Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 € brutto pro Stunde. Das klingt nach einer simplen Zahl – ist in der Praxis aber ein Drehmoment für Lohnabrechnung, Verträge und Personalplanung. Betroffen sind wirklich alle: Gastronomie, Handel, Pflege, Start-ups, Agenturen, Minijob-Arbeitgeber, aber auch große Konzerne. Besonders heikel: Minijob-Grenzen verschieben sich automatisch, Midijob-Bereiche starten neu, Zuschläge und Überstunden müssen auf der höheren Basis berechnet werden. Wer hier nicht rechtzeitig umstellt, riskiert Nachzahlungen, Bußgelder und Ärger mit Lohnprüfungen.
In diesem Quick-Guide klären wir die drei Fragen, die jetzt über Rechtssicherheit entscheiden. Wenn du das zügig abwickeln willst: Wir haben Checklisten (Payroll-Cutover, Vertragsmuster, Mitarbeiterinfo) vorbereitet – lade dir die Unterlagen hier herunter, hier wird dir direkt geholfen: lexpilot.onepage.me. Und wenn du unsicher bist, wie du Minijobs, Midijobs und Zuschläge sauber kombinierst, hol dir unsere Kurz-Analyse – lexpilot.onepage.me.
1) Was passiert, wenn der Tariflohn höher ist?
Kurzfassung: Du darfst nicht auf 13,90 € „absenken“.
Gilt in deinem Betrieb oder deiner Branche ein Tarifvertrag mit einer (Mindest-)Vergütung über 13,90 €, dann bleibt dieser höhere Tariflohn maßgeblich – auch nach dem 1. 1. 2026. Der gesetzliche Mindestlohn ist nur die Untergrenze. Tarifnormen oder branchenspezifische Mindestlöhne gehen vor, wenn sie günstiger für Beschäftigte sind. Praktische Folge: Payroll lässt die Tariftabelle unverändert, prüft aber, ob einzelne Zulagen als mindeslohnwirksam gelten oder zusätzlich on top laufen (z. B. Nacht-/Feiertagszuschläge regelmäßig on top).
2) Was ändert sich bei Minijob und Midijob?
Mit 13,90 € erhöht sich die dynamische Minijob-Grenze auf 603 € pro Monat. Das macht Personalplanung einfacher – aber nur, wenn du Arbeitszeitmodelle sauber anpasst.
Minijob-Rechnung: Lohn 13,90 € × Monatsarbeitszeit ≙ max. 603 € → daraus ergibt sich die zulässige Stundenanzahl im Monat. Achte auf Schwankungen (Urlaub, Mehrarbeit): Einmalige Überschreitungen können kritisch sein.
Der Übergangsbereich (Midijob) beginnt ab 603,01 € und reicht bis 2.000 € Monatsentgelt. Vorteil: reduzierte Arbeitnehmer-Sozialbeiträge bei vollem Rentenrecht. Für Teilzeitkräfte ist das oft das nettofreundlichste Modell. Plane hier die Entgeltbänder aktiv und kommuniziere die Effekte transparent.
3) Wie schnell musst du umstellen – und was droht bei Verstößen?
Ab dem 1. 1. 2026 muss die höhere Vergütung gezahlt und abgerechnet sein. Eine „spätere Korrektur“ reicht nicht. Unterzahlungen sind nachzuzahlen; zusätzlich drohen Bußgelder und ggf. Beitragssachverhalte bei der Sozialversicherung.
Was ist jetzt zu tun?
Payroll-Cutover auf 13,90 €; Arbeitszeitmodelle für Minijob/Midijob neu rechnen; Zuschläge/Überstunden auf Basis 13,90 € kalkulieren; Mitarbeitende informieren; Verträge und Aushänge aktualisieren. Für eine saubere Umsetzung nutze unsere Umstellungs-Checkliste und die Muster-Info an Mitarbeitende – lexpilot.onepage.me.
Tipps der Redaktion
Ein reibungsloser Wechsel braucht klare Schritte – nicht mehr, nicht weniger.
✅ Lohnarten prüfen: Was ist mindestlohnwirksam, was „on top“?
✅ Minijob planen: Monatsstunden konsequent aus 603 € ableiten, Puffer einbauen
✅ Midijob aktiv nutzen: Netto-Vorteile erklären, Bandbreiten sauber steuern
✅ Zuschläge/Überstunden auf 13,90 € neu berechnen
✅ Vertrags- und Aushang-Update, Mitarbeiterinfo in Textform
Mehr Vorlagen, Rechentools und ein 10-Punkte-Plan findest du auf lexpilot.onepage.me.
Experteneinschätzung
„Die Erhöhung auf 13,90 € ist kein ‘einmal Zahlen, fertig’ – sie verschiebt Grenzwerte. Wer Minijob und Midijob nicht neu justiert, verschenkt Nettopotenzial oder riskiert Überschreitungen. Eine Stunde Excel und ein sauberer Info-Prozess ersparen dir Monate an Korrekturen.“ — Rechtsanwalt Björn Kasper
FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen zum Thema
Gilt der Mindestlohn für alle Beschäftigten?
Grundsätzlich ja – unabhängig von Voll-, Teilzeit oder Minijob. Ausnahmen betreffen u. a. Jugendliche ohne Abschluss, Auszubildende (eigene Mindestvergütung), bestimmte Praktika sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg.
Wie berechne ich Zuschläge ab 2026 korrekt?
Zuschläge (Nacht, Sonn-/Feiertag, Überstunden) ersetzen den Mindestlohn nicht, sondern fallen zusätzlich an. Die prozentuale Höhe bezieht sich auf den Grundlohn – ab 2026 ist das mindestens 13,90 €.
Was passiert bei Unterzahlung?
Es wird auf 13,90 € hochgerechnet und nachgezahlt. Zusätzlich sind Bußgelder möglich. Wiederholte Verstöße gefährden die Zuverlässigkeit als Arbeitgeber (z. B. bei Vergaben).
Wie verhindere ich, dass Minijobber die Grenze reißen?
Arbeitszeit aus 603 € / 13,90 € ableiten, einen Plan-Puffer vorsehen, Überstunden nur nach Freigabe, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen strukturiert planen, Stundenkonten nutzen.
Lässt sich der Midijob gezielt für Netto-Effekte nutzen?
Ja. Der Übergangsbereich glättet Arbeitnehmerbeiträge. Für 650–1.800 € lohnt häufig eine Midijob-Optimierung; wichtig ist eine transparente Modellrechnung und Dokumentation.
Muss ich Verträge anpassen?
Nicht zwingend wegen der Zahl selbst, aber: Mindestlohnklauseln, Zuschlagsberechnung, Arbeitszeit-Bänder und Minijob-Regelungen sollten aktualisiert und in Textform bestätigt werden.
Wie informiere ich mein Team rechtssicher?
Mit einer Mitarbeiter-Info in Textform (neuer Satz, Wirkung auf Stunden, Zuschläge, Minijob/Midijob). Eine Empfangsbestätigung oder Versandprotokoll sorgt für Beweisbarkeit.




