Montag, September 29, 2025

Steuer nicht zahlbar? So stellst du einen erfolgreichen Stundungsantrag beim Finanzamt

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Leitsatz

Wenn Steuerforderungen fällig, aber (noch) nicht bezahlbar sind, kann eine Stundung beantragt werden. Wer glaubhaft macht, dass die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte wäre, hat gute Chancen auf eine zinsfreie oder zinsreduzierte Stundung – vorausgesetzt, der Antrag ist vollständig, konkret und rechtzeitig gestellt.

Was ist eine Stundung – und wann kommt sie in Betracht

Die Stundung ist ein gesetzlich vorgesehenes Mittel, um vorübergehend nicht erfüllbare Steuerforderungen aufzuschieben. Sie betrifft sowohl Einkommensteuer und Umsatzsteuer als auch Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Nachforderungen aus Betriebsprüfungen. Geregelt ist sie in § 222 der Abgabenordnung (AO). Der Grundsatz: Eine Stundung darf nur gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung mit einer erheblichen Härte verbunden wäre – und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Diese „erhebliche Härte“ ist nicht an starre Kriterien gebunden. Sie kann sowohl wirtschaftlicher als auch persönlicher Natur sein. In der Praxis geht es oft um kurzfristige Liquiditätsengpässe durch Krankheit, Auftragsausfälle, verspätete Geldeingänge oder außergewöhnliche Belastungen. Entscheidend ist immer: Die Zahlungsunfähigkeit muss vorübergehend und überwindbar sein.

Voraussetzungen für einen erfolgreichen Stundungsantrag

Der Antrag muss schriftlich gestellt und gründlich begründet werden. Standardfloskeln reichen nicht – es kommt auf nachvollziehbare Argumente und Zahlen an. Die wichtigsten Voraussetzungen:

  • Es muss ein konkreter Zahlungsaufschubbedarf vorliegen, z. B. durch Kontoauszüge, Liquiditätspläne oder ärztliche Atteste belegt
  • Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Zahlung später möglich ist (z. B. erwartete Zahlungseingänge, Aufträge, Verkäufe)
  • Die Stundung darf die Einbringlichkeit der Steuerforderung nicht gefährden, d. h. das Finanzamt muss sicher sein, dass es später noch Geld erhält
  • Werden Raten beantragt, sollte ein realistischer Tilgungsplan beigefügt werden

Je nach Finanzamt und Forderungshöhe kann zusätzlich eine Sicherheitsleistung verlangt werden – etwa durch Bürgschaft oder Grundschuld

So stellst du den Antrag richtig – Schritt für Schritt

Ein wirksamer Stundungsantrag sollte klar, vollständig und individuell formuliert sein. Eine Vorlage ohne Begründung wird fast immer abgelehnt. Der Antrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Bezeichnung der konkreten Steuerart und des Steuerzeitraums
  • Darstellung der wirtschaftlichen Lage (Kontoauszüge, Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung, ggf. BWA)
  • Begründung, warum die sofortige Zahlung eine Härte wäre (Krankheit, Pandemie-Folgen, Auftragsstorno etc.)
  • Darlegung, wann und wie die Zahlung erfolgen kann (Zahlungsplan oder einmaliger Zahlungstermin)
  • Antrag auf zinsfreie oder zinsreduzierte Stundung, ggf. mit Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz
  • Kontaktinformationen für Rückfragen sowie ausdrückliches Angebot zur Mitwirkung

Der Antrag kann schriftlich per Post, Fax oder auch per ELSTER-Nachricht eingereicht werden – Hauptsache fristgerecht.

Welche Fristen gelten – und was du nicht verpassen darfst

Die Stundung muss grundsätzlich vor Fälligkeit der Steuer beantragt werden. Wird sie zu spät gestellt – etwa erst nach Mahnung oder Vollstreckungsankündigung – wird sie nur in Ausnahmefällen berücksichtigt. Es gilt daher: Rechtzeitig handeln und Zahlungsengpässe nicht aussitzen.

Achtung: Die Frist zur Abgabe des Stundungsantrags läuft nicht mit der Einspruchsfrist zusammen. Selbst bei einem parallelen Einspruch gegen den Steuerbescheid musst du die Steuer zunächst zahlen – es sei denn, du beantragst Aussetzung der Vollziehung. Das ist ein anderes Verfahren und hat nichts mit der Stundung zu tun.

