Sonntag, September 28, 2025

Insolvenzantragsstellung bei Unternehmen – Was du wissen musst

Die Insolvenzantragspflicht ist für Geschäftsführer von GmbH, UG oder AG gesetzlich geregelt. Wer zu spät handelt, haftet persönlich und macht sich unter Umständen strafbar. LexPilot erklärt die Fristen, Pflichten und Sanierungsmöglichkeiten für Unternehmen in der Krise.

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Darum geht’s in diesem Artikel – Was erwartet dich?

In Deutschland trifft eine Unternehmensinsolvenz jedes Jahr tausende Geschäftsführer – oft völlig unvorbereitet. Der Druck steigt, Liquidität fehlt, Gläubiger mahnen – doch wann genau muss ein Insolvenzantrag gestellt werden? Wer haftet, wenn das zu spät geschieht? Und wie läuft das Verfahren ab, wenn man frühzeitig handelt?

Gerade 2025, in einer Zeit wirtschaftlicher Unsicherheit, steigen die Unternehmensinsolvenzen deutlich an. Umso wichtiger ist es, rechtlich zu wissen, was zu tun ist – und vor allem: wann. Denn wer den Antrag zu spät stellt, riskiert nicht nur das Unternehmen, sondern auch seine persönliche Existenz. Die Insolvenzantragspflicht ist keine Formalität – sie ist strafbewehrt, mit enormen Konsequenzen.

In diesem Artikel erfährst du, wie die Insolvenzantragspflicht genau geregelt ist, welche Fristen und Prüfpflichten gelten und wie du dich als Unternehmer oder Geschäftsführer absicherst. Wir zeigen dir, was bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung passiert, welche Unterlagen notwendig sind, wie ein Schutzschirmverfahren funktioniert – und warum das rechtzeitige Stellen des Antrags in vielen Fällen der einzige Weg zu einem Neuanfang ist.

Wann muss ein Unternehmen Insolvenz anmelden?

Ein Insolvenzantrag ist verpflichtend zu stellen, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist – das regelt § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, mindestens 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen zu begleichen. Überschuldung bedeutet, dass das Vermögen die bestehenden Schulden nicht mehr deckt – und keine positive Fortführungsprognose besteht.

Wichtig: Sobald einer dieser Gründe objektiv vorliegt, beginnt eine gesetzlich starre Frist. Geschäftsführer von haftungsbeschränkten Gesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG) müssen dann spätestens innerhalb von drei Wochen den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Wird diese Frist versäumt, droht die persönliche Haftung und unter Umständen eine Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO).

Wer ist antragspflichtig – und wer nicht?

Die Antragspflicht betrifft juristische Personen, also etwa GmbHs, Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder haftungsbeschränkte GmbH & Co. KGs. Antragspflichtig ist dabei immer die Geschäftsleitung – also Geschäftsführer, Vorstand oder Liquidator. Auch mehrere Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch.

Einzelunternehmer oder Freiberufler sind nicht insolvenzantragspflichtig – sie können freiwillig Insolvenz beantragen, müssen es aber nicht. Auch bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) besteht keine gesetzliche Antragspflicht – allerdings haften hier die Gesellschafter persönlich, was im Ernstfall ebenfalls gravierende Folgen haben kann.

Welche Unterlagen sind für den Insolvenzantrag erforderlich?

Für einen vollständigen Insolvenzantrag müssen je nach Unternehmensform folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Vermögensübersicht (Aktiva und Passiva)
  • Gläubigerverzeichnis mit Forderungsbeträgen
  • Angaben zu offenen Sozialversicherungsbeiträgen
  • Übersicht über anhängige Gerichtsverfahren
  • Jahresabschlüsse und BWA
  • Liquiditätsstatus der letzten drei Monate
  • ggf. Sanierungsplan (beim Schutzschirmverfahren)

Ein Antrag ist nur wirksam, wenn er hinreichend substantiiert und nachvollziehbar begründet ist. Bei fehlenden Angaben kann das Gericht Nachbesserungen verlangen – oder den Antrag als unzulässig zurückweisen. In der Regel empfiehlt sich daher eine anwaltliche Begleitung.

Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung – was ist das?

Unternehmen in der Krise haben seit der Reform der InsO die Möglichkeit, statt eines klassischen Insolvenzverfahrens ein sogenanntes Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) zu beantragen. Es handelt sich um ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung, bei dem die Geschäftsleitung unter Aufsicht eines Sachwalters weiter agiert.

Voraussetzung: Das Unternehmen ist zwar überschuldet oder droht zahlungsunfähig zu werden, aber noch sanierungsfähig. Es muss ein konkreter Restrukturierungsplan vorgelegt werden, meist mit Hilfe eines Sanierungsberaters. Das Ziel: Gläubigerverzicht, Umstrukturierung, Arbeitsplatzsicherung – und Erhalt des Unternehmens.

Vorteil: Kein Insolvenzverwalter, keine Zerschlagung – aber dennoch gerichtlicher Schutz vor Vollstreckung und Kündigung. Besonders mittelständische Unternehmen nutzen dieses Instrument zunehmend erfolgreich.

Welche Konsequenzen hat eine verspätete Antragstellung?

