Sonntag, Januar 25, 2026

Kündigung wegen Eigenbedarfs – Neue BGH-Vorgaben 2025 verschärfen Anforderungen

Der BGH verlangt ab 2025 detaillierte Begründungen bei Eigenbedarfskündigungen. Vermieter müssen konkrete Nutzungsabsichten und fehlende Alternativen darlegen. Mieter profitieren von besseren Verteidigungsmöglichkeiten.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Frühjahr 2025 in mehreren Urteilen die Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung verschärft. Vermieter müssen künftig noch genauer begründen, warum sie die Wohnung selbst nutzen wollen – und für wen. Pauschale Angaben wie „für Familienangehörige“ reichen nicht mehr aus. Zudem müssen sie darlegen, warum keine andere geeignete Wohnung zur Verfügung steht. Ziel ist es, missbräuchliche Eigenbedarfskündigungen zu verhindern und Mieter besser zu schützen.

Die neuen Vorgaben gelten ab sofort für alle laufenden und künftigen Kündigungen. Für Vermieter steigt damit das Risiko, dass eine Kündigung vor Gericht scheitert. Mieter haben bessere Chancen, sich gegen eine unzureichend begründete Eigenbedarfskündigung zu wehren.

Was Vermieter jetzt beachten müssen

Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung muss eine Eigenbedarfskündigung detailliert darlegen: die Person, für die die Wohnung benötigt wird, die konkrete Nutzungsabsicht und die Gründe, warum gerade diese Wohnung erforderlich ist. Außerdem ist zu erklären, warum keine andere Wohnung des Vermieters genutzt werden kann. Die Begründung muss so konkret sein, dass das Gericht sie nachvollziehen kann.

Formale Fehler oder fehlende Begründungsteile führen schnell zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das gilt auch dann, wenn der Eigenbedarf tatsächlich besteht – die Darlegungspflicht ist entscheidend.

Tipps der Redaktion

Vermieter sollten ihre Kündigungsschreiben sorgfältig vorbereiten und am besten juristisch prüfen lassen. Mieter sollten den Kündigungsgrund genau hinterfragen.

✅ Begründung präzise formulieren
✅ Alternativwohnungen prüfen
✅ Schriftform fehlerfrei einhalten

Mehr Informationen: https://verbraucherrecht.io

Experteneinschätzung

„Die neuen BGH-Anforderungen setzen einen klaren Standard: Ohne präzise und nachvollziehbare Begründung ist eine Eigenbedarfskündigung praktisch chancenlos. Vermieter müssen sauber arbeiten.“ – Rechtsanwalt Björn Kasper

FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen zum Thema

Was hat der BGH 2025 entschieden?
Der BGH hat entschieden, dass Eigenbedarfskündigungen künftig deutlich detaillierter begründet werden müssen. Neben der Angabe, wer die Wohnung nutzen soll, muss der Vermieter darlegen, welche konkrete Nutzungsabsicht besteht und warum diese Wohnung erforderlich ist. Außerdem ist darzustellen, dass keine andere geeignete Wohnung des Vermieters verfügbar ist.

Gilt das für alle Kündigungen?
Ja, die neuen Anforderungen gelten für alle Eigenbedarfskündigungen, die ab sofort ausgesprochen werden. Auch bereits laufende Verfahren müssen sich an dieser Rechtsprechung messen lassen, wenn die Kündigung bislang nicht rechtskräftig bestätigt wurde.

Was bedeutet „konkrete Nutzungsabsicht“?
Der Vermieter muss genau beschreiben, wie die Wohnung künftig genutzt werden soll, zum Beispiel als Hauptwohnsitz für den Sohn, der in derselben Stadt studiert. Allgemeine Aussagen ohne konkrete Lebensumstände reichen nicht aus.

Muss der Vermieter Alternativen prüfen?
Ja, er muss prüfen, ob eine andere seiner Wohnungen für den Eigenbedarf geeignet ist. Falls ja, darf er nicht kündigen. Diese Prüfung und deren Ergebnis müssen in der Kündigung dargelegt werden.

Welche Folgen hat eine unzureichende Begründung?
Ist die Begründung nicht konkret genug, ist die Kündigung unwirksam – unabhängig davon, ob tatsächlich Eigenbedarf besteht. Das schützt Mieter vor pauschalen oder vorgeschobenen Eigenbedarfsgründen.

Wie können sich Mieter wehren?
Mieter sollten die Begründung genau prüfen und fehlende Details monieren. Im Zweifel kann innerhalb der Kündigungsfrist Widerspruch eingelegt und rechtlicher Rat eingeholt werden.

Welche Fristen gelten?
Die Kündigungsfristen richten sich weiterhin nach der Mietdauer – in der Regel drei bis neun Monate. Diese Fristen ändern sich durch die neue BGH-Rechtsprechung nicht.

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