Pfändung ist kein Totalverlust – so viel bleibt dir wirklich
Wenn das Wort „Pfändung“ fällt, denken viele sofort an Existenzverlust, leere Konten und Gerichtsvollzieher, die Fernseher und Kühlschrank mitnehmen. Doch das ist nur ein Teil der Wahrheit. Denn das deutsche Recht schützt dich – selbst im Insolvenzverfahren. Du darfst weiterhin wohnen, essen, arbeiten, leben. Aber eben mit Einschränkungen.
Dieser Artikel erklärt dir, was Gläubiger pfänden dürfen, welche Beträge dir sicher bleiben, und wie du dein Existenzminimum verteidigst – ob mit oder ohne Verbraucherinsolvenz.
Was bedeutet überhaupt „Pfändung“?
Pfändung heißt: Ein Gläubiger darf sich aus deinem Einkommen oder Vermögen bedienen, weil er eine titulierte Forderung hat (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid).
Das geschieht entweder durch den Gerichtsvollzieher (Sachpfändung), durch die Bank (Kontopfändung) oder direkt beim Arbeitgeber (Lohnpfändung).
In der Verbraucherinsolvenz organisiert das alles der Insolvenzverwalter – und leitet den pfändbaren Teil an die Gläubiger weiter.
Wie viel darf vom Lohn gepfändet werden?
Die Höhe der Lohnpfändung richtet sich nach der Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO, die jährlich angepasst wird.
Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei 1.410,00 Euro netto monatlich für Alleinstehende.
Dieser Betrag ist vollständig geschützt – du kannst darüber verfügen.
Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Freibetrag – z. B. bei Kindern oder Ehepartnern.
Beispiel 2025:
- Alleinstehend: 1.410 €
- 1 Unterhaltspflicht: ca. 1.940 €
- 2 Unterhaltspflichten: ca. 2.230 €
Alles, was darüber hinausgeht, wird anteilig abgeführt – abhängig vom Einkommen und der Zahl der Unterhaltspflichten.
Was ist mit Sozialleistungen?
Sozialleistungen wie ALG I, ALG II (Bürgergeld), Kindergeld, Wohngeld oder Elterngeld sind grundsätzlich unpfändbar – zumindest dann, wenn sie dem vorgesehenen Zweck dienen.
Aber: Sobald sie auf deinem Konto liegen, werden sie als Guthaben behandelt – und können im Rahmen einer Kontopfändung gesperrt sein.
Deshalb:
- P-Konto einrichten
- Freibetrag regelmäßig prüfen
- Bei Bedarf: Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags nach § 850k ZPO einreichen
Was darf bei einer Kontopfändung behalten werden?
Auch hier gilt:
- Grundfreibetrag ist automatisch geschützt (2025: 1.410 €)
- Höhere Freibeträge (z. B. für Kindergeld) nur mit Bescheinigung
- Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende – oder können gepfändet werden
Tipp:
Bei einmaligen Leistungen (z. B. Rückerstattungen, Urlaubsgeld) lohnt sich ein gerichtlicher Antrag auf Freigabe – beim zuständigen Vollstreckungsgericht.
Was darf nicht gepfändet werden?
Neben dem Existenzminimum sind bestimmte Dinge generell unpfändbar (§ 811 ZPO):
- Kleidung, Bettwäsche, Haushaltsgeräte des täglichen Bedarfs
- Gegenstände zur Berufsausübung (z. B. Laptop, Werkzeuge)
- persönliche Erinnerungsstücke (Fotos, Briefe)
- Hilfsmittel für Behinderte oder Kranke
- einfache Möbelstücke und Küchengeräte
Was wirtschaftlich verwertbar ist (z. B. Designermöbel, teure Technik), kann gepfändet werden – es sei denn, es wäre „unbillig hart“.
Was ist mit Auto, Handy, Laptop?
- Auto: Nur pfändbar, wenn nicht beruflich notwendig oder von hohem Wert
- Handy: Wird meist nicht gepfändet – gilt als notwendig
- Laptop: Unpfändbar bei Schülern, Studierenden oder beruflicher Nutzung
Entscheidend ist der tatsächliche Nutzungszweck – nicht der Marktwert allein.
Tipps der Redaktion
Pfändung heißt nicht, dass du alles verlierst. Es gibt klare Grenzen – und viele Wege, dein Existenzminimum zu sichern. Lass dich nicht einschüchtern. Richte frühzeitig ein P-Konto ein, erhöhe deine Freibeträge, und hol dir rechtliche Unterstützung, wenn Gläubiger oder Banken über das Ziel hinausschießen. Dein Recht auf ein menschenwürdiges Leben bleibt dir – auch mit Schulden.