Viele Arbeitnehmer starten motiviert in ein neues Arbeitsverhältnis – und sind überrascht, wenn der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit plötzlich die Kündigung ausspricht. Gerade in den ersten Monaten ist die Unsicherheit groß: Welche Rechte bestehen überhaupt? Muss der Arbeitgeber Gründe nennen? Und gibt es trotz Probezeit einen Kündigungsschutz?
Die Probezeit ist eine Orientierungsphase, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Sie soll die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob die Zusammenarbeit passt. Doch das bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer in dieser Zeit rechtlos gestellt sind. Auch während der Probezeit greifen wichtige arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, etwa beim Mutterschutz, bei Diskriminierung oder bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitgebers.
In diesem Artikel zeigen wir, welche Regeln bei Kündigungen während der Probezeit gelten, welche Rechte Arbeitnehmer haben und wie man sich gegen eine Kündigung wehren kann. Wenn Sie bereits eine Kündigung erhalten haben oder unsicher sind, ob diese rechtmäßig ist, finden Sie Unterstützung und Erstberatung auf lexpilot.onepage.me.
Probezeit – rechtlicher Rahmen
Die Probezeit beträgt in der Regel maximal sechs Monate. Innerhalb dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Diese verkürzte Kündigungsfrist erleichtert zwar eine schnelle Beendigung, entbindet den Arbeitgeber aber nicht von grundlegenden Pflichten.
Besonders wichtig: Kündigungen in der Probezeit sind nur formal erleichtert. Sie dürfen nicht diskriminierend oder willkürlich erfolgen. Kündigungen aus Gründen der Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder wegen einer Schwangerschaft sind rechtswidrig und können angefochten werden.
Kündigungsschutz – auch in der Probezeit?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift in der Regel erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Deshalb sind Arbeitnehmer während der Probezeit nicht durch das KSchG geschützt. Trotzdem bestehen Schutzrechte:
- Mutterschutzgesetz und Elternzeitregelungen gelten ab dem ersten Tag.
- Kündigungen aus diskriminierenden Gründen sind nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässig.
- Schwerbehinderte genießen besonderen Kündigungsschutz, auch in der Probezeit.
Handlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer
Wer eine Kündigung in der Probezeit erhält, sollte die Kündigung gründlich prüfen lassen. Auch wenn die Hürden für Arbeitgeber niedriger sind, können Kündigungen rechtswidrig sein. Wichtig ist, innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Viele Arbeitnehmer unterschätzen diese Frist.
Darüber hinaus können Arbeitnehmer beim Verdacht auf Diskriminierung oder Verstoß gegen Mutterschutzrechte Ansprüche auf Entschädigung geltend machen. Auch in der Probezeit gilt: Rechtzeitig juristischen Rat einholen kann entscheidend sein.
Tipps der Redaktion
Kündigungen in der Probezeit treffen Arbeitnehmer oft unvorbereitet. Umso wichtiger ist es, ruhig zu bleiben und strukturiert vorzugehen.
✅ Kündigungsschreiben prüfen lassen
✅ Drei-Wochen-Frist für Klage beachten
✅ Ansprüche bei Diskriminierung oder Mutterschutz geltend machen
✅ Rechtliche Beratung einholen, um Chancen einzuschätzen
Mehr Unterstützung finden Sie auf lexpilot.onepage.me.
Experteneinschätzung
„Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz während der Probezeit noch nicht greift, bedeutet das keineswegs einen rechtsfreien Raum. Arbeitnehmer genießen ab dem ersten Arbeitstag Schutz vor Diskriminierung und unzulässigen Kündigungen, etwa während der Schwangerschaft oder bei Schwerbehinderung. Ich rate Betroffenen dringend, Kündigungen rechtlich prüfen zu lassen. In vielen Fällen können Entschädigungen oder sogar Weiterbeschäftigungen durchgesetzt werden. Arbeitgeber unterschätzen häufig, dass selbst in der Probezeit rechtliche Schranken bestehen – und genau hier können Arbeitnehmer ansetzen.“
FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen
Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
In der Regel zwei Wochen, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Frist gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigt.
Muss der Arbeitgeber Gründe für die Kündigung nennen?
Nein, grundsätzlich nicht. Eine Begründungspflicht besteht nur in besonderen Fällen, etwa bei Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz. Dennoch kann die Kündigung überprüft werden, wenn Anzeichen für Diskriminierung oder Rechtsverstöße vorliegen.
Kann ich in der Probezeit Kündigungsschutzklage erheben?
Ja, auch während der Probezeit können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben. Allerdings wird die Wirksamkeit nach weniger strengen Kriterien geprüft, da das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift.
Gibt es Ausnahmen vom fehlenden Kündigungsschutz?
Ja. Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehindertenschutz und das AGG gelten uneingeschränkt auch in der Probezeit. Kündigungen in diesen Fällen sind regelmäßig unwirksam.
Was passiert, wenn ich während der Probezeit krank werde?
Eine Krankheit schützt nicht automatisch vor Kündigung. Allerdings darf eine Kündigung nicht allein deshalb erfolgen, weil Sie krankgeschrieben sind, sofern dies diskriminierend wäre oder Schutzrechte verletzt.
Kann ich die Probezeit verkürzen oder verlängern?
Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen. Eine Verlängerung darüber hinaus ist unzulässig. Verkürzungen können aber individuell vereinbart werden.
Soll ich mich gegen eine Probezeitkündigung wehren?
Das hängt vom Einzelfall ab. Bei Diskriminierung, Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder groben Pflichtverletzungen des Arbeitgebers bestehen gute Chancen. Auch bei formalen Fehlern kann eine Klage erfolgreich sein. Lassen Sie die Kündigung prüfen und entscheiden Sie dann.