Manchmal greifen Vermieter zu unlauteren Mitteln, wenn der Mieter trotz Kündigung nicht auszieht: Schlösser austauschen, Heizung abdrehen, Drohungen aussprechen. Das Ziel ist klar – der Mieter soll „freiwillig“ gehen. Doch was viele nicht wissen: Solche Methoden sind nicht nur unzulässig, sondern können teuer und sogar strafbar sein. Dieser Artikel zeigt, welche Handlungen eindeutig rechtswidrig sind, wie sich Mieter effektiv dagegen wehren können – und warum Vermieter sich damit am Ende selbst schaden.
Räumung nur mit Gerichtsurteil
In Deutschland gilt: Der Besitz an einer Wohnung ist gesetzlich geschützt. Selbst wenn ein Mietverhältnis wirksam gekündigt wurde, darf der Mieter die Wohnung nicht eigenmächtig verlassen oder verlassen werden. Nur ein gerichtliches Urteil, das den Mieter zur Räumung verpflichtet, berechtigt den Vermieter zur Vollstreckung.
Jede eigenmächtige Maßnahme des Vermieters ist rechtswidrig – unabhängig davon, ob der Mietvertrag bereits beendet wurde.
Illegale Eigenmaßnahmen – typische Fälle
Viele Vermieter setzen auf sogenannte „kalte Räumungen“, um sich das Gerichtsverfahren zu sparen. Dazu gehören unter anderem:
- Schlösser austauschen, während der Mieter abwesend ist
 - Strom, Gas oder Wasser abstellen, um Druck auszuüben
 - Möbel vor die Tür stellen oder die Wohnung räumen lassen
 - Drohungen oder Einschüchterungen, oft kombiniert mit Mahnungen
 - Zugang zur Wohnung verhindern, z. B. durch neue Schlüssel
 
Diese Maßnahmen verletzen das verfassungsrechtlich geschützte Besitzrecht des Mieters (§ 858 BGB) und begründen häufig Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche – bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.
Was droht Vermietern bei Selbstjustiz?
Wer eigenmächtig räumt oder räumen lässt, begeht eine verbotene Eigenmacht – und macht sich unter Umständen strafbar wegen:
- Nötigung (§ 240 StGB)
 - Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
 - Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
 - Verletzung des Postgeheimnisses, wenn fremde Post entsorgt wird
 - Veruntreuung oder Diebstahl, wenn Hausrat entfernt oder verkauft wird
 
Zivilrechtlich kann der Mieter:
- Schadensersatz fordern, z. B. für Hotelkosten, verlorene Sachen, Anwaltsgebühren
 - Rückgabe der Wohnung verlangen, selbst wenn er längst ausgezogen war
 - Strafanzeige erstatten
 
Fazit: Der Schuss geht für Vermieter fast immer nach hinten los.
Wie können sich Mieter wehren?
Wer Opfer einer kalten Räumung wird, sollte:
- sofort Anzeige bei der Polizei erstatten
 - einstweilige Verfügung beim Amtsgericht beantragen (Rückgabe der Wohnung)
 - Beweise sichern: Zeugen, Fotos, Nachrichten dokumentieren
 - Anwalt einschalten – schnell, direkt, konsequent
 
Je früher gehandelt wird, desto größer die Chance, die Wohnung zurückzuerhalten – oder zumindest finanziell entschädigt zu werden.
Strategien erkennen – und verhindern
Auch subtilere Formen der kalten Strategie sind rechtswidrig:
- ständige Mahnungen ohne Grund
 - plötzliche Hausinspektionen
 - Verweigerung notwendiger Reparaturen
 
Das Ziel ist oft, den Druck zu erhöhen – bis der Mieter „freiwillig“ geht. Doch selbst wenn der Mieter auszieht: Wenn der Druck rechtswidrig war, kann er nachträglich klagen – mit guten Erfolgsaussichten.
Was Vermieter stattdessen tun sollten
Der einzige rechtlich saubere Weg zur Wohnung zurück ist:
- Kündigung korrekt aussprechen
 - Fristen abwarten
 - Räumungsklage einreichen
 - Gerichtsurteil abwarten
 - Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
 
Alles andere ist rechtswidrig, riskant und finanziell gefährlich.
Tipps der Redaktion
- Vermieter: Finger weg von Selbstjustiz – rechtlicher Weg ist der einzige Weg
 - Mieter: Dokumentieren, reagieren, klagen – wer sich wehrt, gewinnt
 - Beweise sichern: Fotos, Zeugen, Chatverläufe – alles kann entscheidend sein
 - Einstweilige Verfügung: Schneller gerichtlicher Schutz bei kalter Räumung
 - Rechtzeitig informieren: Mietrechtliche Beratung hilft – bevor es eskaliert
 
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