Wenn ein Unternehmen in die Krise rutscht, stehen Geschäftsführer oft vor der schwersten Entscheidung ihres Berufslebens. Insolvenz anmelden oder noch hoffen? Doch Achtung: Das Insolvenzrecht in Deutschland kennt klare Fristen. Wer sie verletzt, riskiert nicht nur den Vorwurf der Insolvenzverschleppung, sondern auch die persönliche Haftung – bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.
Dieser Artikel erklärt, wann Geschäftsführer handeln müssen, welche Pflichten das Gesetz vorsieht und welche Fehler besonders häufig zur Haftungsfalle werden.
Wann muss der Insolvenzantrag gestellt werden?
Die Antragspflicht greift bei zwei zentralen Insolvenzgründen: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Tritt einer dieser Gründe ein, muss der Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen den Insolvenzantrag stellen. Eine Verzögerung kann fatale Folgen haben, denn jede Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife kann später angefochten werden.
Wichtig: Das Drewochenfenster ist keine Schonfrist zum Abwarten. Es darf nur genutzt werden, wenn eine realistische Chance besteht, die Zahlungsunfähigkeit innerhalb dieser Zeit zu beseitigen. Reines „Hoffen“ reicht nicht.
Persönliche Haftung der Geschäftsführer
Verletzt ein Geschäftsführer seine Antragspflicht, haftet er persönlich für Zahlungen, die das Unternehmen nach Eintritt der Insolvenzreife noch leistet. Typische Beispiele sind Lieferantenrechnungen, Steuerzahlungen oder Löhne. Diese Gelder können später vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden – nicht vom Unternehmen, sondern vom Geschäftsführer persönlich.
Hinzu kommt: Auch strafrechtlich droht Gefahr. Die Insolvenzverschleppung ist nach § 15a InsO eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann.
Typische Fehler in der Praxis
Viele Geschäftsführer geraten in die Haftungsfalle, weil sie die Krisenanzeichen zu spät ernst nehmen. Häufige Fehler sind:
- Liquiditätsprobleme werden schöngerechnet
- keine regelmäßige Liquiditätsplanung
- keine Prüfung der Überschuldung durch einen Wirtschaftsprüfer
- verspäteter Gang zum Anwalt
Gerade mittelständische Unternehmen unterschätzen, wie schnell aus Zahlungsstockungen eine echte Insolvenzlage werden kann.
Tipps der Redaktion
Für Geschäftsführer ist es überlebenswichtig, ihre Pflichten zu kennen und rechtzeitig zu handeln. Wer die Antragspflicht ignoriert, riskiert persönliche Existenzvernichtung.
✅ Frühzeitige Liquiditätsplanung erstellen
✅ Krisensignale sofort ernst nehmen
✅ Externen Rat von Steuerberater oder Anwalt einholen
✅ Insolvenzantrag im Zweifel rechtzeitig stellen
✅ Dokumentation führen, um späteren Vorwürfen zu begegnen
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Experteneinschätzung
„Die Insolvenzantragspflicht ist eine der schärfsten Haftungsfallen für Geschäftsführer. Wer zu spät handelt, riskiert nicht nur sein Unternehmen, sondern auch sein Privatvermögen. Eine rechtzeitige und saubere Dokumentation ist die beste Verteidigung.“ – Björn Kasper, Rechtsanwalt
FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen zur Antragspflicht
1. Wann beginnt die Frist für den Insolvenzantrag?
Die Frist von drei Wochen beginnt mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Geschäftsführer müssen diese Lage laufend überwachen, sonst droht Fristversäumnis.
2. Was ist Zahlungsunfähigkeit im rechtlichen Sinn?
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen beglichen werden können. Kurzfristige Engpässe allein reichen nicht.
3. Wie wird Überschuldung festgestellt?
Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen – es sei denn, eine positive Fortführungsprognose ist möglich. Diese muss fundiert erstellt sein.
4. Kann ich die Frist „verlängern“?
Nein. Die drei Wochen sind gesetzlich fix. Nur wenn die Krise innerhalb dieser Zeit realistisch behoben werden kann, darf abgewartet werden. Sonst ist sofort Antrag zu stellen.
5. Welche Zahlungen sind in der Insolvenzreife noch erlaubt?
Nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Zum Beispiel, wenn sie den Schaden für Gläubiger mindern. Alles andere birgt Haftungsrisiken.
6. Wer haftet in einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern?
Jeder Geschäftsführer haftet persönlich. Es genügt nicht, auf Kollegen zu verweisen. Jeder muss eigenständig für die Antragspflicht sorgen.
7. Gibt es Ausnahmen für kleinere Unternehmen?
Nein. Die Antragspflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Auch Start-ups oder kleine GmbHs müssen sich daran halten.