Was das Finanzamt prüfen wird – und worauf es wirklich ankommt

Das Finanzamt prüft bei Stundungsanträgen sehr genau. Dabei geht es nicht nur um deine wirtschaftliche Situation, sondern auch um deine bisherige Zahlungsmoral. Wer regelmäßig zu spät zahlt oder unkooperativ war, hat schlechtere Karten. Wer dagegen transparent, pünktlich und vollständig argumentiert, zeigt Zahlungswilligkeit – und bekommt eher grünes Licht.

Besonders wichtig ist die Einschätzung, ob der Rückstand künftig beglichen werden kann. Bei dauerhafter Überschuldung wird das Amt eher zur Ablehnung neigen – und auf andere Instrumente wie Vollstreckungsaufschub oder Insolvenzberatung verweisen.

Was du bei Ablehnung tun kannst – rechtliche Möglichkeiten

Wird der Antrag abgelehnt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden – allerdings hat das keine aufschiebende Wirkung. Parallel kannst du beim Finanzgericht beantragen, dass die Vollziehung der Steuerforderung ausgesetzt wird (§ 69 FGO). Das ist aber deutlich schwieriger als eine ordnungsgemäße Stundung im Vorfeld.

Alternativ besteht die Möglichkeit, nochmals einen überarbeiteten Antrag mit neuen Nachweisen einzureichen – sofern sich die Umstände geändert haben. Auch hier gilt: Ehrlichkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit erhöhen die Erfolgsaussichten.

Wann eine zinsfreie Stundung möglich ist

Normalerweise verlangt das Finanzamt für eine Stundung Stundungszinsen von 0,5 % pro Monat (§ 234 AO). In besonderen Fällen – etwa bei offensichtlicher Unbilligkeit, außergewöhnlicher Härte oder im Rahmen von Corona-Ausnahmeregelungen – kann auf diese Zinsen verzichtet werden. Der Antrag sollte den Wunsch auf Zinsverzicht ausdrücklich enthalten und begründen, warum selbst die Zahlung der Zinsen unzumutbar ist.

Auch hier gilt: Wer sauber darlegt, warum eine Härte vorliegt, kann sich auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berufen.

Tipps der Redaktion

Reagiere frühzeitig – je näher die Fälligkeit, desto schwieriger wird die Stundung. Stelle den Antrag schriftlich und mit konkreten Zahlen, Kontoauszügen und Zeitplänen. Formuliere realistische Rückzahlungsangebote, ggf. in monatlichen Raten. Vermeide Standardfloskeln – zeige nachvollziehbar, warum du aktuell nicht zahlen kannst. Beantrage auch den Verzicht auf Stundungszinsen, wenn deine Lage das rechtfertigt.

Bei Ablehnung: Prüfe rechtliche Schritte oder überarbeite deinen Antrag mit anwaltlicher Unterstützung

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Expertenkommentar von Rechtsanwalt Björn W. Kasper

„Die Stundung ist eines der wichtigsten Mittel, um in steuerlichen Krisensituationen handlungsfähig zu bleiben. Doch die Erfahrung zeigt: Nur wer sauber dokumentiert, glaubhaft argumentiert und klar strukturiert vorgeht, hat wirklich Aussicht auf Erfolg. Ich empfehle, keine Vorlagen aus dem Internet zu verwenden, sondern individuelle Schreiben aufzusetzen – idealerweise mit anwaltlicher Begleitung. Die Erfolgschancen steigen deutlich, wenn das Finanzamt merkt, dass der Steuerpflichtige ernsthaft und strukturiert um Lösungen bemüht ist. Gerade bei existenziellen Rückständen lohnt es sich, hartnäckig und frühzeitig zu verhandeln.“

Zusammengefasst:

Das Finanzamt darf Stundungen gewähren – aber nur auf Antrag und bei guter Begründung. Je nachvollziehbarer du deine Lage erklärst, desto höher deine Chancen. Die Zeit drängt – also mach den ersten Schritt jetzt.

FAQ – Häufige Fragen zur Steuerstundung

Wer kann einen Stundungsantrag stellen?
Grundsätzlich jede steuerpflichtige Person, egal ob Privatperson, Selbstständiger oder Unternehmen – solange die Steuerforderung festgesetzt ist.

Welche Steuern können gestundet werden?
Grundsätzlich alle Steuerarten – Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Nachforderungen – solange sie nicht bereits vollstreckt wurden.

Wie lange kann gestundet werden?
Das ist individuell – von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten. Wichtig ist ein konkreter Zeitraum mit Rückzahlungsplan.

Wie hoch sind die Zinsen?
In der Regel 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Diese können im Ausnahmefall erlassen werden – etwa bei unverschuldeten Härtefällen.

Was passiert bei Ablehnung?
Du kannst Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen – oder einen überarbeiteten Antrag einreichen.

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