Wer den Insolvenzantrag zu spät stellt, setzt sich erheblichen Risiken aus – sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich:

  • Persönliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 GmbHG, jetzt § 15b InsO)
  • Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO)
  • Anfechtbarkeit von Zahlungen und Verträgen
  • Versagung einer Restschuldbefreiung bei Eigeninsolvenz
  • Reputationsverlust und mögliche Berufsverbote

Gerichte bewerten die dreiwöchige Antragsfrist sehr streng. Wer diese überschreitet, muss beweisen, dass die Krise unverschuldet war oder Sanierungschancen bestanden – andernfalls drohen Rückgriff, Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe.

Tipps der Redaktion

Insolvenzantrag zu spät? Nicht mit dir. Hier kommt deine Vorsorge-Checkliste:

✅ Liquidität regelmäßig prüfen
✅ Bei Zahlungsschwierigkeiten Rechtsberatung einholen
✅ Dokumentation über alle Sanierungsversuche führen
✅ Antrag rechtzeitig und vollständig einreichen
✅ Hilfe findest du auch jederzeit auf unserer Hauptseite:
https://lexpilot.onepage.me

Experteneinschätzung

„Die Insolvenzantragspflicht ist kein Kann, sondern ein Muss – und das wird von vielen Geschäftsführern dramatisch unterschätzt. Besonders in wirtschaftlich schwierigen Jahren wie 2025, in denen eine Insolvenzwelle rollt, zeigt sich: Wer die Fristen und Pflichten kennt, kann handeln. Wer nicht, steht schnell mit einem Bein in der persönlichen Haftung – oder sogar im Strafverfahren.

Ich erlebe regelmäßig, dass Geschäftsführer den Überblick verlieren: über ihre Liquidität, über ihre Außenstände und vor allem über den Zeitpunkt der Insolvenzreife. Doch genau dieser Zeitpunkt ist juristisch entscheidend. Ab dem Moment der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beginnt der Countdown – drei Wochen, um zu handeln. Wird diese Frist versäumt, haftet die Geschäftsleitung mit ihrem Privatvermögen. Das ist nicht verhandelbar, sondern geltendes Recht.

Dennoch bietet das Insolvenzrecht auch Spielräume – gerade für Sanierer. Das Schutzschirmverfahren ermöglicht eine Eigenverwaltung unter Aufsicht, bei der das Unternehmen nicht zerschlagen, sondern strukturell neu aufgestellt wird. Voraussetzung: Man stellt rechtzeitig den Antrag, bringt die Unterlagen mit und ist offen für Restrukturierung. Die Angst vor dem Begriff „Insolvenz“ führt leider oft dazu, dass zu lange gewartet wird – mit dem Ergebnis, dass dann nichts mehr zu retten ist.

Mein Rat: Lass dich frühzeitig beraten – idealerweise schon, wenn Liquiditätsengpässe absehbar sind. Dann ist ein Insolvenzantrag kein Scheitern, sondern unter Umständen der Weg zur Rettung. LexPilot gibt dir alle relevanten Infos und zeigt, wie du als Unternehmer in der Krise souverän und rechtssicher reagierst.“

Björn Kasper, Rechtsanwalt

FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen zum Thema

Wann muss ein Unternehmen zwingend einen Insolvenzantrag stellen?
Ein Insolvenzantrag muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Diese Frist ist gesetzlich vorgeschrieben und darf nicht überschritten werden. Wer später handelt, riskiert persönliche Haftung und sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Wird der Antrag zu spät gestellt, droht neben der zivilrechtlichen Haftung auch eine Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung. Geschäftsführer können für alle Zahlungen nach Insolvenzreife persönlich belangt werden. Auch Gläubiger können Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn sie getäuscht wurden.

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Überschuldung bedeutet, dass die Schulden das Vermögen übersteigen und keine positive Fortführungsprognose besteht. Beide Gründe lösen die Antragspflicht aus.

Wer ist überhaupt zur Antragstellung verpflichtet?
Bei juristischen Personen wie GmbH, UG oder AG ist immer die Geschäftsleitung zur Antragstellung verpflichtet. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen gibt es keine gesetzliche Antragspflicht – aber unter Umständen persönliche Haftungsrisiken.

Kann ich auch selbst ein Sanierungsverfahren beantragen?
Ja. Das sogenannte Schutzschirmverfahren erlaubt eine Eigenverwaltung unter gerichtlicher Aufsicht. Voraussetzung ist, dass noch Sanierungsfähigkeit besteht und ein tragfähiger Restrukturierungsplan vorliegt. Hier ist anwaltliche Begleitung dringend zu empfehlen.

Was muss ich beim Antrag alles einreichen?
Der Insolvenzantrag muss unter anderem eine vollständige Vermögensübersicht, ein Gläubigerverzeichnis, Jahresabschlüsse, BWAs und Angaben zu anhängigen Verfahren enthalten. Je nach Verfahren sind auch Sanierungspläne erforderlich. Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet.

Wo kann ich Hilfe bei der Antragstellung bekommen?
LexPilot bietet dir fundierte Informationen, Musteranträge, Checklisten und Zugang zu Experten. Auch spezialisierte Insolvenzrechtsanwälte unterstützen bei der Antragstellung. Wichtig ist, rechtzeitig zu handeln und keine unnötige Zeit zu verlieren.

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