffene keinesfalls klein beigeben müssen. Nutzen Sie unser Know-how und fordern Sie, was Ihnen zusteht – schnell, rechtssicher und ohne Umwege.

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Ein Massenphänomen mit rechtlichen Konsequenzen

Verspätete Abflüge, annullierte Verbindungen, verpasste Anschlussflüge – Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher sind jedes Jahr betroffen. Doch was viele nicht wissen: Ihre Rechte sind durch die EU-Verordnung 261/2004 klar geregelt. Wer von einem Flugausfall oder einer Flugverspätung betroffen ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleichszahlung, Betreuungsleistungen oder sogar Erstattung des Ticketpreises. Der vorliegende Beitrag klärt auf, welche Rechte bestehen, wie Sie diese geltend machen – und was Airlines gerne verschweigen.

Grundlage: Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für Flüge innerhalb der EU sowie für Flüge von einem Drittland in die EU, sofern die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Sie schützt Passagiere vor den Folgen von Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung. Voraussetzung: Der Flug war planmäßig gebucht, der Check-in wurde rechtzeitig durchgeführt, und es lag keine außergewöhnliche Situation vor.

Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung?

Ein Flug gilt als verspätet im Sinne der Verordnung, wenn sich der Abflug um mehr als zwei Stunden verzögert. Je nach Flugstrecke kann sich der Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke oder Hotelunterbringung ausweiten. Ab einer Verspätung von drei Stunden und mehr – gemessen am Zeitpunkt der tatsächlichen Ankunft – kann unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro fällig werden.

Pauschale Entschädigungen im Überblick

  • 250 EUR bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 km
  • 400 EUR bei einer Strecke zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 EUR bei Langstreckenflügen ab 3.500 km (außerhalb der EU)

Entscheidend ist nicht der Ticketpreis, sondern die Entfernung und die tatsächliche Verspätung bei der Ankunft.

Wann besteht Anspruch auf Rückerstattung bei Flugausfall?

Wird ein Flug annulliert, haben Reisende grundsätzlich drei Optionen:

  1. Rückerstattung des Ticketpreises
  2. Ersatzbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt
  3. Umbuchung auf einen späteren Flug nach Wunsch des Reisenden

Zusätzlich kann eine Entschädigung nach der EU-Verordnung beansprucht werden – es sei denn, die Fluggesellschaft informiert mindestens 14 Tage vor Abflug oder der Ausfall beruht auf außergewöhnlichen Umständen.

Was sind „außergewöhnliche Umstände“ – und was nicht?

Airlines versuchen regelmäßig, sich mit dem Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“ aus der Affäre zu ziehen. Doch nicht jede Störung ist tatsächlich ein Ausnahmefall. Beispiele:

Kein außergewöhnlicher Umstand:

  • Technischer Defekt
  • Krankheit der Crew
  • Überbuchung
  • Verspätung aufgrund vorheriger Flüge

Möglicher außergewöhnlicher Umstand:

  • Unwetter
  • Vogelschlag
  • Streiks außerhalb der Airline (z. B. Flugsicherung)
  • Sicherheitsrisiken

Hier lohnt es sich, hartnäckig zu bleiben – denn viele angeblich außergewöhnliche Umstände sind im Lichte der Rechtsprechung schlichtweg nicht haltbar.

Betreuungsleistungen: Anspruch ab zwei Stunden Verspätung

Abhängig von der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung haben Reisende Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen:

  • Verpflegung (Snacks, Getränke)
  • Telefonate oder E-Mails
  • Hotelübernachtung bei Wartezeiten über Nacht
  • Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft

Diese Ansprüche bestehen zusätzlich zur Entschädigung, sind also nicht alternativ zu verstehen.

Verspätung oder Annullierung durch Anschlussflug verpasst: Was nun?

Auch verpasste Anschlussflüge können zu einer Entschädigung führen – vorausgesetzt, es wurde eine einheitliche Buchung vorgenommen. Entscheidend ist die Verspätung am Endziel, nicht an Zwischenstationen. Die Rechtsprechung stellt klar: Kommt ein Passagier mit mehr als drei Stunden Verspätung am Zielort an, greift die Verordnung auch dann, wenn nur ein Teilstück betroffen war.

Welche Rechte gelten bei Umsteigeverbindungen außerhalb der EU?

Reisende, die in Drittstaaten umsteigen, müssen aufpassen: Nur wenn der Flug von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird, greift die Verordnung auch bei Abflügen außerhalb der EU. Ein Beispiel: Ein Passagier fliegt mit Lufthansa von Tokio über Frankfurt nach Paris – die Verordnung gilt. Bei einer Verbindung mit Qatar Airways von Doha über Frankfurt nach Berlin hingegen ist nur der Teil ab Frankfurt geschützt.

So machen Sie Ihre Rechte geltend

Viele Airlines setzen auf die Untätigkeit ihrer Kunden. Daher ist es wichtig, schnell und formal korrekt zu handeln:

  1. Anspruch schriftlich geltend machen – per Einschreiben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung
  2. Flugnummer, Buchungsnummer, Reisedaten und Verspätungsdauer angeben
  3. Frist setzen (z. B. 14 Tage)
  4. Verbraucherschlichtungsstelle einschalten, wenn keine Reaktion erfolgt
  5. Klageweg beschreiten – ggf. mit anwaltlicher Hilfe

Wichtige Urteile zum Thema Fluggastrechte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mehrfach verbraucherfreundlich entschieden. Besonders relevant:

  • EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Rs. C-402/07 und C-432/07: Auch bei Verspätung ab 3 Stunden besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
  • BGH, Urt. v. 17.03.2015, X ZR 35/14: Technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand.
  • EuGH, Urt. v. 11.06.2020, C-74/19: Auch bei Verspätung durch verpassten Anschlussflug besteht Entschädigungsanspruch.

Fluggastrechner

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Entfernung: km EU-Kompensation je Passagier: Gesamt (x 1):

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